Beschluss
VerfGH 85/23.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH85.23VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und zusätzlich der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2023 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gesondert angegegriffen wird, ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerdefrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingehalten wurde (dazu 1.). Hinsichtlich der weiteren gerügten Verfassungsverstöße gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren durch den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023 ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird (dazu 2.). 1. Die Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist ist vorliegend jedenfalls in Bezug auf die geltend gemachten Gehörsverstöße und die eigenständige Beanstandung des Anhörungsrügebeschlusses des Landessozialgerichts vom 24. August 2023 nicht hinreichend dargelegt. a) aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn sie nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Die Monatsfrist wird mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 51/20.VB-2, juris, Rn. 3). Der Beschluss, mit dem das Fachgericht eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, stellt grundsätzlich die für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist maßgebliche letztinstanzliche Entscheidung dar (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2023 – VerfGH 63/22.VB-3, juris, Rn. 12). Soweit zur Erschöpfung des Rechtswegs die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es deshalb an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Verfassungsgerichtshof nicht innerhalb der Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht (vgl. zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorbildnorm des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2012 – 2 BvR 2915/10, juris, Rn. 3, vom 30. Mai 2013 – 2 BvR 885/13, juris, Rn. 2, und vom 7. April 2014 – 1 BvR 447/14, juris, Rn. 2; Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 22; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – VerfGH 109/21.VB-1, juris, Rn. 4, m. w. N.). Die Anhörungsrüge gehört zum maßgeblichen Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG, wenn mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht wird und deren fachgerichtliche Geltendmachung mit der Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 20). Von vornherein offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 37/22.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.). Eine Anhörungsrüge ist in diesem Sinne offensichtlich unzulässig, wenn mit ihr keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt oder dabei nicht aufgezeigt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 37/23.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.) bb) Der Beschwerdeführer muss gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG durch seine Darlegung die Prüfung ermöglichen, ob die Monatsfrist gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, NWVBl. 2020, Sonderheft 45 = juris, Rn. 3, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 4, m. w. N.). Es genügt nicht, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Fristwahrung in Betracht kommt. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags muss vielmehr zuverlässig beurteilt werden können, dass die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG wahrt. Die Möglichkeit der Verfristung muss deshalb durch die Beschwerdebegründung oder die vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 4, m. w. N.). b) Ausgehend davon ist die Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist vorliegend nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls soweit mit ihr im Anschluss an die fachgerichtlich erhobene Anhörungsrüge die geltend gemachten Gehörsverletzungen weiterverfolgt und der Anhörungsrügebeschluss des Landessozialgerichts vom 24. August 2023 darüber hinaus gesondert angegriffen werden. Dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 und damit innerhalb eines Monats nach Ergehen des in der Sache angegriffenen Beschlusses des Landessozialgerichts vom 4. Mai 2023, mit dem ihr dortiges Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, genügt insoweit nicht. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG wurde hier vielmehr durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 24. August 2023 in Gang gesetzt, durch den die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Anhörungsrüge gehört vorliegend zu dem gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem Gehörsverstöße geltend macht, ohne dass die fachgerichtlich erhobene Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Insbesondere war sie nicht bereits deshalb unstatthaft, weil mit ihr Gehörsverstöße in Bezug auf die zurückweisende Zwischenentscheidung über das von ihr gegen einen Richter angebrachte Ablehnungsgesuch gerügt worden sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 8. August 2014 – L 20 SO 650/14 AB RG, juris, Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.; Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 28. November 2023, § 60 SGG Rn. 180 f.; siehe dazu auch allgemein BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 1 BvR 3113/08, BVerfGK 15, 18 = juris, Rn. 10). Der Schriftsatz, mit dem die Beschwerdeführerin den Anhörungsrügebeschluss in Ergänzung ihrer zunächst im Allgemeinen Register eingetragenen Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat, ist am Montag, dem 9. Oktober 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Ausgehend davon wäre die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 und § 193 BGB nur dann gewahrt, wenn der Anhörungsrügebeschluss der Beschwerdeführerin frühestens am 7. September 2023 zugegangen wäre. Die Beschwerdeführerin hat den Bekanntgabezeitpunkt jedoch nicht mitgeteilt; dieser ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Ihnen kann lediglich entnommen werden, dass das Übersendungsschreiben der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts und die Beglaubigung des übersandten Anhörungsrügebeschlusses auf den 30. August 2023 datieren. Aufgrund dessen sind die Möglichkeit eines Zugangs bei ihr bereits vor dem 7. September 2023 und damit eine Verfristung nicht ausgeschlossen, so dass es insoweit weiterer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft hätte. 2. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde wegen des verspätet vorgelegten Anhörungsrügebeschlusses insgesamt oder nur in Bezug auf die geltend gemachten Gehörsverstöße und den gesondert angegriffenen Anhörungsrügebeschluss wegen Verfristung unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde im Übrigen – hinsichtlich der weiteren gerügten Verfassungsverstöße durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 4. Mai 2023 über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin – ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2, m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, m. w. N., und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 18/23.VB-3, juris, Rn. 2). b) Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Es fehlt zum einen an einer hinreichenden Darlegung eines möglichen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. (1) Die Beschwerdeführerin meint, das Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 den Inhalt des § 103 SGG und insbesondere die durch den Regelungsgehalt der Norm verfügte Beschränkung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand in krasser Weise missverstanden und nicht mehr in nachvollziehbarer Weise angewandt, wenn es ausführt, dass die Ermittlungsschritte des abgelehnten Berichterstatters bei Feststellung des Tatbestandsmerkmals „Arbeitsunfähigkeit“ als einer Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld als allgemein üblich und keinsfalls als von vornherein willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, die von dem abgelehnten Richter vorgenommenen Ermittlungsschritte seien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, weil die Streitfrage schon allein aus dem Wortlaut des Gesetzes beantwortet werden könne. Diese Behauptung ist schon deshalb keiner Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich, weil die Beschwerdeführerin den Verfahrensablauf des Ausgangsverfahrens nur unvollständig wiedergegeben hat. Insbesondere hat sie weder ihre Klageschrift und die Schriftsätze der Gegenseite des Ausgangsverfahrens noch den in erster Instanz ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2022 vorgelegt oder diese Unterlagen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Auf dieser Grundlage lässt sich bereits nicht verlässlich beurteilen, ob die durch die vom Berichterstatter angeordnete Begutachtung zu klärende Frage der Arbeitsunfähigkeit für die Prüfung des Krankengeldanspruchs nach § 44 SGB V – wie die Beschwerdeführerin meint – vorliegend tatsächlich von vornherein unerheblich ist, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Juni 2022 noch selbst dazu vorgetragen hatte, weshalb sie während ihrer Rehamaßnahme tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. (2) Unabhängig davon setzt sich die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses des Landessozialgerichts auseinander. Das Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 über die Richterablehnung auch ausgeführt, dass angesichts der umfassenden Vorbereitungspflicht des Berichterstatters nach § 106 Abs. 2 SGG und im Hinblick darauf, dass er selbst an – unterstellt – übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gemäß § 103 Satz 2 SGG nicht gebunden sei, für die Frage seiner Voreingenommenheit nicht maßgeblich sei, ob sich sämtliche unternommenen Ermittlungsschritte letztlich als entscheidungserheblich erweisen werden. Dazu verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. bb) Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin zum anderen eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG rügt. Insoweit erschöpft sie sich in der schlichten Behauptung dieses Verfassungsverstoßes, ohne näher darzulegen, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden wären oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932 = juris, Rn. 33). Der der Sache nach lediglich wiederholte Vorwurf eines Gehörsverstoßes genügt dafür vorliegend schon deshalb nicht, weil er – wie ausgeführt – verfristet ist.