Beschluss
VerfGH 92/22.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1212.VERFGH92.22VB2.00
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Richter Prof. Dr. Wieland ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen.
Das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Richter Prof. Dr. Wieland ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 1. Die Beschwerdeführerin wandte sich nach ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen mehrere Festsetzungsbescheide über Rundfunkgebühren. Der von ihr insoweit als Beklagter in Anspruch genommene Westdeutsche Rundfunk Köln soll die Bescheide infolge ihrer Klage aufgehoben haben. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen soll das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt haben. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Westdeutschen Rundfunks Köln die von der Beschwerdeführerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 147,56 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies sie mit Beschluss vom 14. September 2022 zurück und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf. Auf den Antrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigten setzte das Verwaltungsgericht die hiernach von der Beschwerdeführerin an den Erinnerungsgegner zu ersetzenden Kosten mit Beschluss vom 28. November 2022 auf 32,13 Euro fest. 2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, per Telefax am 21. Oktober 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juni und 14. September 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die beiden Entscheidungen verletzten sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen zugleich gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023, per Telefax am 10. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2022 erweitert. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Verfassungsrichter Prof. Dr. Wieland bereits in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass der Richter dem Verfahren nicht mit der notwendigen Distanz, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegenüberstehen werde. Er habe – wie sie näher ausführt – das ZDF und die ARD vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten, sei als Befürworter des Rundfunkbeitrags in Vortragsveranstaltungen aufgetreten und habe für den RBB ein Gutachten zur Gebührenverteilung verfasst. In seiner außergerichtlichen Tätigkeit habe er mehrfach öffentlich Partei für ihren Prozessgegner aus dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ergriffen. Der Richter Prof. Dr. Wieland hat sich mit Stellungnahme vom 13. Januar 2023 hierzu dienstlich geäußert. Die Beschwerdeführerin hat diese Äußerung zur Kenntnis erhalten, hierzu aber nicht Stellung genommen. II. Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Wieland ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch ist unbegründet. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen über seine ordnungsgemäße Besetzung zu befinden, soweit – wie hier – dazu Anlass besteht. Das schließt die (deklaratorische) Entscheidung über einen Mitwirkungsausschluss kraft Gesetzes gemäß § 14 VerfGHG ein (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 5, sowie vom 1. Februar 2022 – VerfGH 89/20, juris, Rn. 2, und VerfGH 104/20, juris, Rn. 6). Die deklaratorische Entscheidung über einen Mitwirkungsausschluss des abgelehnten Richters kraft Gesetzes trifft – wie die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin – die dafür gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zuständige Kammer in der Besetzung mit dem persönlichen Vertreter des möglicherweise nach § 14 VerfGHG von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossenen Richters (siehe Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 124). Das folgt nach Inkrafttreten der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Landesbeamtengesetzes im Zusammenhang mit einer weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) aus einer entsprechenden Anwendung der neu in das Verfassungsgerichtshofgesetz eingefügten Vorschrift des § 59 Abs. 3. Zwar bezieht sich § 59 Abs. 3 VerfGHG nach seinem Wortlaut nur auf den Fall der Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber eine Anwendung des § 15 Abs. 4 VerfGHG in den Fällen einer Richterablehnung in den Kammern für unpassend gehalten hat (LT-Drs. 17/16294, S. 18). Mit Blick auf eine notwendige Entscheidung nach § 14 VerfGHG kann jedoch nichts anderes gelten. Kraft Gesetzes ist der Richter Prof. Dr. Wieland hier von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen. Nach § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Da es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt, ist der Begriff „derselben Sache“ in einem konkreten und strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Er erfasst nur eine Tätigkeit in dem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6, vom 6. Juli 2021 – VerfGH 57/21.VB-3, juris, Rn. 5, und vom 1. Februar 2022 – VerfGH 104/20, juris, Rn. 7; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 124). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde anführt, haben keinen strikt und konkret verstandenen Verfahrensbezug zum hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Richter auf Vortragsveranstaltungen als Befürworter des Rundfunkbeitrags aufgetreten sei und für den RBB ein Rechtsgutachten zur Gebührenverteilung verfasst habe, ist dies nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 VerfGHG nicht geeignet, zu einem Ausschluss vom Richteramt zu führen. Nach dieser Vorschrift gilt die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, selbst wenn sie für das Verfahren bedeutsam sein kann, nicht als Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland ist unbegründet, weil eine Besorgnis der Befangenheit nicht besteht. a) Die Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichtshofs setzt nach § 15 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. August 2019 – VerfGH 5/18, juris, Rn. 5, vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8, und vom 1. Februar 2022 – VerfGH 104/20, juris, Rn. 9). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. August 2019 – VerfGH 5/18, juris, Rn. 5, und vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8). Bei der Entscheidung darüber, ob die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG besteht, sind die Wertungen des § 14 VerfGHG zu berücksichtigen. Wird die Ablehnung mit einer Vorbefassung des abgelehnten Richters begründet, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 Buchst. b VerfGHG, wonach eine Vorbefassung (nur) dann zum Ausschluss des Richters führt, wenn sie „in derselben Sache“ erfolgt ist, eine abschließende Regelung darstellt. Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit für sich alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9, und vom 1. Februar 2022 – VerfGH 104/20, juris, Rn. 10). Dasselbe gilt wegen § 14 Abs. 3 Nr. 2 VerfGHG für die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 1992 – 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1 = juris, Rn. 13, vom 10. Mai 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 122 = juris, Rn. 8). Allerdings kann die Sorge, dass der Richter die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, dann bestehen, wenn er Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter eines an einem früheren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Beteiligten abgegeben hat und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Februar 2022 – VerfGH 104/20, juris, Rn. 11). Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können, auch ohne dass dieser Bevollmächtigter in einem früheren Verfahren gewesen sein muss, ebenso dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines am späteren Verfahren Beteiligten bezweckte (siehe BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 122 = juris, Rn. 8). Das gilt insbesondere dann, wenn ein dem Richter vom Beteiligten erteilter Gutachtenauftrag von dem voraussichtlichen Gutachtenergebnis abhängig war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. April 1990 – 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 = juris, Rn. 28, und vom 2. Dezember 1992 – 1 BvR 1213/85, BVerfGE 88, 1 = juris, Rn. 13). Voraussetzung ist hierbei aber stets, dass der vom Richter geäußerte Rechtsstandpunkt auch die streitige Rechtsfrage betrifft, die Gegenstand des späteren verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1997 – 1 BvR 2306/96 u. a., BVerfGE 95, 189 = juris, Rn. 8). b) Nach diesen Maßgaben hat die Beschwerdeführerin bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falles keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters Prof. Dr. Wieland im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Zum einen ist der Richter nicht als Bevollmächtigter des Westdeutschen Rundfunks Köln in einem vorausgegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof tätig gewesen, das mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin vergleichbare Rechtsfragen aufgeworfen hat. Zum anderen hat sich der Richter auch nicht in einer Weise wissenschaftlich geäußert, die als eine Unterstützung des Westdeutschen Rundfunks Köln im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren in einer Rechtsfrage verstanden werden könnte, die auch noch im jetzigen Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Richter in der Vergangenheit – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – als Befürworter des Rundfunkbeitrags aufgetreten ist oder ein Gutachten zur Gebührenverteilung für den RBB verfasst hat. Rechtsfragen des Rundfunkbeitragsrechts werden mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Vielmehr geht es der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein um die Frage, ob das Verwaltungsgericht zutreffend mit ihrem im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Einwand umgegangen ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Westdeutschen Rundfunks Köln in diesem Verfahren nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen seien. Nur insoweit sieht sie durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung des Richters schließlich pauschal und ohne weitere Substantiierung damit begründet, dass dieser in seiner außergerichtlichen Tätigkeit mehrfach öffentlich Partei für ihren Prozessgegner im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren ergriffen habe, genügt ihr Vorbringen – soweit sie damit einen weiteren Befangenheitsgrund geltend machen möchte – den Anforderungen an die Begründung eines Befangenheitsgesuchs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Äußerungen des Richters die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung gegebenenfalls beanstanden möchte.