Beschluss
VerfGH 110/23.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH110.23VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein familiengerichtliches Kindschaftsverfahren. Der Beschwerdeführer und seine von ihm geschiedene Ehefrau stritten seit Jahren um Umgangs- und Sorgerecht für die im Dezember 2015 geborenen gemeinsamen Töchter. Seit April 2021 wurde mit den Kindern zur Abklärung möglicher Belastungen und entsprechenden Unterstützungsbedarfs eine Diagnostik bei der Ärztlichen Kinderschutzambulanz des F Krankenhauses in E durchgeführt. Im Juni 2021 einigten der Beschwerdeführer und die Kindesmutter sich auf ein zum Ende der Sommerferien 2021 umzusetzendes Wechselmodell. Im Rahmen eines vom Familiengericht Düsseldorf im September 2021 von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Erörterung einer möglichen Kindeswohlgefährdung – 257 F 220/21 – berichtete das Jugendamt der Stadt Düsseldorf mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 von einer als Kinderschutzmeldung aufgenommenen Email der Kindesmutter, in der diese gegenüber dem Jugendamt den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Beschwerdeführer geäußert hatte, und empfahl unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der elterlichen Sorge und des Umgangs. Im Rahmen eines auf die Strafanzeige der Kindesmutter eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden die Kinder am 13. Oktober 2021 polizeilich befragt. Unter dem 14. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Düsseldorf, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter allein zu übertragen. Nachdem er im Verhandlungstermin am 3. November 2021 in der Sache 257 F 220/21 erklärt hatte, seinen Antrag als Hauptsacheantrag weiterzuführen, wurden beide Verfahren unter dem Aktenzeichen 257 F 220/21 verbunden. Die Kindesmutter beantragte, dem Beschwerdeführer das Sorgerecht zu entziehen und auf sie zu übertragen. Gemäß Beschluss vom 5. November 2021 holte das Amtsgericht ein psychologisches Sachverständigengutachten zu den Fragen ein, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl der Kinder am besten diene, wie die Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz beider Elternteile sei, auf welchen Elternteil das Sorgerecht, wenn es von einem Elternteil ausgeübt werden sollte, aus Sicht der Sachverständigen zu übertragen sei, welches Umgangsmodell zum Wohle der Kinder umgesetzt werden sollte und welche Hilfen aus familienpsychologischer Sicht empfehlenswert seien, um den Konflikt der Eltern zu reduzieren. Der Beschwerdeführer lehnt eine persönliche Teilnahme an der Begutachtung ab. Im Verhandlungstermin am 26. April 2023 sollte die auf Antrag des Beschwerdeführers geladene Sachverständige persönlich angehört werden. Die Anhörung unterblieb, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers im Termin einen neuen Schriftsatz einreichte, in dem er der Befragung der Sachverständigen widersprach. Nach einer richterlichen Anhörung der Kinder am 8. Mai 2023, über die ein Vermerk erstellt und den Beteiligten zur möglichen Stellungnahme übersandt wurde, entschied das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2023, Maßnahmen nach § 1666 BGB seien derzeit nicht veranlasst, die elterliche Alleinsorge der Kinder werde auf die Kindesmutter übertragen und im Übrigen verbleibe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung seiner Entscheidung über die elterliche Sorge führte es im Wesentlichen aus, eine gemeinsame elterliche Sorge komme mangels Vorliegens eines Mindestmaßes an Konsens und Kooperation zwischen den Eltern nicht in Betracht. Dem Kindeswohl entspreche es am besten, die elterliche Sorge der Kindesmutter zu übertragen. Dafür spreche zunächst der Kindeswille: die Mädchen lehnten den Beschwerdeführer vehement und intensiv ab. Zudem könne die Mutter die Kinder ausweislich deren guten Entwicklungsstandes und sozialen Kompetenzen angemessen fördern und erziehen. Auch die Kontinuität lasse die Sorgeübertragung auf die Kindesmutter als kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kinder stärkere Bindungen zur Kindesmutter hätten. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich des eingeholten Sachverständigengutachtens bestehe nicht. Gegen diesen, ihm am 5. Juli 2023 zugegangenen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2023 Beschwerde, mit der er insbesondere rügte, dass bestehende Anzeichen für eine Suggestion und Instrumentalisierung der Kinder durch die Kindesmutter nicht berücksichtigt worden seien, und dazu die Vernehmung der Kindesmutter und ihrer Schwester, die Beiziehung der Ermittlungsakte und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Mit dem Beschwerdeführer am selben Tag zugegangenem Beschluss vom 24. Oktober 2023 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde zurück. Die angefochtene Entscheidung weise keine wesentlichen Verfahrensfehler auf; insbesondere sei die Beweiserhebung und -würdigung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung sei auch in der Sache richtig. Dafür, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspreche, sprächen sowohl die Kontinuität der Lebensumstände und die aktuell feststellbaren Bindungen und das Beziehungserleben der Kinder als auch deren mehrfach gegenüber verschiedenen Personen konstant geäußerter Wille, bei der Kindesmutter zu leben, der hier auch in Ansehung einer etwaigen, vom Beschwerdeführer vorgetragenen Suggestion durch die Kindesmutter nicht zu negieren sei. Eine abweichende Würdigung sei auch nicht im Hinblick auf Erziehungsdefizite der Kindesmutter geboten, die sich aus ihrer eingeschränkten Bindungstoleranz ergäben. Da es im Rahmen der gebotenen Würdigung weder entscheidend auf die Frage der Manipulation und Suggestion der Kinder durch die Kindesmutter noch auf die Frage ankomme, ob es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, seien weitergehende Ermittlungen nicht veranlasst. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers, mit der dieser die Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör rügte, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit seiner am 24. November 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 26. Juni 2023 und des Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2023 verletzten seine Ansprüche auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, und auf ein faires Verfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG, und verstießen gegen das Willkürverbot, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, sowie gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise am Kindeswohl orientiert. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ordnungsgemäß begründet worden. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, und auf ein faires Verfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG, rügt, fehlt es an jeglicher Begründung. bb) Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Willkürverbot und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den – im Übrigen prozessual überholten – Beschluss des Amtsgerichts beanstandet. cc) Soweit er die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach auch durch Induzierung eine psychische Realität entstehen könne, die zu schützen sei und eine Entscheidung gegen den Kindeswillen als nicht kindeswohlgemäß erscheinen lasse, als willkürlich erachtet, legt er nicht hinreichend dar, dass die angegriffene Entscheidung insoweit unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin objektiv willkürlich sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 153/20.VB-3, juris, Rn. 9, vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 28. Februar 2023 – VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 15). Willkür scheidet schon dann aus, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 9, vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 20, vom 29. Oktober 2020 – VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2021 – VerfGH 1/21.VB-1, juris, Rn. 6). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung auf Ausführungen in Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, S. 98 ff., gestützt. Dass dieses Zitat die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung nicht stützt, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Ungeachtet dessen entspricht die Annahme des Oberlandesgerichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2001 – 1 BvR 212/98, FamRZ 2001, 1057 = juris, Rn. 4) oder, wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährung führen würde (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 2021 – 1 BvR 1839/20, FamRZ 2021, 1201 = juris, Rn. 37, und vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23, FamRZ 2024, 278 = juris, Rn. 24). dd) An der Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung fehlt es schließlich insoweit, als der Beschwerdeführer einen Verstoß des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt. Er stellt nicht in Frage, dass das Oberlandesgericht das Kindeswohl zum Maßstab der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil gemacht hat, meint aber, die Entscheidung sei gleichwohl nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise am Kindeswohl orientiert. Insoweit fehlt es indes teilweise an einer ausreichenden Konkretisierung seiner Vorwürfe und im Übrigen an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Oberlandesgericht habe sich bereits nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Zuweisung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung auf den einen oder anderen Elternteil auf das Kind habe, fehlt es an der gebotenen Konkretisierung, welche Gesichtspunkte das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen haben soll. Soweit er im Folgenden beanstandet, das Oberlandesgericht habe bei der Bewertung der Kontinuität des Lebensumfeldes bei der Mutter unberücksichtigt gelassen, dass es ein funktionierendes Wechselmodell gegeben habe und die Kontinuität in der Beziehung zur Mutter erst durch deren manipulative Vorwürfe geschaffen worden sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Feststellung des Gerichts, die Kinder seien auch schon vor Oktober 2021 nach der im August 2019 erfolgten Elterntrennung – abgesehen von der kurzen Phase des Wechselmodells von August bis Oktober 2021 – hauptsächlich von der Kindesmutter betreut und versorgt worden. Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswillens angenommen hat, dass auch durch Induzierung eine psychische Realität entstehen könne, die zu schützen sei und eine Entscheidung gegen den Kindeswillen als nicht kindeswohlgemäß erscheinen lasse, ist – wie oben ausgeführt – nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt der Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrom, kurz PAS) abstellt, genügt der Hinweis darauf nicht als tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23, FamRZ 2024, 278 = juris, Rn. 34). Soweit er vortragen möchte, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung im Ergebnis die behauptete Manipulation durch die Kindesmutter nicht ausreichend berücksichtigt, setzt er sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts auseinander, wonach der von den Kindern mehrfach gegenüber verschiedenen Personen konstant geäußerte Wille auch in Ansehung einer etwaigen Suggestion durch die Kindermutter hier insbesondere unter Berücksichtigung des von der Sachverständigen dargestellten erheblichen Loyalitätskonflikts der Kinder beachtlich sei, den diese versuchten, durch eine Solidarisierung mit der Kindesmutter und Ablehnung des Kindesvaters für sich zu lösen, und das Kindeswohl auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter keinen diese Bewältigungsstrategie konterkarierenden Obhutswechsel rechtfertige. Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Ursachen der von ihm angenommenen Hochstrittigkeit der Beziehungen der Eltern aufklären müssen, legt er nicht dar, dass es in dem Zusammenhang, in dem das Oberlandesgericht auf die hochkonflikthafte Elternbeziehung abgestellt hat, nämlich bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung vorlagen, darauf ankam. 2. Soweit die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht den rechtlichen Ansatz des Oberlandesgerichts, sondern die Tatsachenfeststellung betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde zudem wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Ein Beschwerdeführer ist danach gehalten, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 23/21.VB-2, juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 29. November 2022 – VerfGH 6/22.VB-3, juris, Rn. 9). Dazu hätte es gehört, an der vom Amtsgericht angeordneten Begutachtung durch die Sachverständige teilzunehmen und die angebotene Anhörung der Sachverständigen im Erörterungstermin zu nutzen, um verbleibende Fragen an die Sachverständige zu richten und Bedenken an dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Ausdruck zu bringen.