Beschluss
VerfGH 49/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1121.VERFGH49.23VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt schon an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführerinnen nehmen diesbezüglich auf die umfangreichen in Kopie vorgelegten Unterlagen Bezug. Es ist aber nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den Sachverhalt aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 1961/09, BVerfGE 149, 346 = juris, Rn. 64, m. w. N.). Abgesehen davon ist eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerinnen annimmt, dass sich ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nur gegen die angegriffenen Anhörungsrügebeschlüsse, sondern zugleich gegen die mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2023 – 15 A 1929/22 und 15 A 1930/22 – richtet. Die Beschwerdeführerinnen, deren Beanstandungen im Wesentlichen die Entscheidung über ihre Wahlanfechtung betreffen, setzen sich nicht hinreichend mit der Begründung dieser Beschlüsse auseinander.