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Beschluss

VerfGH 92/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH92.22VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 1. Die Beschwerdeführerin wandte sich – nach ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde – vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen mehrere Festsetzungsbescheide über Rundfunkgebühren. Der von ihr vor Gericht als Beklagter in Anspruch genommene Westdeutsche Rundfunk Köln soll die Bescheide infolge ihrer Klage aufgehoben haben. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen soll das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt haben. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Westdeutschen Rundfunks Köln die von der Beschwerdeführerin an die Rundfunkanstalt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 147,56 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies sie mit Beschluss vom 14. September 2022 zurück und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beklagten die entsprechenden Kosten entstanden seien. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht bestritten, dass der Beklagte die für ihn tätigen Rechtsanwälte wirksam bevollmächtigt habe, sondern geltend gemacht, die Bevollmächtigten seien von diesem in treuwidriger Weise allein mit dem Ziel der Kostenverursachung beauftragt worden. Auf die erstmals mit der Erinnerungsbegründung vom 18. Juli 2022 aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Bevollmächtigung komme es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr an. Sie sei dort nicht zu prüfen. Die Frage der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts der Gegenpartei sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Sie diene nicht der betragsmäßigen Ausfüllung der Kostengrundentscheidung. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. November 2022 zurück. Danach setzte das Verwaltungsgericht auf den Antrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigten die von der Beschwerdeführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens mit Beschluss vom 28. November 2022 auf 32,13 Euro fest. Hiergegen ging die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht nicht weiter vor. 2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, per Telefax am 21. Oktober 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Juni und 14. September 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die beiden Entscheidungen verletzten sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und verstießen zugleich gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gehörsverletzung folge daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie mit Schriftsatz vom 14. August 2022 geltend gemacht habe, dass die gegnerischen Rechtsanwälte mangels wirksamer Vollmacht die Kostenfestsetzung nicht hätten beantragen können. Sie habe umfassend nachgewiesen, dass die von den Rechtsanwälten vorgelegte Vollmacht unwirksam sei. Die schon im Hauptsacheverfahren unwirksame Bevollmächtigung wirke sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren dergestalt aus, dass ein Erstattungsanspruch des Beklagten ungeachtet der zu seinen Gunsten ergangenen Kostengrundentscheidung nicht bestehe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zugleich willkürlich, weil sich das Verwaltungsgericht mit keinem Wort mit der von ihr, der Beschwerdeführerin, zitierten Rechtsprechung und der Rechtslage auseinandergesetzt habe. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023, per Telefax am 10. Januar 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2022 erstreckt. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird – nach Zurückweisung des gegen den Richter Prof. Dr. Wieland gerichteten Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 12. Dezember 2023 – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer in ihrer geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben worden ist und ob sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. November 2022 auch ohne die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zulässigerweise erhoben werden konnte. Sie wird jedenfalls den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen an ihre Begründung insgesamt nicht gerecht. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 7, vom 30. August 2022 – VerfGH 16/22.VB-1, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 24. August 2021 – VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 31. Januar 2023 – VerfGH 120/22.VB-2, juris, Rn. 6). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 13, und vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, NVwZ-RR 2023, 833 = juris, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, und vom 31. Januar 2023 – VerfGH 120/22.VB-2, juris, Rn. 6). b) Dies zugrunde gelegt, genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Das gilt bezüglich sämtlicher Beschwerdegegenstände und aller gerügten Grundrechtsverletzungen. aa) Nicht ausreichend begründet ist die Verfassungsbeschwerde an erster Stelle, soweit sie sich gegen den im Zentrum ihres Angriffs stehenden Beschluss über die Erinnerung vom 14. September 2022 richtet. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verfassungsbeschwerde zur vorgeblichen Gehörsverletzung und zum angeblichen Verstoß gegen das Willkürverbot gehen an den Gründen der Erinnerungsentscheidung vorbei. Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist ein Mangel der Vollmacht der gegnerischen Prozessvertreter im Hauptsacheverfahren von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden. Allein hierauf bezieht sich die vom Verwaltungsgericht gewählte und von der Verfassungsbeschwerde beanstandete Formulierung, dass davon auszugehen sei, dass die Rechtsanwälte wirksam bevollmächtigt waren. Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht vermute damit nach einer Vollmachtsrüge unzulässigerweise die ausreichende Bevollmächtigung der gegnerischen Prozessvertreter, liegt darin eine im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässige subjektive Verzerrung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 143/21.VB-3, juris, Rn. 14). In dem Beschluss über die Erinnerung findet sich eine entsprechende Argumentation des Gerichts nicht. Vielmehr differenziert das Verwaltungsgericht, wie sich auch aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge ergibt, zwischen der – auch von der Verfassungsbeschwerde nicht in Abrede gestellten – unterbliebenen Vollmachtsrüge im Hauptsacheverfahren und der Unerheblichkeit einer erstmaligen Beanstandung der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren. Mit dem zweiten – für die Lösung des Verwaltungsgerichts entscheidenden – Argument beschäftigt sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend. Sie zeigt damit auch nicht auf, warum in der Nichtberücksichtigung des aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Unwirksamkeit der Vollmacht ein Gehörsverstoß und ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegen sollen. In dem Umstand allein, dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zur Beachtlichkeit der Vollmachtsrüge im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gefolgt ist, liegt weder ein Gehörsverstoß (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 5/23.VB-2, juris, Rn. 12) noch ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür. Letzteres gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt (siehe BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 – 1 WB 111.86, BVerwGE 83, 271 = juris, Leitsatz und Rn. 15 f.; siehe ferner die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 So 38/06, NVwZ 2006, 1301 = juris, Rn. 11). bb) Genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach alledem bereits im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nicht den daran gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG zu stellenden Anforderungen, gilt dies erst recht mit Blick auf die beiden angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Juni und 28. November 2022. Mit diesen setzt sich die Verfassungsbeschwerde noch weniger auseinander. 2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.