Beschluss
34 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0417.34A24.00
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Leitsätze
1a. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.8)
(Rn.18)
1b. Geht ein Gericht auf eine Frage, die für ein Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). (Rn.15)
2. Hier:
2a. Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung dürfte eine Räumung selbst im Erfolgsfall nur verzögern können, so dass dieser Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE vor Anrufung des VerfGH vorliegend zur Rechtswegerschöpfung nicht zu erheben war.(Rn.12)
2b. Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da der Antragstellerin im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und damit ein schwerer Nachteil droht, weil mit einer impulshaften oder geplanten Umsetzung bestehender Suizidgedanken zu rechnen ist. (Rn.10)
2c. Die durch das AG angeordneten flankierenden Maßnahmen sind nicht geeignet, der drohenden Gefahr vorzubeugen. (Rn.10)
2d. Eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) erscheint außerdem zweifelhaft, da vorliegend das LG den Hilfsantrag der Antragstellerin auf eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung übergangen haben dürfte. (Rn.14)
(Rn.16)
3. Verlängerung der Anordnung durch Beschluss des VerfGH Berlin vom 24.09.2024, 34/24.
Tenor
1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.8) (Rn.18) 1b. Geht ein Gericht auf eine Frage, die für ein Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). (Rn.15) 2. Hier: 2a. Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung dürfte eine Räumung selbst im Erfolgsfall nur verzögern können, so dass dieser Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE vor Anrufung des VerfGH vorliegend zur Rechtswegerschöpfung nicht zu erheben war.(Rn.12) 2b. Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da der Antragstellerin im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und damit ein schwerer Nachteil droht, weil mit einer impulshaften oder geplanten Umsetzung bestehender Suizidgedanken zu rechnen ist. (Rn.10) 2c. Die durch das AG angeordneten flankierenden Maßnahmen sind nicht geeignet, der drohenden Gefahr vorzubeugen. (Rn.10) 2d. Eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) erscheint außerdem zweifelhaft, da vorliegend das LG den Hilfsantrag der Antragstellerin auf eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung übergangen haben dürfte. (Rn.14) (Rn.16) 3. Verlängerung der Anordnung durch Beschluss des VerfGH Berlin vom 24.09.2024, 34/24. 1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 -, soweit sie dadurch zur Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung verurteilt wurde. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köpenick vom 31. Mai 2022 und 29. Juni 2023 - 30 M 1377/22 - wurde der Antragstellerin aufgrund einer depressiven Erkrankung mit Suizidgefahr Räumungsschutz, zuletzt befristet bis zum 31. Januar 2024, gewährt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 - 30 M 1377/22 - wurde der Antragstellerin aufgegeben, eine fachärztliche Behandlung zu beginnen und den Stand der Behandlung monatlich nachzuweisen, mit dem Ziel, frühestmöglich eine Räumung zu ermöglichen. Ferner wurde der Antragstellerin die Auflage erteilt, das eingeleitete Betreuungsverfahren im Hinblick auf die umgehende Bestellung eines Betreuers zu fördern und auch dessen Stand monatlich nachzuweisen. Ein vom Vollstreckungsgericht beauftragtes psychiatrisches Sachverständigengutachten des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin - Sozialpsychiatrischer Dienst vom 2. März 2023 war zu dem Ergebnis gekommen, es liege eine subakute Selbstgefährdung der Antragstellerin durch konkrete Suizidgedanken und bereits realisierte Suizidhandlungen vor. Bei Vollstreckung der Räumung sei mit akuter Suizidalität und damit Lebensgefahr zu rechnen. Eine impulshafte oder geplante Umsetzung der bestehenden Suizidgedanken sei im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.Bei psychosozialem Stress wie bei einem Wohnraumverlust sei voraussichtlich anhaltend mit einer Verschlechterung der chronischen Suizidalität zu rechnen. Eine Unterbringung mit dem vordergründigen Ziel, die Antragstellerin vor einem Suizidversuch bei Vollstreckung der Räumung zu bewahren, sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten, da es sich nur um eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität handeln würde. Möglicherweise könne eine Stabilisierung des psychischen Befindens auf niedrigem Niveau nur durch ein vollständiges Aussetzen der Räumung erzielt werden. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin auf Räumungsschutz über den 31. Januar 2024 hinaus lehnte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 19. Januar 2024 - 30 M 1377/22 - ab. Dabei gab es den Gläubigern auf, einen neuen Räumungstermin mit einem Zeitvorlauf von mindestens sechs Wochen zu vereinbaren und diesen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Der Antragstellerin wurde die Auflage erteilt, sich in der Kalenderwoche vor dem angesetzten Räumungstermin vom Sozialpsychiatrischen Dienst begutachten zu lassen. Für den Fall einer diagnostizierten akuten Suizidalität habe sich die Antragstellerin den entsprechenden medizinischen Maßnahmen zu unterwerfen und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Sollte keine akute Suizidalität festgestellt werden, habe die mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieherin Vorsorge zu treffen, um bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin einleiten zu können. Zur Begründung führte das Vollstreckungsgericht aus, die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass in der Abwägung nun den Interessen der Gläubiger Vorrang zukomme. Die Antragstellerin habe lediglich unverändert Sitzungen bei ihrer behandelnden Psychiaterin wahrgenommen, jedoch keine zusätzlichen medizinischen Maßnahmen ergriffen, obwohl die Behandlungsmöglichkeitenausweislich des Betreuungsgutachtens vom 20. Juli 2023 nicht ausgeschöpft seien. Dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Antragstellerin werde durch die angeordneten begleitenden Maßnahmen Genüge getan. Die sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - zurück. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ersucht. Sie rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 - jeweils Rn. 10). Nach diesen Maßgaben war die Vollstreckung des Räumungsurteils vorläufig auszusetzen. 1. Ausweislich des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin - Sozialpsychiatrischer Dienst vom 2. März 2023 droht der Antragstellerin im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und damit ein schwerer Nachteil, weil mit einer impulshaften oder geplanten Umsetzung bestehender Suizidgedanken zu rechnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der endgültigen Epikrise des … Krankenhauses … vom 21. Februar 2024 zufolge derzeit keine Hinweise auf eine akute Suizidalität bestehen und die Antragstellerin absprachefähig ist; denn zu der im Gutachten vom 2. März 2023 dargestellten chronischen Suizidalität und den daraus resultierenden Gefahren verhält sich diese ärztliche Beurteilung nicht. Aus demselben Grund sind auch die durch das Amtsgericht Köpenick in dem Beschluss vom 19. Januar 2024 - 30 M 1377/22 - angeordneten flankierenden Maßnahmen nicht geeignet, der drohenden Gefahr vorzubeugen, weil diese Maßnahmen, insbesondere durch eine vorübergehende Unterbringung der Antragstellerin in einem psychiatrischen Krankenhaus, keinen dauerhaften Schutz, sondern nur eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität bewirken würden. 2. Die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Stand voraussichtlich auch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - richtet. a) Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung dürfte, wie die Antragstellerin dargelegt hat, eine Räumung selbst im Erfolgsfall nur verzögern können, so dass sie nicht gehalten war, diesen Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auszuschöpfen. Zwar dürfte die Antragstellerin den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG bislang nicht genügt haben, weil sie nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt hat, um den Sachverhalt vollständig würdigen zu können. So fehlt insbesondere die Beschwerdeschrift der Antragstellerin, angabegemäß vom 2. Februar 2024, anhand derer nachvollzogen werden könnte, ob sie im Sinne einer Wahrung des Subsidiaritätserfordernisses bereits im Beschwerdeverfahren so deutlich vorgetragen hat, dass eine Prüfung ihrer Rügen im fachgerichtlichen Verfahren gewährleistet war und alle fachgerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß von vornherein nicht entstehen zu lassen (vgl. Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 53/19 - Rn. 12). Ferner hat sie das weitere Sachverständigengutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 22. Mai 2023 sowie den auf ihre Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Köpenick und den ersten Beschluss über die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung des Amtsgerichts Köpenick vom 31. Mai 2022 - 30 M 1377/22 - und damit weitere Unterlagen, die zur vollständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind, nicht vorgelegt. Da die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegenwärtig noch nicht abgelaufen ist, ist ein entsprechender Vortrag unter Vorlage vollständiger Unterlagen indes weiterhin möglich. b) Eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VvB erscheint zumindest zweifelhaft. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12 und vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Vorliegend dürfte das Landgericht in dem Beschluss vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - den Hilfsantrag der Antragstellerin auf eine vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung übergangen haben. Zwar mag durch den Entscheidungsausspruch einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auch der Hilfsantrag miterledigt sein; die Gründe des Beschlusses lassen jedoch nicht darauf schließen, dass das Landgericht dieses Begehren der Antragstellerin erwogen hat. So wird in den tragenden Obersätzen nur zu einem zeitlich unbegrenzten Räumungsschutz ausgeführt und nur dieser zu den Gläubigerinteressen ins Verhältnis gesetzt. Die Darstellung zur Anordnung eines befristeten Räumungsschutzes bleibt allgemein und trifft keine Aussage dazu, ob vorliegend ein solcher, zeitlich begrenzter Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Derartige Ausführungen wären jedoch vorliegend zu erwarten gewesen. Insbesondere drängt sich angesichts der vom Landgericht angenommenen, bevorstehenden Einrichtung einer Betreuung die Frage auf, aus welchem Grund ein nochmaliger befristeter Räumungsschutz von einigen Monaten nicht in Betracht gezogen wurde, um mit Hilfe des Betreuers zumindest die drohende Obdachlosigkeit der psychisch erkrankten Antragstellerin durch Beschaffung einer anderweitigen Unterkunft zu vermeiden. Nachdem sich auch der Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts vom 20. März 2024 - 51 T 29/24 - zu einem befristeten Vollstreckungsschutz nicht verhält, stellt sich die Frage einer Heilung eines Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren nicht (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24 m. w. N.). c) Die Frage, ob der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB verletzt, kann damit hier dahinstehen. d) Die erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Räumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin einträten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich der Räumungstermin voraussichtlich um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Durch die Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 23). Die Entscheidung ist mit 4:2 Stimmen ergangen.