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Beschluss

VerfGH 112/23.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH112.23VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen den sein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2023 – S 39 SF 57/23 AB – sowie der Sache nach gegen den seine dagegen erhobene Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2023 – S 39 SF 57/23 AB. Er begehrt zudem die Aufhebung des von der erfolglos abgelehnten Richterin erlassenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023 – S 27 KR 743/19. Zugleich hat er erklärt, dass diese Entscheidung nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sei. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Hinsichtlich des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 13. Juli 2023 macht der Beschwerdeführer von seiner Dispositionsfreiheit widersprüchlich Gebrauch, indem er einerseits erklärt, dieser sei nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, er aber andererseits dessen Aufhebung beantragt. Letzteres kann er allerdings nur erreichen, wenn der Gerichtsbescheid ebenfalls Beschwerdegegenstand ist (vgl. § 61 Abs. 2 VerfGHG). Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde vor diesem Hintergrund zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen wäre, dass auch der Gerichtsbescheid Beschwerdegegenstand sein soll, wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Rechtswegerschöpfungsgebot des § 54 Satz 1 VerfGHG fristgerecht gemäß § 105 Abs. 2 SGG gegen den Gerichtsbescheid Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. §§ 144, 145 SGG) eingelegt oder eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 2. Hinsichtlich der das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschlüsse des Sozialgerichts vom 20. Juni 2023 und vom 25. Oktober 2023 kann dahinstehen, ob im Falle einer womöglich inzwischen eingetretenen Rechtskraft des von der erfolglos abgelehnten Richterin erlassenen Gerichtsbescheids noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Beschlüsse bestehen würde (vgl. dazu VerfGH BY, Beschluss vom 23. Oktober 1981 – Vf. 55-VI-80, VerfGHE BY 34, 152= juris, Rn. 14; Entscheidung vom 21. Juli 2020 – Vf. 56-VI-17 u. a., juris, Rn. 85 ff.). Jedenfalls ist auch hinsichtlich dieser Zwischenentscheidungen nicht aufgezeigt, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Auch dafür hätte es eines Vortrags dazu bedurft, dass und gegebenenfalls welchen Rechtsbehelf er gegen den Gerichtsbescheid eingelegt hat. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auf diesem Wege eine fachgerichtliche Behebung der angeblich durch die Zwischenentscheidungen verursachten Grundrechtsverletzungen hätte erreichen können. Sollte die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 144 SGG eröffnet sein, prüft das Landessozialgericht den Streitfall in der Berufung im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es entscheidet in den Grenzen des Berufungsantrags ebenso wie das Sozialgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die damit gegebene Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung im Berufungsverfahren über das Klagebegehren würde sich auch ein (unterstellter) Verstoß des Sozialgerichts gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Zwischenentscheidung und bei der noch zu treffenden Endentscheidung grundsätzlich nicht mehr auswirken. Die Fachgerichtsbarkeit geht nicht davon aus, dass die Bindungswirkung des § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 512 ZPO die Berufungsinstanz daran hindern würde, einem Fortwirken eines Verstoßes des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Berufungsinstanz durch entsprechende Gestaltung des Berufungsverfahrens in geeigneter Weise zu begegnen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 1 BvR 2221/22, juris, Rn. 15). Dies gilt dann auch hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Zwischenentscheidungen geltend gemachten Verletzungen seiner Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte. Im Fall der Nichtzulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung hätte der Beschwerdeführer – wofür aber ebenfalls nichts vorgetragen ist – eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG einlegen müssen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zwischenentscheidungen des Sozialgerichts in einem eingeschränkten Umfang im Rahmen der Verfahrensrüge gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG überprüft worden wären. So kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung unanfechtbarer Zwischenentscheidungen der Vorinstanz dann in Betracht, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Mit dieser Begründung hätte es zu einer Überprüfung der Zwischenentscheidung der Vorinstanz im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht kommen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 1 BvR 2221/22, juris, Rn. 14, 16).