Beschluss
VerfGH 117/23
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1214.VERFGH117.23.00
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Tenor
kein Tenor
Entscheidungsgründe
kein Tenor G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Mitglied der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen. Mit seinem in der Hauptsache gestellten Antrag im Organstreitverfahren (VerfGH 116/23) und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich gegen die beabsichtigte dritte Lesung des Entwurfs des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen (Bürgerenergiegesetz NRW) am 15. Dezember 2023. 1. a) Der Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. September 2023 (LT-Drs. 18/5849) wurde nach erster Lesung am 21. September 2023 mit den Stimmen aller Fraktionen an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (federführend) sowie an den Ausschuss für Heimat und Kommunales, den Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung und den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. b) Die Beratungen im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung, im Ausschuss für Heimat und Kommunales und im Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie fanden am 28. und 29. September 2023 sowie am 18. Oktober 2023 statt. Am 31. Oktober 2023 führte der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie eine Anhörung von Sachverständigen durch. Am 16. November 2023 fand die Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss statt. Dabei kam er überein, kein Votum abzugeben und seine Beratung zu beenden (APr. 18/417, S. 4). Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung stimmte in seiner weiteren Beratung am 29. November 2023 dem Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen von SPD, FDP und AfD zu (AProt. 18/427, S. 2). c) Im Rahmen der Beratung des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie am 6. Dezember 2023 kündigten Mitglieder der Fraktionen der CDU und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag an, der erst in der Folgewoche (50. Kalenderwoche) zur geplanten zweiten Lesung des Gesetzentwurfs eingereicht werden könne. Hierauf wies die FDP-Fraktion auf die Beteiligungs- und Informationsrechte der Abgeordneten hin und bat die Koalitionsfraktionen um Gewährleistung eines geordneten Gesetzgebungsverfahrens, das eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand garantiert. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, FDP und AfD nahm der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie den Gesetzentwurf am 6. Dezember 2023 unverändert an (APr. 18/432, S. 2; LT-Drs. 18/7231). d) Am Vormittag des 12. Dezember 2023 (Dienstag) beschlossen die Fraktion der CDU und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen zwölfseitigen Änderungsantrag und reichten diesen für die zweite Lesung des Gesetzentwurfs am darauffolgenden Tag, den 13. Dezember 2023, bei der Landtagsverwaltung ein (LT-Drs. 18/7396). Am 12. Dezember 2023, 15:08 Uhr, übersandte die Fraktion der CDU den Obleuten der Fraktionen der SPD und der FDP den Änderungsantrag vorab ohne Drucksachennummer. Am selben Tag, 16:04 Uhr, wurde er mit Drucksachennummer den parlamentarischen Geschäftsführern der Oppositionsfraktionen übersandt. 16:52 Uhr wurde der Änderungsantrag über das Parlamentsinformationssystem des Landtages verteilt. 18:41 Uhr beantragten daraufhin die Fraktionen der FDP und der SPD die Durchführung einer dritten Lesung und zu deren Vorbereitung die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie. e) Am 13. Dezember 2023 nahm der Landtag in zweiter Lesung unter Berücksichtigung des Änderungsantrages den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, FDP und AfD an. Der Antrag der Fraktionen von SPD und FDP auf Rücküberweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, FDP und AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, FDP und AfD angenommen (PIBPr. 18/51, S. 10). f) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 baten die Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Präsidenten des Landtags, die dritte Lesung des Gesetzentwurfs auf die Tagesordnung für die Landtagsplenarsitzung am Freitag, den 15. Dezember 2023, zu nehmen. 2. Mit seinem am Abend des 13. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die dritte Lesung des Gesetzentwurfs nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche (50. Kalenderwoche) und damit nicht am 15. Dezember 2023 durchzuführen. Die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere der kurzfristige Austausch der Beratungsgrundlage durch einen umfangreichen, größtenteils ersetzenden Änderungsantrag sowie die Terminierung der dritten Lesung genüge den Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 i. V. m. Art. 42 Satz 1 LV nicht und verletze sein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung. Der Antragsgegner habe in einer staatspraktisch höchst bedeutsamen Angelegenheit das erforderliche Untermaß ordnungsgemäßer Gesetzgebungs- bzw. Beratungsverfahren unterschritten, indem er ohne sachliche Rechtfertigung die hinreichende Befassung der Abgeordneten und der Fraktionen verhindert habe. Hierbei seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23 – („Gebäudeenergiegesetz – eA“) ergäben, missachtet worden. Die Fraktion der FDP habe in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 13. Dezember 2023 die Kurzfristigkeit des Verfahrens gerügt und damit ihrer Konfrontationsobliegenheit genügt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, um den überwiegenden Schaden abzuwenden, zu dem es anderenfalls durch eine irreversible, substantielle Verletzung des Rechts des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung käme. Der Umfang des erst am 12. Dezember 2023 eingebrachten Änderungsantrags sei erheblich. Der ursprüngliche Gesetzentwurf habe einen Umfang von 28 Seiten gehabt und aus 14 Paragraphen bestanden. Der Änderungsantrag umfasse 13 Seiten und nehme an 12 Paragraphen und damit in einem Umfang von 86 % des Gesetzentwurfs Änderungen vor. Unberührt blieben nur § 13 („Übergangsvorschrift“) und § 14 („Inkrafttreten, Berichtspflicht“). Von den 14 Paragraphen des ursprünglichen Entwurfs sollten durch den Änderungsantrag fünf Paragraphen geändert, sieben Paragraphen sogar größtenteils neugefasst werden. Dies komme der Vorlage eines neuen Gesetzentwurfs gleich. Auch inhaltlich handele es sich, soweit dies auf den ersten Blick beurteilt werden könne, um einen „neuen“ Gesetzentwurf, der den bisherigen Entwurf in vielen Bereichen materiell grundlegend ändere. Es seien inhaltlich erhebliche Änderungen vorgenommen worden, die für die Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen haben würden. Die Regelungsmaterie sei überaus komplex und erfordere eine intensive Befassung, damit der Antragsteller als Abgeordneter überhaupt einschätzen könne, welche Folgen sich aus den beabsichtigten Änderungen ergeben. Diese Folgen seien für das Land von außerordentlicher Bedeutung. Denn das Gesetz habe unmittelbare Auswirkungen auf die künftige Energieversorgung Nordrhein-Westfalens. So würden z. B. in § 2 Abs. 2 die Wörter „sowie für Windenergieanlagen, die der Energieversorgung eines oder mehrerer Betriebe oder eines Baugebiets dienen“ gestrichen. Betroffene Unternehmen hätten daraufhin mitgeteilt, dass diese Streichung den Industriestandort Nordrhein-Westfalen gefährden würde, denn der Ausbau der Windenergie könne damit für die Wirtschaft weniger attraktiv werden, gehe langsamer voran und reduziere daher die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weniger stark. Auch gegen andere Änderungsanpassungen bestünden erhebliche Bedenken. Aufgrund der kurzen Zeitspanne sei der Antragsteller nicht in der Lage, diese Einwendungen zu bewerten und sich eine Meinung zu den beabsichtigten Änderungen des Gesetzentwurfs zu bilden. Hinzu trete, dass die Abgeordneten am Mittwoch, den 13. Dezember 2023, und am Donnerstag, den 14. Dezember 2023, ganztägig an den Plenarsitzungen teilnehmen. Allein aus diesem Grund sei es dem Antragsteller nicht möglich, sich mit den Änderungen zu dem Gesetzentwurf angemessen zu befassen. Auch ein Austausch zwischen dem Antragsteller und den weiteren Mitgliedern der eigenen Fraktion sei aufgrund der Teilnahme an Plenarsitzungen kaum möglich. Es sei auch nicht möglich, externe Experten zu den beabsichtigten Änderungen zu befragen. Nur eine einstweilige Anordnung ermögliche es dem Antragsteller, seine Rechte als Abgeordneter zu sichern. Die regierungstragenden Fraktionen hätten in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2023 angekündigt, die dritte Lesung am Morgen des 15. Dezember 2023 auf die Tagesordnung der Plenarsitzung setzen zu lassen. Da die Fraktionen der CDU und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über eine Mehrheit im Landtag verfügten, sei die Durchführung der dritten Lesung als gegeben zu betrachten. Der durch die beantragte einstweilige Anordnung verursachte Eingriff in das Autonomierecht des Antragsgegners wiege hingegen nicht besonders schwer. Für die dritte Lesung könne noch im laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Landtags ohne Wahrung einer Einladungsfrist beantragt werden. Zusätzlich sehe der Gesetzentwurf keinen datumsmäßig festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens vor. Das in Rede stehende Datum des 1. Januar 2024 werde nun erstmals durch den Antragsgegner genannt, obwohl es weder in der Entwurfsfassung noch in der Fassung durch den Änderungsantrag angeführt werde. 3 . Der Antragsgegner bringt vor, dass sich der Sachverhalt in mehreren wesentlichen Aspekten von den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebäudeenergiegesetz zugrundeliegenden Abläufen unterscheide. Der Änderungsantrag umfasse nur 12 Seiten. Davon seien sechs Seiten Änderungsbefehle, sechs Seiten Begründung. Die Änderungen enthielten vor allem Präzisierungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Folgeänderungen. Durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN würden, anders als der Antragsteller vortrage, sieben Paragraphen geändert und fünf neu gefasst. Die wenigen inhaltlichen Änderungen seien Folge eines umfassenden Beratungsverfahrens, insbesondere einer Sachverständigenanhörung. Diese sei im Einvernehmen zwischen den Fraktionen zwecks Beschleunigung in einem verkürzten Beratungsverfahren durchgeführt worden. Die betroffenen Sachfragen dürften jedenfalls für die Fachpolitiker der Fraktionen weder neu noch überraschend gewesen sein. Sie seien Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen, insbesondere der Anhörung und der Ausschussberatung. Der Änderungsantrag habe allen Abgeordneten am Nachmittag des 12. Dezember 2023 vorgelegen. Die Schlussabstimmung in der dritten Lesung solle in der Plenarsitzung am 15. Dezember 2023 als letzter Tagesordnungspunkt erfolgen. Damit stünden drei volle Tage für die Prüfung, Befassung und interne Willensbildung zur Verfügung. Das Gesetz solle am Tag nach der Verkündung – also unmittelbar – in Kraft treten (§ 14 Abs. 1 des Entwurfs). Es sei beabsichtigt, dass das Gesetz spätestens zum Jahreswechsel Wirkung entfaltet. Anders als im Fall des Gebäudeenergiegesetzes hätte eine spätere parlamentarische Befassung unmittelbar materiell-rechtliche Auswirkungen. Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 sei aus tatsächlichen Gründen zwingend geboten, insbesondere unter Berücksichtigung der Regionalplanung. Bei einer Verzögerung könnten Umgehungsmöglichkeiten für Vorhabenträger entstehen, die den Gesetzeszweck, den akzeptanzgesicherten Ausbau der Windenergie, aushebeln könnten. Der in der Hauptsache anhängige Antrag im Organstreitverfahren sei, auch bei summarischer Prüfung, offensichtlich unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht hätten bislang nicht entschieden, welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren unmittelbar aus der Verfassung ergeben. In seiner Entscheidung zum Gebäudeenergiegesetz habe das Bundesverfassungsgericht vielmehr erneut festgehalten, dass es grundsätzlich der Parlamentsmehrheit vorbehalten sei, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Eine Verletzung von Abgeordnetenrechten komme demnach nur in Betracht, wenn diese bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substanziellem Umfang missachtet würden. Dafür bestünden hier aber keine Anhaltspunkte. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags (GO LT) seien eingehalten worden. Das Beratungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsteller habe wie alle Abgeordneten ab Dienstagnachmittag die Gelegenheit gehabt, den Änderungsantrag zu prüfen, zu bewerten und sich hierzu – gemeinsam mit seiner Fraktion – eine Meinung zu bilden. Dabei sei auch in Rechnung zu stellen, dass die parlamentarische Arbeit arbeitsteilig erfolge. Unter Einbindung der Fachpolitiker und der Mitarbeiter von Fraktionen und Abgeordneten sei offensichtlich davon auszugehen, dass eine hinreichende Befassung mit einem nur 12 Seiten umfassenden Änderungsantrag in drei vollen Tagen (Dienstag bis Freitag) möglich sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Änderungsbefehle im Wesentlichen der Klarstellung und Präzisierung dienten und der nun anstehenden dritten Lesung ein ausführliches und intensives Gesetzgebungsverfahren vorausgegangen sei. Die in dem Änderungsantrag aufgeworfenen Sachfragen seien dort bereits besprochen und aufbereitet worden. Für eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bestünden keine Anhaltspunkte. Die Minderheitenrechte der Geschäftsordnung seien eingehalten worden. Die dritte Lesung hätte nach § 78 Abs. 2 GO LT sogar bereits am 14. Dezember 2023 stattfinden können. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens würde auch ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes bedeuten und damit die vom Gesetz intendierten Wirkungen beeinträchtigen. Für den zeitlichen Ablauf des Verfahrens bestehe daher ein sachlicher Grund in der Notwendigkeit der konkreten Verfahrensgestaltung. Es bestehe außerdem die Notwendigkeit für eine gewisse Flexibilität des Parlaments. Dieses müsse auf kurzfristige Anpassungen reagieren können. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Gunsten des Antragsgegners aus. Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments bzw. der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. Hinzu komme, dass der hier in Rede stehende Gesetzentwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten solle. Eine einstweilige Anordnung würde daher nicht nur tief in die Parlamentsautonomie eingreifen, sondern auch erhebliche materielle Folgen haben. Das geplante Inkrafttreten am 1. Januar 2024 sei aus tatsächlichen Gründen zwingend, um den Gesetzeszweck nicht zu vereiteln. Nach dem Landesentwicklungsplan dienten schon die Entwürfe der Regionalpläne als Flächenkulisse für neue Windenergieanlagen. Diese Entwürfe seien in den „windenergieintensiven“ Regierungsbezirken Münster, Detmold und Arnsberg seit Kurzem veröffentlicht. Es sei daher kurzfristig mit zahlreichen neuen Anträgen für Windenergieanlagen zu rechnen. Diese Antragsteller vertrauten auf die Wirkungen des Gesetzes zum 1. Januar 2024. Es sei ein legitimes Ziel und für einen akzeptanzsichernden Ausbau der Windenergie unerlässlich, dass gerade bei dieser nun sehr zeitnah erwarteten Zahl von Anträgen eine Beteiligung von Anwohnern und Kommunen erfolge. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Die einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 VerfGHG eine dringende Gebotenheit voraus. Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen. Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Das Verfahren nach § 27 VerfGHG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – VerfGH 121/21, NWVBl. 2022, 107 = juris, Rn. 42, m. w. N.). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Feststellungsbegehren erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Rechtsverletzung durch die bevorstehende Maßnahme in dem Hauptsacheverfahren jedoch später festgestellt würde, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich die Maßnahme aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – VerfGH 103/20, juris, Rn. 12, m. w. N.). 2. Gemessen daran ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. a) Der in der Hauptsache anhängige Antrag im Organstreitverfahren ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners das Gesetzgebungsverfahren keineswegs dergestalt über jeden verfassungsrechtlichen Zweifel erhaben, dass von der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden könnte. Stattdessen wird in der Hauptsache eingehend zu prüfen sein, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens sich aus den vom Antragsteller als verletzt gerügten Bestimmungen der Landesverfassung im Einzelnen ergeben. Ausgehend davon wird zu klären sein, ob die kurzfristige Abfolge von Einbringung des Änderungsantrags, zweiter und dritter Lesung innerhalb von weniger als drei Tagen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt oder der Antragsgegner durch eine unsachgemäße Überbeschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens die Rechte des Antragstellers verletzt. Dabei wird insbesondere zum einen zu berücksichtigen sein, ob der Antragsteller innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die – von den Beteiligten jedenfalls unterschiedlich bewertete – Tragweite des Änderungsantrags zutreffend erfassen und bewerten kann. Zum anderen wird der tatsächlich verbleibende zeitliche Spielraum bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes in die Würdigung der Abläufe einzubeziehen sein. Diese Prüfung kann im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend gewissenhaft und vollständig erfolgen. Auch für eine lediglich summarische Prüfung ist hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Raum (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 – VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 97). b) Die mithin vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. aa) Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 100). bb) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers. Ihm wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Bürgerenergiegesetz NRW seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 2 BvE 4/23, NVwZ 2023, 1241 = juris, Rn. 102). Eine solche irreversible Verletzung der Mitwirkungsrechte des Antragstellers wäre von besonderem Gewicht. Dies folgt bereits, aber nicht allein, daraus, dass dann die Wahrnehmung eines fundamentalen Rechts eines vom Volke gewählten Abgeordneten (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LV) in dem verfassungsrechtlich zentralen und demokratisch höchst bedeutsamen Vorgang der Gesetzgebung (vgl. Art. 3 Abs. 1 LV) beeinträchtigt würde. Erschwerend käme hinzu, dass hier die Wahrung der Rechte der parlamentarischen Minderheit in Rede steht. Es wäre dem Vertrauen in den diskursiven Prozess der Gesetzgebung und der Akzeptanz von Gesetzen abträglich und würde das Gesetzgebungsverfahren insgesamt entwerten, wenn die regierungstragende Mehrheit im Landtag durch eine verfassungswidrige Überbeschleunigung des Verfahrens den Eindruck erwecken würde, dass vor dem Hintergrund ohnehin gesicherter Mehrheiten die Sachkunde und Meinung der ebenfalls demokratisch legitimierten Oppositionsfraktionen vernachlässigt werden könnten. cc) Wenngleich eine solche gewichtige irreversible Verletzung der Rechte des Antragstellers einerseits nicht offensichtlich verneint werden kann (vgl. 2. a)), kann sie andererseits aber – nach den hier nach Aktenlage zweifelsfrei feststehenden Umständen – nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit der Folgenabwägung zugrunde gelegt werden, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung als unabweisbar anzusehen und der begehrte Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans geboten wäre. Hierfür hätten sich die tatsächlichen und im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aktenkundigen Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Überbeschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens weiter verdichten müssen. Daran fehlt es. Nach derzeitiger Aktenlage ist unter anderem unklar, ob und inwieweit sich der Antragsteller mit Blick auf seine thematische Vorbefassung auf Grund der am 6. Dezember 2023 erteilten Vorabinformationen über den geplanten Änderungsantrag auf diesen einstellen konnte, inwieweit er den Versuch der Auseinandersetzung mit diesem Antrag unternommen hat und welche Änderungen im Einzelnen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchdrungen werden konnten und wie substantiell der Änderungsantrag bereits in der zweiten Lesung erörtert worden ist. Die Entscheidung ist mit 4 : 3 Stimmen ergangen.