Beschluss
VerfGH 114/22.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH114.22VB3.00
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Schadensersatzprozess aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 20. Juni 2020 kam es auf einer Kreuzung in E zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, einem Pkw Peugeot, und einem Pkw Mercedes. Der Beschwerdeführer war als Linksabbieger zunächst in den Kreuzungsbereich eingefahren und dort zum Stehen gekommen, da er entgegenkommenden Verkehr passieren lassen musste. Als er die Kreuzung verlassen wollte, kollidierte sein Fahrzeug mit dem Pkw Mercedes. Dessen Fahrer war aus der Sicht des Beschwerdeführers von rechts kommend auf der Geradeausspur in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die dort befindliche Ampel für ihn Grünlicht anzeigte. Es war zwischen den Unfallbeteiligten streitig, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision bereits angefahren war. In der Folge nahm der Beschwerdeführer den Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz seiner aufgrund des Verkehrsunfalls eingetretenen Schäden in Anspruch. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 11. Januar 2022 – 8 O 471/20 - verurteilte das Landgericht Düsseldorf die dortigen Beklagten zur Zahlung von 2/3 der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten berechtigten Schadensersatzforderung. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge führte es aus, dass beide beteiligten Fahrer gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StVO verstoßen hätten. Von der Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kollision noch gestanden habe, könne in diesem Zusammenhang abgesehen werden, da auch ein unterstelltes Anfahren keine Auswirkung auf die festgestellte Schadensquote gehabt hätte. Gegen dieses Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels machte er im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen § 11 Abs. 3 StVO angenommen, ohne festzustellen, ob er überhaupt angefahren sei. Die Norm setze jedoch gerade voraus, dass es zu einem Anfahren gekommen sei. Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 – I-1 U 65/22 – wies das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung des Beschwerdeführers gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Die Feststellungen des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei den an ihn als Nachzügler gestellten Sorgfaltsanforderungen nicht hinreichend gerecht geworden, ließen im Ergebnis keinen Fehler zu seinen Lasten erkennen. Der Beschwerdeführer habe den Querverkehr nicht in erforderlicher Weise beobachtet. So habe er selbst eingeräumt, den Unfallgegner nicht gesehen zu haben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Lichtbilder sei zudem davon auszugehen, dass sich sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in, wenn auch nur geringfügiger, Vorwärtsbewegung befunden habe. Anders sei die auf den Fotos dargestellte Endposition der Fahrzeuge nicht zu erklären. An der Front des Mercedes seien keine Schäden zu erkennen. Hingegen sei dessen Seite in dem Bereich ab dem linken Vorderrad und die Fahrertür beschädigt. Diesen Lichtbildern sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Mercedes von der rechten vorderen Ecke des Peugeot des Beschwerdeführers angestoßen worden sei, wenn auch mit einer sehr geringen Geschwindigkeit. Jene Feststellung könne der Senat auch ohne die Einholung eines Gutachtens treffen. Auf diesen Hinweisbeschluss nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 Stellung. Er rügte insbesondere, der Senat maße sich die Prüfungskompetenz eines Sachverständigen an, indem er feststelle, die Kollision könne sich nur dadurch ereignet haben, dass er, der Beschwerdeführer, angefahren sei. Für diese Feststellung fehle es allerdings an einer nachvollziehbaren Begründung und dem Nachweis eigener Sachkunde des Gerichts. Weiter beantragte er die Zulassung der Revision. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2022 – I-1 U 65/22 – wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, die eingereichten Fotos ließen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sehr wohl den Schluss darauf zu, dass sein Fahrzeug nicht gestanden haben könne. Da das Fahrzeug des Unfallgegners an der Front nicht beschädigt worden sei, wohl aber an der linken Seite in dem Bereich ab dem Vorderrad und der Fahrertür, hätte dieses – so der Senat – „seitwärts“ in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sein müssen, um die Schäden an den Fahrzeugen erklären zu können. Das Fahrzeug des Unfallgegners sei aber unstreitig geradeaus gefahren. Eine „Seitwärtsbewegung“ sei selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Senat sei als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen regelmäßig mit Fragen der Unfallanalyse beschäftigt. Aufgrund dessen sei er in der Lage, diese Feststellungen, die auf einfachen logischen Überlegungen zu der Art der Beschädigung und der Bewegungsrichtung der beteiligten Fahrzeuge beruhten, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffen. Gegen jenen, ihm am 27. Juli 2022 formlos zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. August 2022 Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ein. Diese wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 11. November 2022, dem Beschwerdeführer formlos zugegangen am 17. November 2022, zurück. Mit seiner am 19. Dezember 2022 – einem Montag – erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2022 und den Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. Juli 2022 wendet, genügt sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. aa. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13 und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m. w. N.). Mithin gehört zur Rechtswegerschöpfung die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 9; Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 5). bb. Dass der Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren diese Anforderungen erfüllt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Das Oberlandesgericht hat die Feststellung, das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden, insbesondere auf Grundlage der auf den eingereichten Lichtbildern ersichtlichen Endpositionen der Fahrzeuge sowie der dort an dem Fahrzeug des Unfallgegners erkennbaren Beschädigungen ohne sachverständige Beratung getroffen. Hierauf hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde zwar ausgeführt, es sei gerade nicht ausgeschlossen, dass ein unfallanalytischer Sachverständiger – insbesondere unter Berücksichtigung seines Vortrages, die Reifen seien bereits nach links eingeschlagen worden, so dass sein Fahrzeug nicht gerade gestanden habe – keine anderen Rückschlüsse auf den Unfallhergang hätte ziehen können. Den Einwand, dass die Reifen seines Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision bereits nach links eingeschlagen worden seien und dieses deshalb nicht gerade gestanden habe, hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Mai 2022 noch mit seiner Anhörungsrüge vorgebracht. Dies bereits in der Berufungsinstanz vorzutragen, lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts bzw. der Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts zum Erfolg zu verhelfen. So ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts überlassen, ob es seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht. Bei der Beurteilung einer Frage, die Fachwissen voraussetzt, darf das Tatgericht allerdings nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag, die Parteien zuvor darauf hingewiesen hat und die Sachkunde in seinem Urteil darlegt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 10. November 2022 – I ZR 16/22, juris, Rn. 47 m.w.N.). Indes darf und muss jeder Richter zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen. Innerhalb gewisser Grenzen kann er sich auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und zwar auch durch die häufige Bearbeitung ähnlich liegender Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes. In einem solchen Fall ist der Tatrichter nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung und auch im Urteil darzulegen, welche Fälle und welche Begutachtungen die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Er kann sich dann auf den Hinweis beschränken, dass er sich aufgrund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sehe, eine Tatsachenfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – III ZR 125/90, juris, Rn. 11 m.w.N.). Anders ist es dagegen, wenn der Tatrichter sich entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Sachkunde stützt. In einem solchen Fall muss er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen, wenn es sich um ein Erfahrungswissen handelt, das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und daher bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden kann; er muss es den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend hat das Oberlandesgericht im Beschluss vom 15. Juli 2022 ausgeführt, dass seine Feststellung, das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich in Bewegung befunden, auf einfachen logischen Überlegungen zu der Art der Beschädigung und der Bewegungsrichtung der beteiligten Fahrzeuge beruhe. Dies legt nahe, dass der Senat der Auffassung war, die Feststellungen könnten ausnahmsweise auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung – ohne Rückgriff auf erläuterungsbedürftiges Spezialwissen – getroffen und von den Parteien nachvollzogen werden. Läge ein solcher Fall vor, wäre es nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft, dass sich der Senat zur Darlegung der eigenen Sachkunde auf den Hinweis beschränkt hat, er sehe sich aufgrund seiner Erfahrung als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen in der Lage, den Unfallhergang ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund war es erkennbar geboten, rechtzeitig im Klage- und Berufungsverfahren und erneut im Rahmen der Anhörungsrüge alle tatsächlichen Umstände darzulegen, die geeignet sein könnten, die Überzeugung des Senats, es handele sich um einen derart einfach – ohne sachverständige Beratung oder Darlegung besonderer Sachkunde – zu beurteilenden Unfallhergang zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat jedoch erst mit der Verfassungsbeschwerde vorgebracht, dass die Reifen seines Fahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Kollision nach links eingeschlagen gewesen seien und es deshalb nicht mehr gerade gestanden habe. Insbesondere mit Blick hierauf ist es nach seiner Auffassung nicht ausgeschlossen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis hätte gelangen können, sein Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, ein solcher Vortrag sei bereits dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 7. Dezember 2021 zu entnehmen, genügt dies nicht. Aus dem als Anlage 4 vorgelegten Protokoll ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe im Zeitpunkt der Kollision die Reifen seines Fahrzeugs wohl schon eingeschlagen gehabt. Dies schließe er daraus, dass er ja schon nicht mehr gerade gestanden habe. Jene Erklärung des Beschwerdeführers ist jedoch zu keiner Zeit Gegenstand seines schriftsätzlichen Vortrags im fachgerichtlichen Verfahren geworden. Insbesondere ist er darauf weder im Rahmen der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO, worin das Berufungsgericht bereits darauf hinwies, ohne Sachverständigengutachten entscheiden zu wollen, noch im Rahmen der Anhörungsrüge zurückgekommen. Insofern durfte es schon zweifelhaft erscheinen, ob die nur als Rückschluss formulierte Erklärung des Beschwerdeführers überhaupt im Berufungsverfahren weiter verfolgt werden sollte. Jedenfalls aber hätte es bei sorgfältiger Prozessführung erkennbar nahegelegen, den Senat in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bzw. spätestens im Rahmen der Anhörungsrüge auf diesen behaupteten Umstand hinzuweisen. Dass der Senat bei Berücksichtigung eines solchen – erst mit der Verfassungsbeschwerde ordnungsgemäß angebrachten – Vortrags das von dem Beschwerdeführer beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten eingeholt hätte, ist nicht ausgeschlossen. cc. Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die mit diesem Sachvortrag behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt – auch mit Blick auf die weiteren gerügten Grundrechtsverletzungen – unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 - VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen sich die nur in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Ausgangsgericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist (§ 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321a Abs. 5 Satz 4 ZPO) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020, a.a.O., Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 13). Hätte das Oberlandesgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge erkannt, dass es sich um ein komplexer gelagertes Unfallgeschehen gehandelt hätte, als von ihm angenommen, hätte es das Verfahren fortgesetzt und das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Fall wäre insbesondere auch die weiter von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) mit Blick auf die unterbliebene Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht entfallen. Denn der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Zulassung der Revision gerade damit begründet, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Oberlandesgericht – abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. b. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2022 wendet, ist sie unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, a.a.O.). 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.