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Beschluss

VerfGH 66/23.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH66.23VB2.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der am 8. Juni 1996 geborene Beschwerdeführer ist von Geburt an schwerbehindert. Er führt, vertreten durch seinen Vater, Herrn F, u.a. ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen zum Aktenzeichen S 3 SB 2/22. Hinsichtlich dieses Verfahrens beantragte er, ebenfalls vertreten durch seinen Vater, die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis legte der Vater des Beschwerdeführers dem Sozialgericht eine Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vor. Die Vorsitzende der zuständigen 3. Kammer des Sozialgerichts bat den Vater des Beschwerdeführers in der Folgezeit um Nachweis der wirksamen Erteilung der Vollmacht und ergriff Maßnahmen zu deren Überprüfung. Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 25. Mai 2022 sowie weiteren Schreiben vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022 lehnte der Beschwerdeführer die Vorsitzende der 3. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die 15. Kammer des Sozialgerichts wies das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. August 2022 zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2022 Anhörungsrüge. Diese verwarf die 11. Kammer des Sozialgerichts mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2023 als unzulässig. Mit seiner am 15. Juli 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG). Weiter hat er Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, alternativ die Zulassung seines Vaters als Beistand beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 15. August 2023 macht er hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Juni 2023 eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter as Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. II. 1. Da der Beschwerdeführer sowohl die Aufhebung des Beschlusses vom 25. August 2022 als auch desjenigen vom 26. Juni 2023 beantragt, legt der Verfassungsgerichtshof sein gesamtes Vorbringen dahingehend aus, dass er beide Beschlüsse mit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich gerügter Gehörsverletzungen angreifen will. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend unter 3. dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Herr F, der Vater des Antragstellers, ist nicht gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 19). Die Zulassung von Herrn F als Beistand ist nicht sachdienlich. Da es hier (auch) um Gesundheitsfragen des Beschwerdeführers geht, kann zwar ein nachvollziehbares Bedürfnis bestehen, wegen familiärer Beziehung gerade auf seinen Vater als Beistand zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 36). Voraussetzung für eine Zulassung als Beistand ist aber weiter, dass der als Beistand Gewünschte dem Verfahren förderlich sein wird, er also dem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof juristisch qualifiziert beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4, und vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17, juris, Rn. 2; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand 1. Dezember 2023, § 22 Rn. 22; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 14). Dies ist aus den unter 3. dargelegten Gründen nicht erkennbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung einer Richterin als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, auf die das Sozialgerichtsgesetz verweist, für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25. August 2022 richtet, ist sie jedoch mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig. aa) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Die Individualverfassungsbeschwerde soll im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb nicht darauf beschränken, nur die unmittelbar gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. Er muss auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im Instanzenzug des fachgerichtlichen Verfahrens deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist. Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 - VerfGH 139/20.VB-1, juris, Rn. 24 m.w.N.; Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 4). Mithin gehört zur Rechtswegerschöpfung die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - VerfGH 99/21.VB-3, juris, Rn. 9; Beschluss vom 16. Mai 2023 -VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 5). Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen. Die Anhörungsrüge muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VerfGH 13/23.VB-2, juris, Rn. 7 m. w. N; Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 6). bb) Dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Ausgangsverfahren ordnungsgemäß erschöpft hat, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 25. August 2022 fristgemäß mit Schreiben vom 4. September 2022 Anhörungsrüge erhoben. Dieser Rechtsbehelf war jedoch – wie das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 26. Juni 2023 im Ergebnis zu Recht festgestellt hat – unzulässig. Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich, wenn in der Begründung der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 3/08 C, juris, Rn. 3). In der Rügebegründung sind daher die einzelnen Umstände darzustellen, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei die Gehörsverletzung ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, juris, Rn. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 321a Rn. 13a; beide zu § 321a ZPO), ferner, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Vollkommer, in: Zöller a.a.O.). Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N. und Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 17). Diesen Anforderungen wird der Vortrag in der Anhörungsrüge nicht gerecht. (1) Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffern 1 und 6 der Anhörungsrüge die falsche Verwendung bzw. Verwechslung von Aktenzeichen sozialgerichtlicher Verfahren durch das Ausgangsgericht rügt, legt er nicht dar, wie sich dies in entscheidungserheblicher Weise auf das Verfahren ausgewirkt haben soll. Hinsichtlich der Rüge zu Ziffer 1 räumt er dies mit der Verfassungsbeschwerde (dort S. 6) selbst ein. Nichts anderes gilt jedoch hinsichtlich der Rüge zu Ziffer 6. Dort macht er geltend, das Ausgangsgericht nehme mit dem „Klageverfahren S 3 SB 3/22“ auf ein ihm gänzlich unbekanntes Verfahren Bezug. Er legt jedoch nicht dar, welche Auswirkungen diese offenkundige Falschbezeichnung auf die Entscheidung gehabt haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihm weitere Darlegungen unmöglich gewesen wären. So wird das Aktenzeichen „S 3 SB 3/22“ in dem Beschluss vom 25. August 2022 nur im Zusammenhang mit einem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2022 erwähnt, der sich auf zwei verschiedene Verfahren („S 3 SB 3/22“ und „S 3 SB 115/22“) bezogen haben soll. Auf welche Verfahren sich sein Ablehnungsgesuch tatsächlich gerichtet hat, weiß der Beschwerdeführer selbst. Dies ergibt sich auch aus seiner Beschwerdebegründung. Dort führt er aus, es habe sich unter anderem um das Verfahren „S 3 SB 2/22“, das Gegenstand seiner hier in Rede stehenden Ablehnungsgesuche ist, gehandelt. (2) Auch mit der Rüge, ihm seien die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterin vom 27. Mai 2022 und vom 13. Juli 2022 nicht bekanntgegeben worden (Ziffern 2 und 3 der Anhörungsrüge), legt er keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar. Zwar gewährleistet das Recht auf Gehör, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 599/67, juris, Rn. 26 m.w.N.). Auch bei einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters dürfen deshalb Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, nur dann verwertet werden, wenn die ablehnende Partei zu der dienstlichen Äußerung Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf Umständen beruhte, welche die 15. Kammer den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin entnommen hat. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. In dem angegriffenen Beschluss sind die Stellungnahmen lediglich in der Sachverhaltsdarstellung (Ziffer I) wiedergegeben. Danach soll die abgelehnte Richterin jeweils ausgeführt haben, sie halte sich nicht für befangen. In der Stellungnahme vom 27. Mai 2022 habe sie zusätzlich, die (dem Beschwerdeführer bekannte) Rechtsauffassung vertreten, die Vollmacht sei von Amts wegen zu überprüfen. In der Begründung der Entscheidung (Ziffer II.) wird auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin demgegenüber an keiner Stelle Bezug genommen. (3) Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 4 rügt, die 15. Kammer habe ihn vor der Auslegung seiner Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022 als bloße „Ergänzungen“ zum Ablehnungsantrag vom 25. Mai 2022 nicht angehört, macht er in der Sache keine Gehörsverletzung, sondern die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn er rügt letztendlich, dass die 15. Kammer nach einem Zuständigkeitswechsel zum 1. Juni 2022 nicht über die weiteren Ablehnungsgesuche hätte entscheiden dürfen. Ob die Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein kann, kann offenbleiben (vgl. zul. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2023 - 2 BvR 1605/21, juris, Rn. 53). Jedenfalls legt der Beschwerdeführer auch hier nicht dar, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, insbesondere warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. (4) Hinsichtlich der Rüge zu Ziffer 5 legt der Beschwerdeführer schon keinen Gehörsverstoß dar. So zeigt er nicht auf, welches Vorbringen die 15. Kammer übergangen haben soll, sondern tritt deren Rechtauffassung, die abgelehnte Richterin sei berechtigt gewesen, die an seinen Vater erteilte Vollmacht auch im Prozesskostenhilfeverfahren zu überprüfen, entgegen. Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 - VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N. und Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 17). Im Übrigen legt er auch die Entscheidungserheblichkeit eines eventuellen Gehörsverstoßes nicht dar, da die 15. Kammer ausweislich der angegriffenen Entscheidung davon ausging, entsprechende Ermittlungen der abgelehnten Richterin seien schon nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, sondern im Rahmen des Klageverfahrens erfolgt. (5) Soweit er unter Ziffer 7 rügt, die 15. Kammer sei für die Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche nicht zuständig gewesen, macht er wiederum keinen Gehörsverstoß, sondern die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Es wird insoweit auf die Ausführungen unter (3) verwiesen. c) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2023 wendet, ist sie unzulässig. aa) Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens im Schreiben vom 15. August 2023 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 55 Abs. 2 VerfGHG zu gewähren ist. Denn soweit er darin eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügen sollte, wäre sein Vortrag mangels ausreichender Begründung unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer legt einen Auszug aus einem Präsidialbeschluss des Sozialgerichts Aachen aus Dezember 2022 vor, wonach die 4. Kammer „für die einzutragende Anhörungsrüge betreffend das Verfahren S 15 SF 62/22 AB“ zuständig sei, und rügt insoweit eine unzulässige Einzelfallzuweisung des Anhörungsrügeverfahrens. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, welche Auswirkungen die in diesem Präsidialbeschluss getroffene Zuständigkeitsregelung auf die angegriffene Entscheidung gehabt haben soll. Ausweislich des angegriffenen Beschlusses war die Zuweisung zur 4. Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anhörungsrügeverfahrens nämlich bereits durch einen weiteren Präsidialbeschluss vom 19. Dezember 2022 überholt. Danach sei die Zuständigkeit für das Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf die 11. Kammer übergegangen. Dass die 11. Kammer ab dem 1. Januar 2023 für die Ablehnungsgesuche gegen die Richter der 3. Kammer zuständig war, entspricht auch dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung vom 15. Juli 2023. Dementsprechend hat auch nicht die 4. Kammer, sondern die 11. Kammer die Entscheidung über die Anhörungsrüge getroffen. bb) Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juni 2023 unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, a.a.O.). d) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.