Beschluss
30/22
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0417.30.22.00
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 13.12.2023, 25/21 ; BVerfG, 16.01.2017, 2 BvR 2615/14 ). (Rn.20)
2. Der in § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller - wie hier - substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl BVerfG, 20.12.2010, 1 BvR 2011/10 ). (Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 - OVG 5 N 1/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 13.12.2023, 25/21 ; BVerfG, 16.01.2017, 2 BvR 2615/14 ). (Rn.20) 2. Der in § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller - wie hier - substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl BVerfG, 20.12.2010, 1 BvR 2011/10 ). (Rn.21) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 - OVG 5 N 1/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, die Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sowie dessen Beschluss über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge. In der Sache geht es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Tötung von acht Bienenvölkern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist Imker und hielt zehn Bienenvölker auf seinem Grundstück. Im November 2018 brach bei zwei Bienenvölkern die amerikanische Faulbrut, eine Bienenseuche, aus. Daraufhin ordnete der zuständige Amtstierarzt am 15. November 2018 zunächst die Tötung der beiden befallenen Bienenvölker an. Ungefähr eine Woche später, am 23. November 2018, ordnete er sodann mündlich auch die Tötung der übrigen acht Bienenvölker an. Der Widerspruch und der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben ohne Erfolg. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als unbegründet zurückgewiesen hatte, tötete der Beschwerdeführer die verbliebenen acht Bienenvölker am 12. Dezember 2018. Am 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag festzustellen, dass die mündliche Anordnung vom 23. November 2018, acht Bienenvölker zu töten, rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 7. September 2021 als unzulässig ab, wobei es im Tatbestand des Urteils den zeitlichen Ablauf exakt wiedergab. Zur Begründung seiner Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Berlin darauf hin, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle. Es führte aus, dass sich ein Feststellungsinteresse insbesondere aus den Gesichtspunkten einer konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung oder daraus ergeben könne, wenn die Rechtswidrigkeit für einen beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess geklärt werden solle. Sodann stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass keine dieser Fallgruppen vorliegend einschlägig sei. Seinen Antrag an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf Zulassung der Berufung stützte der Beschwerdeführer auf zwei Zulassungsgründe: Zum einen machte er eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Zur Begründung führte er hier u. a. aus, dass das Verwaltungsgericht Berlin in dem angefochtenen Urteil festgestellt habe, dass vorliegend keine Fallgruppe eines Feststellungsinteresses einschlägig sei. Damit verstoße das Urteil gegen den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - aufgestellten Rechtssatz, dass sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch daraus ergeben könne, dass sich eine Maßnahme so kurzfristig erledige, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne. Diese Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung werde vom Verwaltungsgericht Berlin nicht geprüft. Das Urteil beruhe auch auf der Abweichung von diesem Rechtssatz. Zum anderen berief sich der Beschwerdeführer auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund beschränkten sich auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass keine ein Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr gegeben sei. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend dargelegt habe. Divergenz liege nicht vor, wenn ein aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden sei. Erforderlich sei die Aufstellung eines eigenen Grundsatzes, mit dem die Vorinstanz einem von einem oberen Gericht aufgestellten Grundsatz widerspreche. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung erschöpfe sich in der Rüge, dass das Verwaltungsgericht Berlin die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übersehen bzw. übergangen habe. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung hier vorgelegen habe. Gemessen an den Einwendungen des Beschwerdeführers bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Vorbringen sei nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr setze der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Rechtsauffassung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Berlin entgegen. Den Vortrag des Beschwerdeführers zur Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung würdigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei der Prüfung des Berufungsgrundes der ernstlichen Zweifel in den Beschlussgründen nicht. Mit Anhörungsrüge vom 28. Januar 2022 gegen den Beschluss vom 12. Januar 2022 rügte der Beschwerdeführer, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sich damit nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Indem das Gericht ausführe, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, verkenne es, dass es unerheblich sei, ob der im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung auf Divergenz oder auf ernstliche Zweifel gestützt worden sei; die unzutreffende Bezeichnung sei unerheblich. Das Gericht habe übersehen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht Berlin habe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übersehen oder übergangen, jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründe. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Einschlägigkeit der Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung nicht dargetan habe. Es ergebe sich bereits aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils selbst, dass es zu einer kurzfristigen Erledigung gekommen sei. Der Tatbestand müsse im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht wiederholt werden. Die Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 4. Februar 2022 zurück. Soweit der Beschwerdeführer rüge, das Gericht habe übersehen, dass die Nichtanwendung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Grundsatzes jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründe, rüge er nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, da es insoweit an einem entsprechenden Vortrag in seinem Zulassungsschriftsatz fehle. Zum anderen werde insoweit lediglich die Verletzung von materiellem Recht bzw. Prozessrecht moniert. Gleiches gelte für den Vortrag des Beschwerdeführers, das Vorliegen der Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung ergebe sich bereits aus dem Tatbestand des Urteils. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine Entscheidung nicht allein entscheidungstragend auf das insoweit unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt. Der Beschwerdeführer hat am 19. April 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2021 als auch gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 und vom 4. Februar 2022 wendet. Er rügt u. a., dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB) dadurch verletzt habe, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung im Antrag auf Zulassung der Berufung übergangen habe, indem es diesen Vortrag fehlerhaft nur unter dem Zulassungsgrund der Divergenz und nicht auch unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geprüft habe. Er macht geltend, dass die Zulassung der Berufung zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, wenn das Gericht den Vortrag auch zu der Frage der ernstlichen Zweifel geprüft hätte. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin richtet. Ihrer Zulässigkeit steht der aus § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - folgende Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Grundrechtsverletzung geltend macht, die im Berufungszulassungsverfahren und in dem sich gegebenenfalls anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist. Wird die Berufung zugelassen, so prüft das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg innerhalb des Berufungsantrags den Streitfall im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht Berlin und berücksichtigt grundsätzlich auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel (§ 128 VwGO). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2022 richtet. Denn dieser Beschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 22. März 2023 - 24/21 -; st. Rspr., wie alle folgenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 richtet, ist sie zulässig. Insbesondere wurde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt. Dieser verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 121/21 -, Rn. 15 - 16; s. a. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 12, juris). Gehört zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg, wie im vorliegenden Fall, die Beantragung der Zulassung der Berufung, muss der Beschwerdeführer, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen, im Rahmen des Antragsverfahrens alle Rügen erheben, die geeignet sind, den geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daher reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer gerecht geworden. Insbesondere hat er seinen Zulassungsantrag auch auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Soweit der Beschwerdeführer nicht diesen Zulassungsgrund, sondern ausschließlich den weiter von ihm gerügten Zulassungsgrund der Divergenz mit der von ihm im Zulassungsantrag dargelegten Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet hat, kann dies dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 25, juris). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörungsrüge explizit gerügt hat, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Vortrag zur Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung nicht gewürdigt und insbesondere nicht geprüft habe, ob deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Ob darüber hinaus weitere Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 25/21 -, Rn. 22 - 23, zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 18, juris). Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dabei immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Diese sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, Rn. 19, juris, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, Rn. 19, juris). Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verstößt nach diesen Maßstäben gegen Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB, soweit er das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verneint. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann bestehen könne, wenn Eingriffe sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Er hat ausgeführt, dass maßgeblich sei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe. Er hat darauf hingewiesen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, soweit es aufzähle, unter welchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse anzunehmen sei, insoweit aber keinen Bezug auf die Fallgruppe der typischerweise kurzfristigen Erledigung nehme, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts Berlin, dass vorliegend keine der Fallgruppen für ein Feststellungsinteresse einschlägig sei, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lässt eine an dem vorstehenden Maßstab orientierte, sachlich nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem zentralen Punkt des Zulassungsvorbringens des Beschwerdeführers vermissen und genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wenn sich das klägerische Begehren in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nach dieser Rechtsprechung nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist insoweit, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1/16 -, Rn. 25, juris, m. w. N.). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich dargelegt hat, dass die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung hier vorgelegen habe. Jedoch drängt sich die - vom Verwaltungsgericht Berlin nicht thematisierte - Frage, ob vorliegend die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung einschlägig ist, unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil zu Grunde gelegten Tatbestands sowie unter Würdigung der aus dem vorher durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtsbekannten Umstände geradezu auf. Streitgegenständlich im fachgerichtlichen Verfahren war eine Anordnung nach dem Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz). Es galt, die Ausbreitung einer Tierseuche zu verhindern. Dass bei derartigen Anordnungen nach dem Tiergesundheitsgesetz regelmäßig Eile geboten und eine Hauptsacheentscheidung nicht zu erreichen sein dürfte, erscheint naheliegend. Dies wird auch aus dem chronologischen Ablauf im Fall des Beschwerdeführers deutlich: Die Tötungsanordnung erging, zunächst mündlich, am 23. November 2018. Am 27. November beantragte der Beschwerdeführer vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Berlin nur zwei Tage später, am 29. November, ablehnte. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2018 zurückgewiesen. Darauf wurden die Tiere am 12. Dezember 2018 getötet. Zwischen erstmaliger Tötungsanordnung und Umsetzung der Anordnung lagen somit lediglich knapp drei Wochen. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Zwar erfolgte die Darlegung betreffend die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung nicht unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, sondern - fälschlich - ausschließlich unter dem der Divergenz. Dies ist jedoch unschädlich. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Wie bereits ausgeführt, ist es ebenso kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (so für Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - Rn. 25, juris). Die Einwände des Beschwerdeführers sind auch rechtlich erheblich. Zwar ist fraglich, ob die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung tatsächlich vorliegt. Insbesondere wird die Frage, ob das Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Vorliegen eines gewichtigen, tiefgreifenden oder schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte abhängt, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während die verfassungsrechtliche Rechtsprechung dies bejaht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 10. Juli 2017 - OVG 10 N 46.14 - Rn. 9, juris) für die Frage nach dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf die Intensität des Eingriffs, sondern nur darauf abgestellt, ob Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig erlangt werden kann (vgl. die Darstellung zum Meinungsstand von Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 143). Indes kommt es nicht darauf an, wie die Frage im Ergebnis zu entscheiden sein wird. Maßgeblich ist, dass das die Fallgruppe der kurzfristigen Erledigung betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geeignet ist, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlins nach dem oben dargestellten Maßstab in Frage zu stellen. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2022 - OVG 5 N 1/22 - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2022 über die Anhörungsrüge gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.