Leitsatz: 1. Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9). Diesem Klärungsbedürfnis muss die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung tragen. 2. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren tragenden Erwägungen voraus. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Offen bleibt, ob dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und dem vorangegangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden ein zutreffendes Verständnis der verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen zugrunde liegt. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht jüngst darauf abgehoben, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, ob und gegebenenfalls nach welchen Maßstäben unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der der Vielfaltsicherung dienenden Selbstkontrolle durch plural besetzte anstaltsinterne Aufsichtsgremien vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann, es fehle an einem die Beitragszahlung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil das Programmangebot nach seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei und daher kein Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern bilde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23, juris, Rn. 9). Diesem Klärungsbedürfnis muss die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung tragen. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde bietet aber keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ihren Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes als unzulässig verworfen hat.