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Beschluss

VerfGH 37/23.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0704.VERFGH37.23VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem sozialgerichtlichen Verfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdebegründung ermöglicht entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen dem Verfassungsgerichtshof nicht die Prüfung, ob die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Hierfür genügt es nicht, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Fristwahrung in Betracht kommt. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags muss vielmehr zuverlässig beurteilt werden können, dass die Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist wahrt. Die Möglichkeit der Verfristung muss deshalb durch die Beschwerdebegründung oder die vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 4). 1. Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2022 war die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 12. April 2023 zweifellos bereits abgelaufen. 2. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge eingelegt. Diese hat das Sozialgericht aber mit Beschluss vom 28. Februar 2023, nach Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am „13.04.2023“ (gemeint ist wohl der 13. März 2023), als unzulässig verworfen. Ob die Anhörungsrüge dennoch geeignet war, die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG offen zu halten, lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht zuverlässig beurteilen. a) Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 11). Zum damit maßgeblichen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG gehören aber weder von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe noch gesetzlich nicht vorgesehene Anrufungen des Gerichts. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Denn der Beschwerdeführer soll sich durch einen solchen Rechtsbehelf nicht die Möglichkeit der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8). Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6 ff.). Da die Frage der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof deren Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und allein zu entscheiden. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 7). Allerdings muss der Beschwerdeführer im Falle der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit der Verwerfungsentscheidung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 BvR 631/15, juris, Rn. 7). b) Die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hat das Sozialgericht im Wesentlichen damit begründet, dass es an einem Vortrag dazu fehle, weshalb ohne den gerügten Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich darauf beschränkt, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter fehlerhaft sei und er zudem nicht dazu angehört worden sei, dass die ihn betreffende Zulassungsakte durch das Gericht beigezogen worden sei. Inwiefern sich aus der behaupteten fehlerhaften Beziehung der Akte ohne vorherige Anhörung eine Entscheidungserheblichkeit ergeben soll, sei nicht dargetan. Ob diese Erwägungen verfassungsrechtlich tragfähig sind oder aber die Anhörungsrüge doch zum gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehörte und damit die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG offen hielt, kann nicht zuverlässig beurteilt werden. Weder hat der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge selbst vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben noch setzt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde mit diesen Erwägungen des Sozialgerichts auseinander (im Ergebnis ebenso VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 12, 16).