Beschluss
VerfGH 70/22.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0220.VERFGH70.22VB1.00
32Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Richterin als befangen. Der am 8. Juni 1996 geborene Beschwerdeführer ist von Geburt an schwerbehindert. Er führt, vertreten durch seinen Vater, Herrn F, u.a. ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen zum Aktenzeichen S 3 SB 2/22. Hinsichtlich dieses Verfahrens beantragte er, ebenfalls vertreten durch seinen Vater, die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis legte der Vater des Beschwerdeführers dem Sozialgericht eine Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. vor. Die Vorsitzende der zuständigen 3. Kammer des Sozialgerichts bat den Vater des Beschwerdeführers in der Folgezeit um Nachweis der wirksamen Erteilung der Vollmacht und ergriff Maßnahmen zu deren Überprüfung. Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 25. Mai 2022 sowie weiteren Schreiben vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022 lehnte der Beschwerdeführer die Vorsitzende der 3. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die 15. Kammer des Sozialgerichts wies das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. August 2022 zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2022 Anhörungsrüge. Diese verwarf die 11. Kammer des Sozialgerichts Aachen mit Beschluss vom 26. Juni 2023 als unzulässig. Die geltend gemachten Gehörsverletzungen sind Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bei dem Verfassungsgerichtshof zum Aktenzeichen VerfGH 66/23.VB-2. Mit dem am selben Tag bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 14. September 2022 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2022 eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, alternativ die Zulassung seines Vaters als Beistand beantragt. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat weiter mit Schreiben vom 10. Dezember 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG gestellt, der im Wesentlichen darauf gerichtet gewesen ist, zu verhindern, dass die abgelehnte Richterin Entscheidungen oder Anordnungen trifft, bevor über seine gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gerichtete Anhörungsrüge entschieden ist. II. 1 . a) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend unter c) dargelegten Gründen bietet dieser Antrag nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. b) Herr F, der Vater des Beschwerdeführers, ist nicht als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 19). Die Zulassung von Herrn F als Beistand ist nicht sachdienlich. Da es hier (auch) um Gesundheitsfragen des Beschwerdeführers geht, kann zwar ein nachvollziehbares Bedürfnis bestehen, wegen familiärer Beziehung gerade auf seinen Vater als Beistand zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 36). Voraussetzung für eine Zulassung als Beistand ist aber weiter, dass der als Beistand Gewünschte dem Verfahren förderlich sein wird, er also dem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof juristisch qualifiziert beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4, und vom 12. Juni 2017 – 2 BvR 512/17, juris, Rn. 2; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand 1. Dezember 2023, § 22 Rn. 22; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 14). Dies ist hier nicht erkennbar. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass die Zulassung seines Vaters als Beistand dem Verfahren über das bisherige Maß hinaus förderlich sein könnte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25. August 2022 wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGH durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. aa) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung einer Richterin als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, auf die das Sozialgerichtsgesetz verweist, für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch die 15. Kammer des Sozialgerichts gem. § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar ist. bb) Sie ist jedoch mangels einer ausreichenden Begründung unzulässig. (1) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 - VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Handhabung des Ablehnungsrechts nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10). (2) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25. August 2022 und die insoweit gerügte Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nämlich nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich weder, dass die Annahme der 15. Kammer des Sozialgerichts Aachen, diese sei für die Entscheidung über das angebrachte Ablehnungsgesuch zuständig [dazu (a)], noch deren Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelnen [dazu (b)] auf willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhte. (a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die 15. Kammer habe in Verkennung ihrer (fehlenden) Zuständigkeit über sein Ablehnungsgesuch entschieden, legt er nicht dar, dass die Annahme der Zuständigkeit auf einer willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Auslegung des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes beruhte oder die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, juris, Rn. 22 m.w.N.). Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 23 m.w.N.). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, juris, Rn. 16 m.w.N.). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Dies schließt Neuregelungen nicht aus, die die Zuständigkeiten während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 17 m.w.N.). Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 18 m.w.N.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 19 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16, juris, Rn. 24 m.w.N.). (aa) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Auslegung des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Aachen dahingehend, dass die 15. Kammer für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 zuständig war, auf willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhte oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. So lag nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gesuche hinsichtlich der Ablehnung von Richtern der 3. Kammer, deren Vorsitzende die abgelehnte Richterin gewesen ist, bis zum 31. Mai 2022 bei der 15. Kammer. Das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch vom 25. Mai 2022 ist (ausweislich des angegriffenen Beschlusses vom 25. August 2022) am selben Tag bei dem Sozialgericht Aachen eingegangen. Damit war die Zuständigkeit der 15. Kammer – was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt – für die Entscheidung hierüber zunächst begründet. Zwar ist die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche betreffend die Richter der 3. Kammer mit Präsidiumsbeschluss vom 31. Mai 2022 sodann mit Wirkung zum 1. Juni 2022 auf die 4. Kammer übergegangen. Dass diese Umverteilung auch bereits anhängige Verfahren – wie das Ablehnungsgesuch vom 25. Mai 2022 – umfassen sollte, war im Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Dies ergibt sich auch keinesfalls von selbst. Denn nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Umverteilung bereits anhängiger Verfahren zwar unter bestimmten Umständen zulässig. Sie stellt jedoch eine Ausnahme und nicht den Regelfall dar. An sich sollen nicht Verfahren verteilt werden, die sich bereits konkretisiert haben, sondern die unbestimmten, erst künftig anhängig werdenden (vgl. auch Mayer, in: Kissel/Mayer/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 21e Rn. 99). Die Kammer verkennt nicht, dass – worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung hinweist – auch eine andere Auslegung des Präsidialbeschlusses vom 31. Mai 2022 grundsätzlich möglich ist. So wurde in dem Beschluss hinsichtlich anderer Verfahren, die bei der ursprünglich zuständigen Kammer verbleiben sollten, oftmals der Zusatz „Streitsachen, die in der Kammer am 31.05.2022 anhängig sind“ hinzugefügt. Diese Konkretisierung ist demgegenüber bei der Neuverteilung der Zuständigkeit für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche unterblieben. Selbst wenn aber die 15. Kammer ihre fortbestehende Zuständigkeit demnach zu Unrecht angenommen hätte, wäre eine solche Auslegung des Präsidialbeschlusses nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäben weder willkürlich noch offensichtlich unhaltbar. (bb) Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass die gleichzeitige Entscheidung über seine weiteren Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022 mit Beschluss vom 25. August 2022 auf einer willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Auslegung von Zuständigkeitsregelungen beruht, oder die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Es fehlt insofern schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. So ist in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die weiteren – unzweifelhaft erst nach dem Zuständigkeitswechsel zum 1. Juni 2022 eingegangenen – Ablehnungsgesuche nicht als gesonderte Ablehnungsverfahren zu erfassen, sondern als ergänzender Vortrag zu dem noch nicht beschiedenen Ablehnungsgesuch vom 25. Mai 2022 auszulegen seien. Wäre dies der Fall, wäre die Entscheidung auch über die später eingegangenen Rügen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass es sich um „unabhängige(..) und auf anderen Anlässen und Gründen beruhende(..)“ Ablehnungsgesuche gehandelt habe. Seine weiteren Ablehnungsgesuche (vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022) hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde jedoch weder vorgelegt noch diese in der Verfassungsbeschwerde ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Angesichts dessen hat er den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2019 - VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6). (b) Auch legt der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung vom 14. September 2022 nicht hinreichend dar, dass die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelnen auf willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruhte [dazu (aa) und (bb)]. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren, mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erhobenen Rüge [dazu (cc)]. (aa) Ohne Erfolg rügt er mit der Beschwerdebegründung 14. September 2022 zunächst sinngemäß, dass sich aus dem angegriffenen Beschluss ein weiterer Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan betreffend das Verfahren S 15 SF 43/22 AB ergebe, so dass in der Gesamtschau hinreichende Anzeichen für Willkür oder sogar Rechtsbeugung vorlägen. Insoweit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nämlich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die allein Ausgangspunkt des behaupteten Verfassungsverstoß sein können, nicht ausreichend konkret auseinander (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 -VerfGH19/20.VB-3, juris, Rn. 11). So ist mit Blick auf das Verfahren S 15 SF 43/22 AB im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Ablehnungsantrag vom 28. Juni 2022 Ablehnungsgründe hinsichtlich zweier unterschiedlicher Verfahren vorgebracht. Mit Blick auf eines dieser Verfahren sei sein Vortrag – wie schon zuvor ausgeführt – nur als Ergänzung zu dem schon zuvor angebrachten Befangenheitsantrag vom 25. Mai 2022 auszulegen gewesen. Angesichts dessen sei der Umstand, dass die abgelehnte Richterin das Gesuch an die 15. Kammer weitergeleitet habe, nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer im selben Schreiben vom 28. Juni 2022 auch hinsichtlich eines anderen Verfahrens (zum Aktenzeichen S 3 SB 115/22) Ablehnungsgründe vorgetragen habe, sei der Ablehnungsantrag in der Tat zunächst am 4. Juli 2022 fälschlicherweise unter dem Aktenzeichen S 15 SF 43/22 AB erfasst worden. Dieser Fehler sei aber bereits am 5. Juli 2022 korrigiert worden. Seitdem werde das Ablehnungsverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SF 48/22 AB geführt, was dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 mitgeteilt worden sei. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus diesem tatsächlichen Ablauf nicht im Ansatz. Dass in dieser Beurteilung ein Verfassungsverstoß liegt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr geht er auf diese Erwägungen in der Verfassungsbeschwerde überhaupt nicht ein. (bb) Soweit er weiter ausführt, die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs stehe auch im Konflikt mit der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte betreffend der gebotenen „Gesamtschau“ über alle (auch zuvor) von ihm bezüglich der abgelehnten Richterin vorgetragenen Ablehnungsgründe und Verfahrensrügen, genügt seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits ausgeführt – weder seine weiteren Ablehnungsgesuche (vom 28. Juni 2022, 2. Juli 2022 und 10. Juli 2022) mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt noch diese in der Beschwerdebegründung ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Gleiches gilt für weitere – offenkundig auf andere Verfahren bezogene – Ablehnungsgesuche und Verfahrensrügen. Auch bezüglich des Vorwurfs eines sich aus einer „Gesamtschau“ ergebenden Ablehnungsgrundes gibt er damit den Sachverhalt jedenfalls nicht in einer Weise wieder, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht. (cc) Es kann dahinstehen, ob die weitere, erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erhobene Rüge überhaupt die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG wahrt. Sie ist jedenfalls ebenfalls mangels ausreichender Begründung unzulässig. Denn es fehlt wiederum an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss gehe in willkürlicher Weise davon aus, die abgelehnte Richterin sei zur Nachprüfung der Wirksamkeit der seinem Vater erteilten Vollmacht auch im Verfahren der Prozesskostenhilfe berechtigt, befasst er sich schon nicht hinreichend damit, dass der Beschluss vorrangig darauf abstellt, die entsprechende Anfrage der abgelehnten Richterin an das Betreuungsgericht sei schon nicht im Prozesskostenhilfe-, sondern im Klageverfahren erfolgt. Aber auch unabhängig davon, hat er nicht dargelegt, dass die Erwägung willkürlich im Sinne des Willkürverbots war. So handelt es sich bei dem Erfordernis einer wirksamen Prozessvollmacht nach wohl herrschender Meinung um eine Prozesshandlungsvoraussetzung (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand: 1.11.2023, § 73 Rn. 141). Die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung prozessfähig gewesen oder durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen sein muss (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, a.a.O., § 73 Rn. 125). Prozesshandlungen des (vollmachtlosen) Prozessbevollmächtigten sind bis zur Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Vollmacht schwebend unwirksam (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, a.a.O., § 73 Rn. 141). Soweit Zweifel an der (wirksamen) Erteilung einer Vollmacht bestehen, darf der Frage der Bevollmächtigung weiter nachgegangen werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, der besagt, dass bei Verwandten in gerade Linie unterstellt werden kann, dass sie bevollmächtigt seien (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2018 - B 9 V 22/18 B, juris, Rn. 9). Dass die Rechtsauffassung, Prozesskostenhilfe könne vor Abschluss der Überprüfung der hier angezweifelten Vollmacht nicht gewährt werden, die Grenze zum Verfassungsverstoß überschreitet, ist damit nicht dargelegt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung des Ablehnungsrechts ergeben sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer zitierten weiteren Begründung des Beschlusses, Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren sei nur dann zu bewilligen, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg habe, was bei einer unzulässigen Klage nicht der Fall sei. Zwar führt eine unwirksame Vollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht per se zur Abweisung einer Klage als unzulässig. Die Prozesshandlung kann grundsätzlich durch eine Genehmigung des Beteiligten (bzw. bei Prozessunfähigkeit des für diesen gegebenenfalls zu bestellenden besonderen Vertreters i.S.d. § 72 SGG oder Betreuers) rückwirkend geheilt werden (vgl. Straßfeld, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, a.a.O., § 73 Rn. 141). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klage bei einer unwirksamen Prozessvollmacht zunächst nicht wirksam erhoben wäre. Die Rechtsauffassung, die Klage sei bei Unwirksamkeit der Vollmacht (jedenfalls gegenwärtig) unzulässig, überschreitet demnach jedenfalls nicht die Grenze zum Verfassungsverstoß. Dies gilt umso mehr, als es in dem Befangenheitsgesuch nicht um eine beabsichtigte Abweisung der Klage mangels wirksamer Vertretung des Beschwerdeführers oder wegen Prozessunfähigkeit, sondern um die Überprüfung der Vollmacht ging. 2. a) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch, soweit er sich auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht, abzulehnen. Aus den nachfolgend unter c) dargelegten Gründen bietet dieser Antrag ebenfalls nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. b) Herr F ist aus den unter Ziffer 1b) genannten Erwägungen nicht als Beistand im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuzulassen. c) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 36/23.VB-3, juris, Rn. 2). Ausgehend davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist. Wird – wie hier vom Beschwerdeführer – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht, gehört die bei dem Fachgericht erhobene Anhörungsrüge zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Dabei genügt es nach dem Grundsatz materieller Subsidiarität nicht, die Anhörungsrüge nur formell einzulegen. Dies muss auch in der gehörigen Weise geschehen. Die Anhörungsrüge muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, auf eine Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VerfGH 13/23.VB-2, juris, Rn. 7 m. w. N; Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge vom 4. September 2022 nicht gerecht. Sie ist vielmehr unzulässig, weil sie schon keine entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen aufzeigt. Damit hat der Beschwerdeführer überdies nicht hinreichend dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Denn soweit er sich auf eine Verletzung der Wartepflicht (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 ZPO) durch die abgelehnte Richterin mit Blick auf die erhobene Anhörungsrüge vom 4. September 2022 stützt, hat er nicht aufgezeigt, dass die Richterin nach der rechtskräftigen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch den Beschluss vom 25. August 2022 überhaupt noch der Wartepflicht unterlag. Das Ende der Wartepflicht wird nämlich allenfalls durch die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge hinausgeschoben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, juris, Rn. 17; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 47 ZPO, Rn. 3); ein unzulässiger Rechtsbehelf lässt sie nicht wieder aufleben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 -I ZR 195/15, juris, Rn. 5; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O.). Soweit der Antragsteller demgegenüber auf weitere, noch nicht beschiedene Ablehnungsanträge Bezug nimmt, die seiner Auffassung nach eine Wartepflicht der abgelehnten Richterin begründen sollen, erfüllt der Antrag die Begründungserfordernisse nicht. Weitere Ablehnungsgesuche hat der Beschwerdeführer mit der Antragsschrift weder vorgelegt noch diese ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Angesichts dessen hat er den dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht. Schlussendlich fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Ablehnungsverfahren durch die Verwerfung seiner Anhörungsrüge mit Beschluss vom 26. Juni 2023 beendet ist. Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20 m.w.N.). Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich, wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 87/20.VB-1, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 18. Oktober 2022 -VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 50). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere ist schon nach den vorhergehenden Erwägungen nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die Maßnahmen der abgelehnten Richterin noch weiter beeinträchtigt ist. Zudem wäre ein eventueller Verstoß der abgelehnten Richterin gegen die Wartepflicht geheilt, weil die Anhörungsrüge im Ergebnis zu Recht verworfen wurde (vgl. BVerfG ZIP 1988, 174, 175; BSG, Beschluss vom 1. August 2000 - B 9 SB 24/00 B, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71/18, juris, Rn. 7 m.w.N.; a.A. wohl nur: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 47 Rn. 11). Jedenfalls aber ist das erforderliche dringende Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens nicht ersichtlich. d) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.