Beschluss
13 A/23
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2023:1018.13A23.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (wie vorliegend) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 23.08.2023, 76 A/23 ; stRspr).(Rn.2)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (wie vorliegend) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 23.08.2023, 76 A/23 ; stRspr).(Rn.2) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der rechtskräftig verurteilte Antragsteller begehrt nach dem Widerruf der ihm zunächst bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung und dem sodann bis zum 26. September 2023 befristet gewährten Strafaufschub die Anordnung des weiteren vorläufigen Aufschubs der Vollstreckung der Widerrufsentscheidung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschluss vom 23. August 2023 - 76 A/23 - Rn. 2; st. Rspr.; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Erlass der begehrten Anordnung ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2022 richtet, ist Gegenstand eine erstinstanzliche Entscheidung. Eine gegen eine solche Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit nur eine im Beschwerdeverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; st. Rspr.). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Berlin hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten umfassend rechtlich und tatsächlich geprüft. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2022 richtet, ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde somit bereits wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist (Beschluss vom 21. Juni 2023 - 56 A/23 -, Rn. 10). Der hierin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 – VerfGH 148/11 -, Rn. 12f., m. w. N.). Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (Beschluss vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 -, Rn. 6). Dem Antragsteller steht wegen der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - der Rechtsbehelf nach § 33a StPO bzw. § 311a StPO zur Verfügung. Diese Rechtsbehelfe gehören zum Rechtsweg (vgl. zum Bundesrecht zu § 33a StPO: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2003 - 2 BvR 290/03 -, Rn. 2f.; zu § 33a und § 311a StPO BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, Rn. 6). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos wäre. Er kritisiert, das Landgericht habe seine Ausführungen betreffend die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hält dem Fachgericht entgegen, dass dieses die Bedeutung des rechtlichen Gehörs verkannt habe, indem es auf Vertrauensschutz, um den es beim rechtlichen Gehör nicht gehe, abhebe und dadurch seine Ausführungen zur Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Damit rügt er ausdrücklich eine neue und eigenständige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht, so dass die Erhebung einer Anhörungsrüge geboten ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 77/15 -, Rn. 16). Der Umstand, dass der Antragsteller keine Anhörungsrüge erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen, namentlich der Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB unzulässig ist (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 56 A/23 -, Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.