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Beschluss

VerfGH 62/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH62.22VB2.00
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Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliche Überprüfungsanträge. Die Beschwerdeführerin bezog ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Antrag vom 17. März 2022, der von ihrem Bevollmächtigten nach eigenem Vortrag unter dem 4. Juni 2022 an das Amtsgericht Gladbeck gesandt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin Beratungshilfe für die Einleitung und Durchführung der Überprüfungsantragsverfahren nach § 44 SGB X betreffend Bescheide des Jobcenters vom 20. April und 22. Juni 2021. Zur Begründung hieß es, das Jobcenter zahle der Beschwerdeführerin zu wenig Miete. Mit Schreiben vom 24. März 2022 (so der Vortrag) oder vom 4. April 2022 (so das Datum eines vorgelegten Schreibens mit entsprechendem Inhalt) beantragte der Bevollmächtigte die Überprüfung der Bescheide gem. § 44 SGB X (dort offenbar teils fehlerhaft bezogen auf einen Bescheid vom 20. April 2022). Mit Beschluss vom 29. März 2022 wies das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe „vom 24.03.2022“ gemäß § 1 Abs. 3 BerHG zurück, weil die Wahrnehmung ihrer Rechte seitens der Beschwerdeführerin mutwillig erscheine. Es gehe um „dieselbe Angelegenheit“ wie in dem Verfahren 19 II 349/21 BerHG, in dem der Beschwerdeführerin Beratungshilfe bewilligt worden sei, der Bevollmächtigte für sie Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters vom 22. Juni 2021 mit der Begründung eingelegt habe, es würden zu wenig Mietkosten gezahlt, und der Widerspruch verworfen worden sei. Ungeachtet dessen sei eine Überprüfung der Bescheide gemäß § 44 SGB X keine Angelegenheit, die von der Beratungshilfe abgedeckt sei. Dagegen legte die Beschwerdeführerin unter dem 6. April 2022 Erinnerung ein, die nicht begründet wurde. Mit nicht datiertem, nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ihr am 17. Juni 2022 zugegangenem Beschluss wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2022, die am Montag, dem 18. Juli 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, die amtsgerichtlichen Beschlüsse verletzten sie in ihren Rechten auf ein faires Verfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, und auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Sie verstießen zudem gegen den Gleichheitssatz in Form des Willkürverbots, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, und verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen gegen unterschiedliche Bescheide vorgegangen werde, die unterschiedliche Zeiträume beträfen, seien auch dann nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen, wenn die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage zu entscheiden sei. Eine einheitliche Angelegenheit scheide zudem auch deshalb aus, weil kein gleichzeitig erteilter Auftrag vorliege. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Überprüfungsantragsverfahren sei nicht mutwillig, weil es sich um eine schwierige Materie handele, deren Beurteilung der Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich sei. Beratungshilfe sei schließlich auch für Überprüfungsanträge anerkannt. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt weder den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes noch denjenigen an ihre ordnungsgemäße Begründung. a) Der verwaltungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 24. August 2021 – VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9). Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, und vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 10). Diesen Anforderungen hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen, weil sie ihre Erinnerung vom 6. April 2022 nicht begründet und es damit unterlassen hat, ihre Argumente betreffend die Verfassungswidrigkeit des damit angefochtenen Beschlusses bereits gegenüber dem Amtsgericht zu Gehör zu bringen. b) Ungeachtet dessen ist die Verfassungsbeschwerde entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG auch nicht im Ansatz ausreichend begründet. Es fehlt schon an einer geordneten Darstellung des Sachverhalts, weil Schreiben – so die angeblichen Schreiben vom 4. Juni 2022 und 24. März 2022 – nicht vorgelegt werden und Datumsangaben nicht zusammenpassen. So wird im Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2022 ein Antrag auf Beratungshilfe vom „24.03.2022“ zurückgewiesen, während dieser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem 17. März 2022 gestellt und mit Schreiben vom 4. Juni 2022 beim Amtsgericht eingereicht worden sein soll. Die Überprüfungsanträge sollen mit Schreiben vom 24. März 2022 gestellt worden sein. Vorgelegt worden ist indes ein Schreiben vom 4. April 2022. Abgesehen davon beruhen die Beanstandungen der amtsgerichtlichen Beschlüsse wesentlich auf der Annahme, dass dem Ausgangsverfahren und dem Verfahren 19 II 349/21 BerHG unterschiedliche Bescheide des Jobcenters zugrunde liegen. So heißt es ausdrücklich, in diesen Verfahren seien „zeitlich auseinanderliegende Bescheide der Ausgangsbehörde (des JC) angegangen worden“. Das trifft indes nicht zu. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind ausweislich des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe Bescheide vom 20. April und 22. Juni 2021. Letzterer ist identisch mit dem Bescheid, der dem Verfahren 19 II 349/21 BerH zugrunde lag. Mit den entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 29. März 2022 setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.