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Beschluss

VerfGH 106/22.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH106.22VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilrechtsstreit über Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Haftpflichtversicherung des alleinigen Unfallverursachers nach Schadensregulierung auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 208,20 € in Anspruch, die er als Differenz zu dem bereits gezahlten Betrag unter Rückgriff auf den Mittelwert der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels (sog. „Fracke-Methode“) ermittelte. Angemietet hatte er ein Fahrzeug mit einer auf 300 € reduzierten Selbstbeteiligung im Schadensfall. Mit Beschluss vom 17. August 2022 wies das Amtsgericht darauf hin, dass zur Beurteilung der Höhe des erstattungsfähigen Aufwands die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein werde. Die Bildung eines Mittelwertes aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen Tabellen zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sei nicht sachgerecht. Das Amtsgericht machte den Parteien zur Vermeidung der durch die Beweisaufnahme anfallenden Kosten einen Vorschlag zur gütlichen Einigung und beschloss für den Fall ihres Nichtzustandekommens die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Mietwagenkosten verbunden mit der Auflage an den Beschwerdeführer, einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € einzuzahlen. Der Beschwerdeführer lehnte den Vergleichsvorschlag und die Einzahlung des Auslagenvorschusses ab, bat das Amtsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. September 2020 – 03 S 23/20 – um Überprüfung seiner Rechtsauffassung und beantragte vorsorglich, wegen Abweichung von bestehender Rechtsprechung des Berufungsgerichts die Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Mit im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 19. September 2022 wies das Amtsgericht die Klage wegen Beweisfälligkeit des Beschwerdeführers ab und ließ die Berufung nicht zu. Zur Begründung führte es unter anderem aus, eine seriöse Schätzung der Mietkosten sei im konkreten Fall nicht möglich gewesen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Gericht habe die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO unter Ansatz von „Fracke“ schätzen müssen, gehe fehl. Es treffe zwar zu, dass zahlreiche Gerichte diesen Weg wählten. Beide Listen wiesen jedoch gravierende Mängel auf. Es erscheine nicht sachgerecht, zwei ungeeignete Listen zu kombinieren und über Aufschläge auf manche Positionen und Abzug auf andere Positionen einen dann auf die Nachkommastelle genauen Wert zu ermitteln. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Amtsgericht werde – worauf das Amtsgericht auch im Beschluss vom 17. August 2022 bereits vorsorglich hingewiesen hatte – auch von der Berufungskammer (LG Münster, Beschluss vom 29. April 2020 – 03 S 17/20), die selbst „Fracke“ für geeignet erachte, nicht beanstandet. Die dagegen unter dem 4. Oktober 2022 erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 zurück. Mit der am 25. November 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die amtsgerichtlichen Entscheidungen in seinen Ansprüchen auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das Amtsgericht habe sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Landgerichts Münster vom 15. September 2020 – 03 S 23/20 – nicht auseinandergesetzt und weiche von der Rechtsprechung des Landgerichts Münster sowie dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2016 – 9 U 142/15 – ab. Der Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz werde durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 ZPO unzumutbar eingeschränkt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung geltend macht, das Amtsgericht habe sich mit dem von ihm vorgelegten Urteil des Landgerichts Münster vom 15. September 2020 – 03 S 23/20 – nicht auseinandergesetzt und die Berufung nicht zugelassen. aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, juris, Rn. 18, m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 23, m.w.N.). bb) Ausweislich des angefochtenen Urteils vom 19. September 2022 hat das Amtsgericht die Nichtzulassung der Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Münster vom 29. April 2020 – 03 S 17/20 – damit begründet, dass es nach Ansicht der Berufungskammer nicht zu beanstanden sei, wenn das erkennende Gericht anstelle der Schätzung gemäß „Fracke“ ein gerichtliches Sachverständigengutachten einhole, um im konkreten Einzelfall die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu bemessen, auch wenn die Kammer selbst „Fracke“ für geeignet erachte. Damit hat es den Antrag des Beschwerdeführers, die Berufung zuzulassen, beschieden und sich mit den dafür vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren herangezogenen Argumenten – einer angeblich einheitlichen Rechtsprechung des Landgerichts Münster und dem Hinweis auf dessen Urteil vom 15. September 2020 – in der Weise auseinandergesetzt, dass es einen von letzterem inhaltlich abweichenden Beschluss des Landgerichts Münster zitiert und sich darauf gestützt hat. Dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Münster, insbesondere dessen Urteil vom 15. September 2020, bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend dar, weil er das in diesem Zusammenhang einzig zitierte – nicht veröffentlichte – Urteil vom 15. September 2020 im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorlegt und keine Ausführungen zu dem diesem zugrunde liegenden Sachverhalt macht. Der Beschwerdeführer zitiert zwar eine längere Passage der Entscheidungsgründe des Urteils wörtlich – allein aufgrund dieses Zitats ist es dem Verfassungsgerichtshof aber nicht möglich zu prüfen, ob dem Urteil eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag und weitere Ausführungen dazu angebracht gewesen wären. cc) Mit Rücksicht darauf kann dahinstehen, ob einer hinreichenden Darlegung der gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs entgegensteht, dass die vorgelegte Anhörungsrüge – ebenso wie die vorgelegte Klageschrift, aber anders als die weiteren vorgelegten Schriftsätze – nicht das nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu erwartende Datum, sondern dasselbe Datum wie die Verfassungsbeschwerdeschrift trägt. c) Die Verfassungsbeschwerde genügt auch insoweit nicht den Begründungsanforderungen, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Amtsgerichts vom 19. September 2022 geltend macht. aa) Nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 5/21.VB-2, juris, Rn. 18) beeinflusst das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung des Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2020 – 2 BvR 1206/19, juris, Rn. 14, m.w.N.). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung von § 511 Abs. 4 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (BVerfG, aaO, zu § 574 Abs. 2 ZPO). Aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15, juris, Rn. 13, m.w.N.). bb) Dass eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache verfassungsrechtlich geboten war, hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht dargelegt, weil seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellte. (1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 14, m.w.N.). (2) Die seitens des Beschwerdeführers formulierte Frage, „welche Schätzungsgrundlage angewandt wird“, stellte sich vorliegend nicht, weil das Amtsgericht gerade von einer Schätzung abgesehen hat. Die Frage, „ob das Gericht wie im vorliegenden Fall bei unstreitiger Bemessungsgrundlage zwischen den Parteien (…) zur Bemessung der Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten einholen muss/darf“, stellte sich lediglich insoweit, als gefragt wird, ob der Richter in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet ist, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder ob er Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben darf. Dass diese Frage klärungsbedürftig ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Weder das von ihm zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2016 – 9 U 142/15 – noch der zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15 – befassen sich mit dieser Fragestellung. Beide betreffen vielmehr die davon zu unterscheidende Frage, ob bestimmte Tabellen bzw. Bestimmungen im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden können (OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2016 – 9 U 142/15, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 BvR 2157/15, juris, R. 18). Die Einschlägigkeit des Urteils des Landgerichts Münster vom 15. September 2020 – 03 S 23/20 – lässt sich – wie oben dargelegt – mangels Vorlage oder ausreichender inhaltlicher Wiedergabe nicht prüfen. cc) Dementsprechend fehlt es auch an der ausreichenden Darlegung einer verfassungswidrigen Handhabung des § 511 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz. Die Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz erfordert, dass in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 – II ZR 97/19, juris, Rn. 18, m.w.N.). Eine derartige Abweichung ist dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.