Beschluss
77 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0801.77A23.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.2)
2a. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 der VvB ) so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. (Rn.4)
2b. Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft muss das Abwägungsergebnis am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17 ). (Rn.4)
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr die Fortdauer von Untersuchungshaft hat vorliegend keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist gemessen an ihrer derzeitigen Begründung offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, dass ihn die angegriffene Entscheidung in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (wird ausgeführt). (Rn.3)
4. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe VerfGH, 18.10.2023, 77/23.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ablehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.2) 2a. Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 der VvB ) so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. (Rn.4) 2b. Bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft muss das Abwägungsergebnis am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17 ). (Rn.4) 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr die Fortdauer von Untersuchungshaft hat vorliegend keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist gemessen an ihrer derzeitigen Begründung offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, dass ihn die angegriffene Entscheidung in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (wird ausgeführt). (Rn.3) 4. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe VerfGH, 18.10.2023, 77/23. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ablehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter www. gesetze.berlin.de). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist gemessen an ihrer derzeitigen Begründung offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, dass ihn die angegriffene Entscheidung in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Anders als der Antragsteller meint, leidet die von ihm angegriffene fachgerichtliche Entscheidung des Kammergerichts an keinem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Begründungs- oder Abwägungsdefizit. Zwar ist dem Antragsteller darin Recht zu geben, dass das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -) so ausgestaltet sein muss, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - VerfGH 90 A/17 -, juris, Rn. 23 und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05 -, juris, Rn. 31 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33 und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Kammergerichts zur (erneuten) Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 11. August 2022 wegen Vorliegens von Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung - StPO - jedoch gerecht. So stellt das Kammergericht zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Beschlüsse vom 28. April und 16. Juni 2023 eine ausführliche Gesamtabwägung an. Dabei berücksichtigt es u. a. auch das kooperative Verhalten des Antragstellers, etwa dass dieser sich nach der Entlassung aus der Haft in Neuruppin am 20. Januar 2023 weder ins Ausland abgesetzt hat noch im Inland untergetaucht ist, sich am 4. Mai 2023 freiwillig dem Ermittlungsrichter gestellt hat und den neuerlichen Haftverschonungsauflagen bislang nachgekommen ist. Zugleich hält es in nachvollziehbarer Weise an seinen bereits in den vorangegangenen Entscheidungen vom 28. April und 16. Juni 2023 angestellten Erwägungen, auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufes fest. Soweit der Antragsteller meint, das Ergebnis der Abwägungen des Kammergerichts hätte anders ausfallen müssen, führt dies noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr sind die fachgerichtlichen Ausführungen des Kammergerichts hinreichend ausführlich, in sich schlüssig und vertretbar und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des 1. Strafsenats des Kammergerichts verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 S. 2 VvB). Die Besetzung des tätig gewordenen Spruchkörpers ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, wenn die Wiederbesetzung einer freigewordenen Vorsitzendenstelle nicht in angemessener Zeit vorgenommen wird (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 -, juris). Der 1. Strafsenat des Kammergerichts wird seit dem 1. Januar 2023, zum Entscheidungszeitpunkt mithin bereits seit knapp sieben Monaten, kommissarisch geführt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums ist zu berücksichtigen, ob die Wiederbesetzung ungerechtfertigt verzögert wird oder ob die Umstände des Einzelfalls – wie z. B. vorliegend eine Konkurrentenklage – der zügigen Auswahl und Ernennung eines geeigneten Nachfolgers entgegenstehen. Letztes ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen. Die Entscheidung ist mit 5 : 2 Stimmen ergangen.