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Beschluss

59/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Für den Ausschuss für Verfassungsschutz sieht Art 44 Abs 2 Verf BE lediglich ein der Stärke der Fraktionen entsprechendes Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Mitglieder vor. Damit unterscheidet sich die Verfassungslage in Berlin von derjenigen anderer Bundesländer. 1b. Bei dem Aufgabenzuschnitt des Verfassungsschutzausschusses kann der Verfassungsgeber die Besetzung des Ausschusses von der Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abhängig machen (vgl BVerfG, 14.01.1986, 2 BvE 14/83 < Rn 152>; VerfGH Leipzig, 24.02.2005, Vf. 121-I-04 ). (Rn.18) 2. Hier: 2a. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unbegründet. Die antragstellende AfD-Fraktion ist durch die wiederholte Ablehnung der von ihr benannten Kandidaten für den Verfassungsschutzausschuss nicht in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen aus Art 40 Abs 2 Sz 1, 38 Abs 3 und 4 VvB (RIS: Verf BE) verletzt. 2b. Das in den genannten Vorschriften enthaltene Recht der Antragstellerin wird für den vorliegenden Fall durch die in Art 46a S 1 Verf BE vorgesehene Wahl der Mitglieder des Verfassungsausschusses und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art 38 Abs 4 Verf BE begrenzt. Es geht daher hier über ein Vorschlagsrecht der Antragstellerin für die Wahl nach Art 46a S 2 Verf BE und ein Recht auf eine ordnungsgemäße Abstimmung über ihre Vorschläge nicht hinaus. (Rn.12) 2c. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das in Art 46a Verf BE normierte zweistufige Verfahren, wonach ein Vorschlagsrecht der Fraktionen mit einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus kombiniert ist, bestehen nicht. (Rn.17) 2d. Dass vorliegend von dem grundsätzlich geltenden Spiegelbildlichkeitserfordernis (vgl BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 mwN) abgewichen wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (wird ausgeführt). (Rn.18) 2e. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Organstreitverfahren nicht durch die Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses und die anstehende Neubesetzung des Verfassungsschutzausschusses entfallen. Führt schon eine Neuwahl des Abgeordnetenhauses nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren, an dem eine Fraktion des Abgeordnetenhauses beteiligt ist, wenn die antragstellende Fraktion danach wieder besteht und erklärt, den Organstreit fortführen zu wollen (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 6/01 ), muss dies erst recht für eine Wiederholungswahl gelten. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Für den Ausschuss für Verfassungsschutz sieht Art 44 Abs 2 Verf BE lediglich ein der Stärke der Fraktionen entsprechendes Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Mitglieder vor. Damit unterscheidet sich die Verfassungslage in Berlin von derjenigen anderer Bundesländer. 1b. Bei dem Aufgabenzuschnitt des Verfassungsschutzausschusses kann der Verfassungsgeber die Besetzung des Ausschusses von der Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abhängig machen (vgl BVerfG, 14.01.1986, 2 BvE 14/83 ; VerfGH Leipzig, 24.02.2005, Vf. 121-I-04 ). (Rn.18) 2. Hier: 2a. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unbegründet. Die antragstellende AfD-Fraktion ist durch die wiederholte Ablehnung der von ihr benannten Kandidaten für den Verfassungsschutzausschuss nicht in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen aus Art 40 Abs 2 Sz 1, 38 Abs 3 und 4 VvB (RIS: Verf BE) verletzt. 2b. Das in den genannten Vorschriften enthaltene Recht der Antragstellerin wird für den vorliegenden Fall durch die in Art 46a S 1 Verf BE vorgesehene Wahl der Mitglieder des Verfassungsausschusses und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art 38 Abs 4 Verf BE begrenzt. Es geht daher hier über ein Vorschlagsrecht der Antragstellerin für die Wahl nach Art 46a S 2 Verf BE und ein Recht auf eine ordnungsgemäße Abstimmung über ihre Vorschläge nicht hinaus. (Rn.12) 2c. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das in Art 46a Verf BE normierte zweistufige Verfahren, wonach ein Vorschlagsrecht der Fraktionen mit einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus kombiniert ist, bestehen nicht. (Rn.17) 2d. Dass vorliegend von dem grundsätzlich geltenden Spiegelbildlichkeitserfordernis (vgl BVerfG, 28.02.2012, 2 BvE 8/11 mwN) abgewichen wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (wird ausgeführt). (Rn.18) 2e. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Organstreitverfahren nicht durch die Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses und die anstehende Neubesetzung des Verfassungsschutzausschusses entfallen. Führt schon eine Neuwahl des Abgeordnetenhauses nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren, an dem eine Fraktion des Abgeordnetenhauses beteiligt ist, wenn die antragstellende Fraktion danach wieder besteht und erklärt, den Organstreit fortführen zu wollen (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2003, 6/01 ), muss dies erst recht für eine Wiederholungswahl gelten. (Rn.12) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Abgeordnetenhaus von Berlin - Antragstellerin - beanstandet, dass die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten vom Abgeordnetenhaus von Berlin - Antragsgegner - nicht in den Ausschuss für Verfassungsschutz gewählt wurden. In der Plenarsitzung am 13. Januar 2022 schlug die Antragstellerin zwei Kandidaten für die Wahl in den Ausschuss für Verfassungsschutz gemäß Art. 46a Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - vor. Der Antragsgegner wählte die von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Die Linke und FDP vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten. Die beiden von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten wurden nicht gewählt. Der Ausschuss für Verfassungsschutz trat am 21. Januar 2022 zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung zusammen. Die Antragstellerin schlug in den nachfolgenden Plenarsitzungen erneut Kandidatinnen und Kandidaten für den Ausschuss für Verfassungsschutz vor. Diese wurden nicht gewählt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die fortgesetzte Nichtwahl der von ihr vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten durch den Antragsgegner verletze ihre verfassungsmäßigen Rechte auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, auf effektive Oppositionsarbeit, politische Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Fraktionen. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsgegner auch in Zukunft keine von ihr vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in den Ausschuss für Verfassungsschutz wählen werde. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die seit dem 13. Januar 2022 fortgesetzt unterlassene Wahl von Mitgliedern der Antragstellerin in den Ausschuss für Verfassungsschutz gegen Art. 46a i. V. m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 Satz 4, Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 1 Abs. 3 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antragsgegner und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. Mit Urteil vom 16. November 2022 hat der Verfassungsgerichtshof die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig erklärt. Am 16. März 2023 ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zu seiner ersten Sitzung nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023 zusammengetreten. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere mangelt es der Antragstellerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zu verneinen, weil die Antragstellerin einer Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen wäre. Eine solche bestand vorliegend nicht. Da es sich bei dem Organstreitverfahren um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit handelt, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, besteht ein Rechtschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist (vgl. hierzu Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). An der Existenz des Konflikts, der in dem vorliegenden Verfahren geklärt werden soll, konnte vorliegend für den Antragsgegner kein Zweifel bestehen. Die Wahl der Mitglieder des Verfassungsausschusses ist ein formalisierter Vorgang von Vorschlag und Wahl ohne obligatorische Aussprache. Die Wahlentscheidungen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bedürfen auch keiner rechtlichen Begründung, über die zu streiten sein könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 33). Alleine die Ablehnung der wiederholten Vorschläge der Antragstellerin für die Besetzung des Ausschusses für Verfassungsschutz ließ den Konflikt unter diesen Umständen für den Antragsgegner offenbar werden. b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist nicht dadurch entfallen, dass das Abgeordnetenhaus nach der Wiederholungswahl neu zusammengesetzt ist und eine Neubesetzung des Verfassungsschutzausschusses bevorsteht. Das Organstreitverfahren dient auch der Herstellung von Rechtsfrieden für die Zukunft unter den beteiligten Organen durch Klärung streitiger Rechtsfragen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 35). Führt schon eine Neuwahl des Abgeordnetenhauses nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Organstreitverfahren, an dem eine Fraktion des Abgeordnetenhauses beteiligt ist, wenn die antragstellende Fraktion danach wieder besteht und erklärt, den Organstreit fortführen zu wollen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - Rn. 62), muss dies erst recht für eine Wiederholungswahl gelten. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die wiederholte Nichtwahl der von ihr benannten Kandidaten nicht in ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 3 und 4 VvB verletzt. Das in den genannten Vorschriften enthaltene Recht der Antragstellerin wird für den vorliegenden Fall durch die in Art. 46a Satz 1 VvB vorgesehene Wahl der Mitglieder des Verfassungsausschusses und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB begrenzt. Es geht daher hier über ein Vorschlagsrecht der Antragstellerin für die Wahl nach Art. 46a Satz 2 VvB und ein Recht auf eine ordnungsgemäße Abstimmung über ihre Vorschläge nicht hinaus. Nach Art. 46a Satz 1 VvB wählt das Abgeordnetenhaus aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz. Der Vorschrift liegt die Vorstellung des Verfassungsgebers zugrunde, dass seine Mitglieder einer Vertrauensgrundlage bedürfen, die bei einer Benennung durch die Fraktionen nicht ohne weiteres zu erzielen ist, sondern erst durch Wahl hergestellt werden kann (vgl. zur Entstehungsgeschichte Lemmer, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 46a Rn. 1 f.; Lesung des Antrags der Fraktion der Grünen über Einberufung des Ausschusses für Verfassungsschutz, AvB Drs. 13/642, in der Plenarsitzung vom 29. August 1996, PlenProt. 13/12 S. 845 B ff). Der Verfassungsgeber hat im Zuge der Diskussionen um die Reform der Besetzung der Ausschüsse des Abgeordnetenhauses den Vorschlag, die Zusammensetzung aller Ausschüsse an die Stärke der Fraktionen zu binden (vgl. noch Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin, AvB Drs. 13/1540 vom 9. April 1997) nicht verwirklicht, sondern die heute gültige Fassung beschlossen, welche für den Ausschuss für Verfassungsschutz lediglich ein der Stärke der Fraktionen entsprechendes Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Mitglieder vorsieht (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin, AvB Drs. 13/2567 vom 12. März 1998 und Gesetz vom 3. April 1998, GVBl. S. 82). Damit unterscheidet sich die Verfassungslage in Berlin von derjenigen anderer Bundesländer. Die Wahl nach Art. 46a Satz 1 VvB ist frei. Wahlen zeichnen sich durch Wahlfreiheit aus. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine unmittelbare oder mittelbare Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe. Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle. Sein Ergebnis bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 31 m. w. N., 33). Diese freie Wahl entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB, wonach die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Zu den Statusrechten des Abgeordneten zählen das Stimmrecht und das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Soweit in § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin - VSG Bln - und in § 20a Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin - GO Abghs - vorgesehen ist, dass sich das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder nach der Stärke der Fraktionen richtet, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die genannten Regelungen gehen der Verfassung von Berlin im Rang nach und können insbesondere das freie Mandat der Abgeordneten nicht einschränken. Zudem sehen auch § 33 Abs. 2 VSG Bln und § 20a Abs. 1 GO Abghs vor, dass die Mitglieder des Ausschusses für Verfassungsschutz gewählt werden müssen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sich die Regelung, wonach jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss, nicht ohnehin nur auf das Vorschlagsrecht bezieht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das in Art. 46a VvB normierte zweistufige Verfahren, wonach ein Vorschlagsrecht der Fraktionen mit einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus kombiniert ist, bestehen nicht. Die Verfassung von Berlin ist grundsätzlich als Einheit zu verstehen. Ihre Bestimmungen sind prinzipiell gleichrangig mit der Folge, dass grundsätzlich keine Verfassungsbestimmung an der anderen zu messen, vielmehr jede von ihnen in der Lage ist, andere einzuschränken oder Ausnahmen von ihnen zu begründen (Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 155/11 - Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt auch für die diejenigen Regeln, welche die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen ausgestalten (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -Rn. 92). Die Nichtwahl der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten verletzt ihr Recht auf effektive Opposition und politische Chancengleichheit aus Art. 40 und Art. 38 Abs. 3 VvB nicht. Dass vorliegend von dem grundsätzlich geltenden Spiegelbildlichkeitserfordernis (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, juris Rn. 127 m. w. N.) abgewichen wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Ausschuss für Verfassungsschutz nimmt andere Aufgaben, insbesondere Kontrollaufgaben, wahr als ein typischer Parlamentsausschuss, der im Wesentlichen Entscheidungen des Parlaments vorbereitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 - juris Rn. 147). Bei diesem Aufgabenzuschnitt kann der Verfassungsgeber die Besetzung des Ausschusses von der Wahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abhängig machen (vgl. zur Gestaltungsmacht des Gesetzgebers BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, juris Rn. 152; SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Vf. 121-I-04 -, juris Rn. 35; BbgVerfG, Urteil vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 57/15 -, juris LS 1 und Rn. 46). Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.