Beschluss
VerfGH 70/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH70.23VB3.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin begehrt, aufgrund der Einstellungszusage vom 31. März 2023 sofort als Lehrerin eingestellt und zur Beamtin auf Probe ernannt zu werden, kann offen bleiben, ob dies wegen materieller Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 – VerfGH 68/23.VB-1 – unzulässig ist (vgl. dazu Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 84; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 424). Mit diesem Beschluss hat bereits die 1. Kammer einen von der Antragstellerin mit demselben Ziel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ebenso kann dahinstehen, ob für den erneuten Antrag wegen bloßer Wiederholung des im Verfahren VerfGH 68/23.VB-1 gestellten Antrags das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18. November 1954 – 1 BvR 550/52, BVerfGE 4, 110 = juris, Rn. 6; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 31). Jedenfalls ist der hiesige Antrag insoweit aus den im Beschluss vom 27. Juli 2023 genannten Gründen abzulehnen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Auch im Übrigen ist der Antrag abzulehnen, weil (auch) insoweit nicht dargelegt ist, dass eine einstweilige Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 VerfGHG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass insoweit eine in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig wäre.