Beschluss
42/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.42.22.00
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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Handhabung der Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien eines Prozesses auf den gesetzlichen Richter aus Art 15 Abs 5 S 2 VvB (RIS: Verf BE), wenn deren Auslegung oder Anwendung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das erkennende Gericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat (VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17, 90/17 mwN; vgl BVerfG, 02.06.2009, 1 BvR 2295/08 mwN). (Rn.6)
2. Der angegriffene Kammerbeschluss des LG verletzt danach den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter, weil er in einer originären Einzelrichtersache in offensichtlich unhaltbarer und § 568 ZPO entgegenstehender Weise von einer Entscheidungszuständigkeit der Kammer in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern ausgegangen ist. (Rn.7)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 - 16 T 3/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Handhabung der Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien eines Prozesses auf den gesetzlichen Richter aus Art 15 Abs 5 S 2 VvB (RIS: Verf BE), wenn deren Auslegung oder Anwendung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das erkennende Gericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat (VerfGH Berlin, 26.07.2017, 90 A/17, 90/17 mwN; vgl BVerfG, 02.06.2009, 1 BvR 2295/08 mwN). (Rn.6) 2. Der angegriffene Kammerbeschluss des LG verletzt danach den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter, weil er in einer originären Einzelrichtersache in offensichtlich unhaltbarer und § 568 ZPO entgegenstehender Weise von einer Entscheidungszuständigkeit der Kammer in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern ausgegangen ist. (Rn.7) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 - 16 T 3/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer erhob beim Amtsgericht Klage gegen den Äußerungsberechtigten zu 1. auf Unterlassung wegen der Zusendung von Werbung durch E-Mail und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht übersandte das Prozesskostenhilfegesuch dem Äußerungsberechtigten zu 1. zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Innerhalb der Stellungnahmefrist gab der Äußerungsberechtigte zu 1. die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der Beschwerdeführer nahm seine Klage daraufhin zurück. Das Amtsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. März 2022 in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern zurück. Dem Gesuch fehle die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs sei dessen Entscheidungsreife. Diese liege vor, wenn der Antragsteller sein Gesuch schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt habe, sich innerhalb angemessener Frist zu dem Gesuch zu äußern. Vorliegend habe es der Prozessführung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht gefehlt, weil der Gegner die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorher abgegeben habe. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat am Montag, den 30. Mai 2022, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und beruht darauf. 1. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB bestimmt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Die fehlerhafte Handhabung der Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien eines Prozesses auf den gesetzlichen Richter, wenn deren Auslegung oder Anwendung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder das erkennende Gericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat (Beschluss vom 26. Juli 2017 - VerfGH 90 A/17, 90/17 - Rn. 18 f. m. w. N.; abrufbar unter gesetze.berlin.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - juris Rn. 22 m. w. N.). Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt danach den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter, weil er in einer originären Einzelrichtersache in offensichtlich unhaltbarer Weise von einer Entscheidungszuständigkeit der Kammer in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern ausgegangen ist. Gemäß § 568 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - war vorliegend der Einzelrichter zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, weil die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde und eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 568 Satz 2 ZPO nicht stattgefunden hat. Sie hat nicht die Voraussetzungen des § 568 ZPO falsch ausgelegt und die Vorschrift deshalb falsch angewendet, sondern hat die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet. 2. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB ist schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., Rn. 26). Dies kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.