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Beschluss

VerfGH 23/23.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH23.23VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Klageverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, die Beklagte des Ausgangsverfahrens sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beschwerdeführer übernahm gemeinsam mit zwei weiteren Bürgen Höchstbetragsbürgschaften für Darlehen gegenüber mehreren Banken, unter anderem gegenüber der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Nach Insolvenz der Darlehensschuldnerin nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens – ebenso wie die anderen Banken - die Bürgen in jeweils eigenständigen Klagen im Urkundsverfahren aus den Bürgschaften erfolgreich in Anspruch. Sämtliche Verfahren wurden auf Bürgenseite von den Bevollmächtigten betrieben und endeten durch Prozesserklärungen der Bürgen, nachdem das Landgericht in einem der Verfahren mit Urteil vom 20. Juli 2021 sein stattgebendes Vorbehaltsurteil aufrechterhalten und das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. April 2022 auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der dagegen gerichteten Berufung hingewiesen hatte. Unter dem 27. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Landgericht Münster, mit der er die Feststellung begehrte, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden seien, dass sie ihn nicht gemeinsam mit den weiteren Bürgen in einem Verfahren, sondern die Bürgen durch jeweils eigenständige Klagen in Anspruch genommen habe. Mit Urteil vom 4. August 2022 wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, sie sei jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Mit Beschluss vom 9. November 2022 wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass beabsichtigt sei, die dagegen eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig sei. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei, da er die Belastung mit festgesetzten Prozesskosten im eigentlichen Sinne geltend mache, gehalten gewesen, den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Kostenansatzes bereits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Dabei blieb der Senat auch nach ergänzenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. und 22. Dezember 2022 und wies die Berufung mit Beschluss vom 23. Januar 2023 zurück. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 26. Januar 2023 zugegangen ist, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben, die am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Er sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinem Recht auf Justizgewährung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Oberlandesgericht habe eine tatsächliche und rechtliche Prüfung der klageweise geltend gemachten Ansprüche mit einer Begründung abgelehnt, die so von niemandem vertreten werde und in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe. Es habe dadurch ohne erkennbaren sachlichen Grund den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig gemacht, die unerfüllbar bzw. unzumutbar seien. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). Daran fehlt es hier. 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die wegen der hier in Rede stehenden Anwendung von Prozessrecht des Bundes maßgebend ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 14, m. w. N.), garantiert der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch die Effektivität des Rechtsschutzes, die in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert wird, sich aber – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter richtet. Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen. Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185 = juris, Rn. 89 – 92, und vom 25. Juli 2005 – 1 BvR 2419/03, juris, Rn. 9 f., jeweils m. w. N.). b) Dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist, gegen diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. aa) Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Kostenansatzes gegen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und die Kostenfestsetzung bei unverändertem Sachverhalt und ohne Hinzutreten selbständiger Umstände als abschließend anzusehen ist. Mit dieser Begründung des Oberlandesgerichts, insbesondere den Zitaten aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1994 – I ZR 187/92, juris, Rn. 12, und vom 11. September 2012 – VI ZB 61/11, juris, Rn. 9, setzt sich der Beschwerdeführer nicht inhaltlich auseinander. Er beruft sich stattdessen auf andere – zum Teil ebenfalls höchstrichterliche – Rechtsprechung. Ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtsprechung fehlt aber seiner Behauptung, die in dieser Entscheidung vertretene Auffassung werde so von niemandem vertreten, stehe in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und sei deshalb aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, die Substanz. Zudem fehlt es auch an ausreichender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidungen. Das Oberlandesgericht hat diese – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – keineswegs sämtlich als für die in Streit stehenden Fragen unerheblich angesehen, sondern in einigen seine eigene Auffassung bestätigt gesehen und andere als nicht einschlägig erachtet. Es hat – wiederum entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die mangelnde Einschlägigkeit der von diesem zitierten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht damit begründet, dass dort materiell-rechtliche Einwendungen Gegenstand des Kostenerstattungsanspruchs gewesen seien, sondern damit, dass Gegenstand eine hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen streitige materiell-rechtliche Einwendung der Aufrechnung mit Ansprüchen gewesen sei, die ihre Grundlage nicht im Kostenerstattungsverfahren hatten. bb) Der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, dass die angegriffene Entscheidung im Ergebnis den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig macht, die unerfüllbar oder unzumutbar sind. Für eine Berücksichtigung des geltend gemachten rechtmissbräuchlichen Verhaltens der Prozessgegnerin bei der Kostenfestsetzung wäre es – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – nicht erforderlich gewesen, aktiv einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Es hätte – wie sich auch aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts ergibt – genügt, im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Kostenansatz der Beklagten des Ausgangsverfahrens den Einwand des Rechtsmissbrauchs mit entsprechender Begründung zu erheben. Dass dies im damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 2. Aus den genannten Gründen fehlt es auch an der Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG.