Beschluss
VerfGH 6/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0116.VERFGH6.23VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren. 1. Die Beschwerdeführerin erlitt am 19. November 2021 mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners war dem Grunde nach unstreitig. Die Beschwerdeführerin ließ ihren Wagen reparieren und mietete für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen eines Mietwagenunternehmens. In dessen Mietvertragsformular war handschriftlich eingetragen: „Es gilt unsere Preisliste Stand 10/21.“ Die betreffende Preisliste war überschrieben mit „PKW Standardtarif“. Sie enthielt in Tabellenform Mietpreisangaben für verschiedene Fahrzeuggruppen bezogen auf eine unterschiedliche Anzahl von Miettagen. Unmittelbar unterhalb der Tabelle war – vor der Aufzählung zusätzlicher Leistungen – Folgendes angegeben: „• Zzgl. Desinfektionspauschale brutto 29,00 € (netto 24,37 €) • inkl. Haftungsreduzierung / Vollkasko mit SB 1.000 € • Alle Kilometer inklusive • Mietende offen • Tag = 24 Stunden, angefangene 24 Stunden = weiterer Miettag“ Nach Rückgabe des Mietwagens berechnete das Mietwagenunternehmen der Beschwerdeführerin 785,70 Euro. Rechnungsposten laut Rechnung waren unter anderem ein „Standardtarif für 8 Tage Gr. 4“ in Höhe von 505,88 Euro netto sowie eine „Desinfektionspauschale“ in Höhe von 24,37 Euro netto. Die Beschwerdeführerin forderte den Kfz-Haftpflichtversicherer ihres Unfallgegners auf, die Mietwagenrechnung zu begleichen. Dem entsprach der Versicherer jedoch nur in Höhe eines Betrags von 447,54 Euro. Eine weitergehende Zahlung lehnte er ab. Mit Klageschrift ihrer Bevollmächtigten vom 12. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin den Kfz-Haftpflichtversicherer vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung der Differenz in Höhe von 338,16 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die entstandenen Mietwagenkosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten. Zwar wisse sie nicht, ob sie einen Mietwagen zu einem „Unfallersatztarif“ angemietet habe. Es sei aber nachvollziehbar, dass eine Anmietung eines Mietwagens mit offenem Mietzeitende höhere Mietwagenkosten zur Folge habe. Für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen sei daher ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt. Da sie mit dem Mietwagen nur 430 km gefahren sei, sei von ihrem Ersatzanspruch kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. In dem vom Amtsgericht angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO replizierte die Beschwerdeführerin auf die von dem Kfz-Haftpflichtversicherer beantragte Klageabweisung mit einer Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens. Zu den abgerechneten Desinfektionskosten trug sie vor, dass wegen der Pandemielage nicht nur eine Reinigung, sondern eine Desinfektion des Mietwagens notwendig gewesen sei. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht bereits in den allgemeinen Mietwagenkosten enthalten. Mit Urteil vom 11. November 2022 verurteilte das Amtsgericht den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Zahlung von 156,37 Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte das Amtsgericht aus, dass sich bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der Grundmiete nur ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 475,34 Euro ergebe. Davon sei wegen ersparter Eigenaufwendungen der Beschwerdeführerin ein Abzug von 4 %, also 19,01 Euro zu machen. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, dass es Mehrkosten aufgrund von Leistungen des Vermieters gegeben habe, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst gewesen seien. Aus den Umständen ergebe sich nicht, dass von der Beschwerdeführerin ein Unfallersatztarif vereinbart worden sei und ein offenes Mietende zu höheren Kosten geführt habe, zumal in dem Mietvertrag ein geplantes Mietende konkret angegeben gewesen sei. Nicht erstattungsfähig seien zudem die geltend gemachten Desinfektionskosten. Es sei nicht dargelegt, dass Desinfektionsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Eine Vereinbarung über deren Berechnung ergebe sich aus dem Mietvertrag darüber hinaus nicht. Letztlich könne von einer Ortsüblichkeit der Berechnung solcher Desinfektionskosten nicht ausgegangen werden. Weder für das Jahr 2021 noch für das Jahr 2022 seien diese Kosten als Nebenkosten in die Aufstellung der Schwacke Nebenkostentabelle aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung weiterer erstattungsfähiger Nebenkosten wie für Winterreifenausstattung und Fahrzeugzustellung errechne sich ein Betrag von 603,91 Euro, von dem die Zahlung des Versicherers in Höhe von 447,54 Euro in Abzug zu bringen sei. Gegen das ihr am 15. November 2022 zugestellte amtsgerichtliche Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. November 2022 Anhörungsrüge. Damit beanstandete sie, dass das Amtsgericht die ersatzfähigen Mietwagenkosten geschätzt habe, obwohl diese zwischen ihr und dem Mietwagenunternehmen konkret vereinbart worden seien. Das Amtsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der beklagte Versicherer darlegungs- und beweisbelastet sei und sie, die Beschwerdeführerin, nur einen Mietwagen mit offenem Mietende habe anmieten können. Hinsichtlich des offenen Mietendes erweise sich die gerichtliche Entscheidung mangels vorherigen richterlichen Hinweises zugleich als unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege zudem darin, dass das Amtsgericht die Ersatzfähigkeit der Desinfektionskostenpauschale verneint habe, obwohl hierüber eine konkrete Vereinbarung vorliege. Auch insoweit erweise sich die gerichtliche Entscheidung mangels vorausgehenden richterlichen Hinweises als unzulässige Überraschungsentscheidung. Im Falle richterlichen Hinweises hätte sie, die Beschwerdeführerin, vorgetragen, dass die Desinfektion tatsächlich neben der Reinigung des Mietwagens durchgeführt worden sei. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei schließlich dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht – zumal ohne vorherigen Hinweis – nicht ihr Vorbringen berücksichtigt habe, dass von ihrem Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten keine Eigenersparnis abzuziehen sei. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022, der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 zugestellt worden ist, wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – (NJW 2006, 2106) aus, dass die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf Ersatz des durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelten Normaltarifs habe. Mit der Frage eines pauschalen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen habe es sich im Urteil umfassend auseinandergesetzt. Dass höhere Kosten durch den von der Beschwerdeführerin vereinbarten Tarif entstanden seien, ergebe sich auch aus ihrem Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht. Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Frage der Ersatzfähigkeit der Desinfektionskosten sei ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem Mietvertrag ergebe sich die mit der Anhörungsrüge erstmals behauptete Vereinbarung einer Berechnung der Desinfektionskosten nicht. Die von ihm, dem Amtsgericht, vorgenommene Anspruchskürzung um eine Eigenersparnis von 4 % stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln. 2. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023, der beim Verfassungsgerichtshof am 12. Januar 2023 eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil sowie den Beschluss über die Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde erhoben. Damit rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Mietwagenkosten geschätzt habe, obwohl eine konkrete Vereinbarung über die Mietwagenkosten getroffen worden sei. Insoweit habe es sich nicht ausreichend damit befasst, dass für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht die Beklagte beweispflichtig sei. Ferner habe es nicht berücksichtigt, dass sie nur einen Mietwagen mit offenem Mietende habe anmieten können. Nicht ausreichend befasst habe sich das Amtsgericht zudem damit, dass die Abrechnung der Desinfektionskosten auf einer konkreten vertraglichen Vereinbarung beruhte. Unberücksichtigt gelassen habe es ihren Vortrag, dass keine Eigenersparnis von den Mietwagenkosten abzuziehen sei, weil sie einen klassengleichen Mietwagen mit nur geringem Kilometerverbrauch genutzt habe. In ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei sie auch dadurch, dass das Amtsgericht vor Urteilserlass nicht darauf hingewiesen habe, dass es trotz der Vereinbarung eines offenen Mietendes nicht von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgehen wollte und dass es beabsichtigte, einen Abzug für eine Eigenersparnis vorzunehmen und Desinfektionskosten als Schadensposition abzulehnen. Die Gehörsverletzung sei durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge noch vertieft worden. Ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen habe. Die Berufung habe nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen, weil nach der Rechtsprechung anderer Gerichte, unter anderem des Bundesgerichtshofs, bei Anmietung eines Mietwagens mit offenem Mietende ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif vorzunehmen sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt teilweise nicht dem verfassungsprozessualen Grundsatz der Subsidiarität und wird insgesamt den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung nicht gerecht. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12 m. w. N.). Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 13 m. w. N.). Ein solches Beruhen ist im Falle eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zu bejahen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1 und VerfGH 15/19.VB-1, DVBl 2020, 200 = juris, Rn. 24 m. w. N. zu den sich daraus ergebenden Substantiierungsanforderungen). b) Ausgehend hiervon ist die Beschwerdebegründung hinsichtlich beider Beschwerdegegenstände – dem Urteil vom 11. November 2022 und dem Anhörungsrügebeschluss vom 1. Dezember 2022 – unzureichend. aa) Die Verfassungsbeschwerde behauptet zwar, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen und mangels notwendiger vorheriger richterlicher Hinweise eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dabei benennt sie die insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedoch nur unvollständig und befasst sich in Auseinandersetzung mit ihnen auch nicht hinreichend mit den angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen. (1) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen. Es braucht bei Abfassung seiner Entscheidung zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22 m. w. N.). Die aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht des Gerichts, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, wird ergänzt durch das ebenfalls aus den genannten Vorschriften folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 13). Bezüglich beider Formen einer Gehörsverletzung ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden können, wenn das Gericht den gerügten Gehörsverstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (s. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 17 m. w. N.). (2) Diese Maßstäbe zieht die Verfassungsbeschwerde bei der Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen nur unvollständig heran. Zudem befasst sie sich nicht hinreichend mit den beiden Entscheidungen. Eine an ihnen anknüpfende, ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen findet nicht statt. Das gilt sowohl für das Urteil als auch den Anhörungsrügebeschluss und betrifft nicht nur das angebliche Übergehen von Vorbringen, sondern auch die vorgeblichen Verstöße gegen das Verbot von „Überraschungsentscheidungen“ und die Frage, ob etwaige Gehörsverstöße durch den vierseitigen, ausführlichen Anhörungsrügebeschluss geheilt worden sind. Stattdessen macht die Verfassungsbeschwerde der Sache nach fast durchweg lediglich vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigungen des Amtsgerichts geltend. Das gilt nicht nur für die vom Amtsgericht in Anknüpfung an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – (NJW 2006, 2106) vorgenommene Schadensschätzung und die hierin nach Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin eingestellten Gesichtspunkte, sondern auch für seinen Umgang mit einer vorgeblichen Verletzung der Schadensminderungspflicht sowie die vom Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Abzug gebrachte Eigenersparnis. Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör wird aber nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht unter Würdigung des Parteivorbringens eine von der Partei nicht gewünschte Rechtsauffassung vertritt. Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 12 m. w. N.). (a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass hier keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, sondern konkret angefallene Kosten abzurechnen seien, hat das Amtsgericht nicht den Sachvortrag der Beschwerdeführerin übergangen, sondern einen anderen rechtlichen Ausgangspunkt genommen und diesen jedenfalls im Beschluss über die Anhörungsrüge aus vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen hergeleitet. Darin liegt kein Gehörsverstoß, sondern eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung. (b) Soweit die Beschwerdeführerin als weiterhin übergangen rügt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Erhöhung der sonst üblichen Mietwagenkosten um 20% wegen des offenen Mietendes angemessen seien, hat das Amtsgericht dieses bereits in den Urteilsgründen auch deshalb abgelehnt, weil in dem Mietvertrag ein geplantes Mietende konkret angegeben war, und sich insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ergebe, dass die Miete aufgrund unfallspezifischer Mehrleistungen des Vermieters erhöht gewesen sei. (c) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, dass das Amtsgericht das Vorbringen zur konkreten vertraglichen Vereinbarung der berechneten Desinfektionskosten übergangen habe, zeigt sie nicht hinreichend auf, dass die amtsgerichtliche Entscheidung hierauf beruht, und genügt insoweit jedenfalls nicht dem verfassungsprozessualen Grundsatz der Subsidiarität. Das Amtsgericht hat die Verpflichtung zur Erstattung der Desinfektionspauschale mit mehreren selbständig tragenden Gründen abgelehnt, darunter auch die Begründung, dass weder für das Jahr 2021 noch für das Jahr 2022 diese Kosten als Nebenkosten in die Aufstellung der Schwacke Nebenkostentabelle aufgenommen worden seien. Zwar sieht die Verfassungsbeschwerde in diesem Begründungsstrang die richterliche Pflicht zur vorherigen Hinweiserteilung verletzt. Die Beschwerdeführerin hat aber auch in ihrer Anhörungsrüge nicht ausreichend dargelegt, weshalb ein Abstellen auf die Schwacke Nebenkostentabelle insoweit unzulässig sei. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde jedoch gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7). Dafür reicht es nicht aus, eine bei Gehörsverletzungen zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg gehörende Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 12 m. w. N.). Dem hat die Beschwerdeführerin hier nicht entsprochen, indem sie in ihrer Anhörungsrüge lediglich weitere Beweismittel dafür benannt hat, dass die Maßnahme aus ihrer Sicht notwendig und die dafür aufgewendeten Kosten tatsächlich angefallen und angemessen waren. (d) Soweit schließlich die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem vorgenommenen 4%igen Abzug für Eigenersparnis rügt, hat das Amtsgericht die diesbezüglichen Ausführungen – jedenfalls im Beschluss über die Anhörungsrüge – ebenfalls zur Kenntnis genommen und seine vermittelnde Auffassung im Anschluss an Rechtsprechung des für seinen Bezirk zuständigen Oberlandesgerichts und in tatrichterlicher Verantwortung nach § 287 ZPO dahin gebildet und aufrecht erhalten, dass bei der hier gegebenen Kilometerleistung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 4% als angemessen aber auch ausreichend anzunehmen sei. bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtzulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO rügt, fehlt es ihr ebenfalls an einer ausreichenden Begründung. Zwar gibt sie den verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch eine unterbliebene Rechtsmittelzulassung im Ansatz zutreffend wieder. Sie konkretisiert ihn dann aber nicht weiter und legt eine erforderliche objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 12 [dort zur Revisionszulassung], und vom 29. August 2023 – VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 10) des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO nicht dar. Dass das amtsgerichtliche Urteil vom 11. November 2022 ein und dieselbe Rechtsfrage – nämlich die der Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags von 20 % auf den geschätzten Normaltarif aufgrund der besonderen Unfallsituation einer Anmietung mit offenem Mietende – anders beantwortet als die Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 2 BvR 946/19, WM 2022, 398 = juris, Rn. 25), ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin Abweichungen von Entscheidungen höherrangiger Gerichte erblickt, hat das Amtsgericht sich von diesen jeweils tatbestandlich abgegrenzt, etwa durch die Annahme, es liege kein Unfallersatztarif vor. Soweit die Beschwerdeführerin diese Abgrenzungen nicht für tragfähig hält, läge darin allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der jedoch die Rechtsmittelzulassung zum Zwecke der Einheitlichkeitssicherung weder nach einfachem Recht noch von Verfassungs wegen erfordert. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.