Beschluss
VerfGH 27/24.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH27.24VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr die elterliche Sorge für ihren im März 2015 geborenen Sohn entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist. Nach der Trennung der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters im Mai 2019 lebte der gemeinsame Sohn zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin. Die Kindeseltern waren gemeinsam sorgeberechtigt. Es fanden zunächst regelmäßige Umgangskontakte statt, die wegen einer psychischen Erkrankung des Kindesvaters im Haushalt der Großmutter väterlicherseits erfolgten. Im April 2020 lernte die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Ehemann kennen, der in der Schweiz lebte und arbeitete. Sie plante, nach der Heirat mit diesem am 27. April 2021 mit ihrem Sohn zu ihm in die Schweiz zu ziehen. Mit einstweiliger Anordnung vom 29. April 2021 – 39 F 48/21 – übertrug das Amtsgericht Leverkusen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn auf den Kindesvater. Hintergrund der einstweiligen Anordnung waren Bedenken des Gerichts, dass die am Ehlers-Danlos-Syndrom erkrankte Beschwerdeführerin die Versorgung ihres Kindes in der Schweiz nur mit Unterstützung ihres Ehemanns organisieren könnte, eine auffällige Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihre Erkrankung und die Annahme der Beschwerdeführerin, auch ihr Kind sei krank. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juli 2021 wurde die einstweilige Anordnung aufrechterhalten. Ergänzend wurden der Beschwerdeführerin das Sorgerecht für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten sowie das Recht entzogen, Jugendhilfemaßnahmen zu beantragen. Der Sohn lebte seither im Haushalt der Großmutter väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin zog Mitte Mai 2021 in die Schweiz. In dem Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Anordnung erklärte die Beschwerdeführerin sich damit einverstanden, dass ihr Sohn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Haushalt der Großmutter väterlicherseits bleibe, woraufhin ihr das Sorgerecht zurückübertragen wurde, so dass sie es wieder mit dem Kindesvater gemeinsam ausübte. Im Hauptsacheverfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge eingeholt. Noch bevor das schriftliche Sachverständigengutachten vom 11. Mai 2022 vorlag, starb der Kindesvater am 21. April 2022 durch Suizid. Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Leverkusen vom 26. April 2022 – 39 F 80/22 – wurden der Beschwerdeführerin das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. In dem hier verfahrensgegenständlichen, nach dem Tod des Kindesvaters eingeleiteten Hauptsacheverfahren zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführerin das Sorgerecht zu entziehen sei, entzog das Amtsgericht Leverkusen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22. September 2022 – 39 F 158/22 – gemäß §§ 1666, 1666 a BGB die elterliche Sorge für ihren Sohn und ordnete Vormundschaft an. Dabei stützte es sich insbesondere auf das in dem Verfahren 39 F 48/21 eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q, der in einem Leben im Haushalt der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefährdung der Entwicklung des Sohnes sah, weil dieser von der am Ehlers-Danlos-Syndrom erkrankten Beschwerdeführerin für eine selbst inszenierte Überhöhung der Krankheit benutzt werde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht Köln nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. Q und Anhörung der Beteiligten im Beisein des Sachverständigen mit Beschluss vom 18. Januar 2024 zurück, der der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt wurde. Das Amtsgericht habe der Beschwerdeführerin zu Recht die elterliche Sorge für ihren Sohn entzogen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei gegeben, denn ein Schaden sei bereits eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei nach der übereinstimmenden Auffassung aller Fachbeteiligten nicht in der Lage, eine weitergehende Gefährdung des Kindeswohls von ihrem Sohn abzuwenden, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Der festgestellten Kindeswohlgefährdung habe nur durch die Entziehung des elterlichen Sorgerechts begegnet werden können. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2024 zurück. Mit ihrer am 15. Februar 2024 beim Verfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 Abs.1 LV i. V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 22. September 2022 und die oberlandesgerichtlichen Beschlüsse vom 18. Januar 2024 und 7. Februar 2024. Sie macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf verleumderischen Falschaussagen der Großmutter väterlicherseits, wie sich aus dem zweiten Bericht des Verfahrensbeistands vom 10. Juni 2021 und dem Arztbericht der I Wuppertal vom 11. Oktober 2021 ergebe, und kämen auf der Grundlage verleumderischer Aussagen des Sachverständigen zu der unzutreffenden Annahme, sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht erziehungsfähig. Dass das Kind ausweislich des Gutachtens mehrfach erwähnt habe, die Mutter sei das Wichtigste, werde ignoriert. Die Entwicklungsverzögerung ihres Sohnes werde bewusst falsch als erziehungsbedingt dargestellt. Sie selbst werde von dem Sachverständigen als „körperlich schwer behindert und selbst im Alltagsleben eingeschränkt“ beschrieben, was im Widerspruch zu Berichten mehrerer schweizerischer Therapeuten, Ärzte und der Invalidenversicherung des Kantons Luzern stehe. Der Senat habe zudem nicht wahrgenommen, dass ihr Umzug in die Schweiz dazu geführt habe, dass sie sich medizinisch habe rehabilitieren können und sich ihre Erziehungsfähigkeit verbessert habe. Sowohl der Schmerztherapeut Dr. N als auch zwei weitere schweizerische Institutionen – der Kinder- und Erwachsenenschutz I und die Fachstelle Kinder und Betreuung in L – sähen keine Gefahr ausgehend von ihrer Erkrankung. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, eine Entziehung der elterlichen Sorge sei rechtswidrig, solange eine Kindeswohlgefährdung in ihrem gemeinsamen Haushalt mit ihrem neuen Partner nicht bewiesen werden könne. Das Selbstbild der Mutter habe keinerlei Einfluss auf das Wohl des Kindes und sei kein legitimer Grund für einen Sorgerechtsentzug. Sie beruft sich schließlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2020 – 1 BvR 2318/19 –, die das Erfordernis der Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen nach § 1666 BGB ausführlich thematisiere. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Anhörungsrügebeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2024 richtet, fehlt der Beschwerdeführerin schon die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5 a LV i. V. m. § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG, weil es diesbezüglich an einem Vortrag fehlt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10, und vom 29. August 2023 – VerfGH 40/23.VB-1, juris, Rn. 5). Die Beschwerdeführerin legt keine gesonderte Grundrechtsverletzung durch diesen Beschluss dar, sondern macht mit der Verfassungsbeschwerde allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Die Beschwerdeführerin hält die angegriffenen Entscheidungen deshalb für verfassungswidrig, weil die Gerichte die Voraussetzungen der Entziehung des Sorgerechts gemäß § 1666, 1666 a BGB zu Unrecht bejaht hätten. Damit rügt sie eine unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts. Die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts ist aber gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin zugleich die Verfahrensgestaltung durch die Gerichte angegriffen haben sollte, die gemäß § 53 Abs. 2 letzter Halbsatz VerfGHG der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Die Verfassungsbeschwerde genügt schon den formalen Anforderungen an ihre Begründung nicht, soweit die Beschwerdeführerin sich auf Berichte und Stellungnahmen von Verfahrensbeistand, Ärzten, Therapeuten und Versicherung sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q stützt, die sie mit der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht vorgelegt oder wenigstens hinreichend inhaltlich wiedergegeben hat. Dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxen vom 19. und 20. März 2024 diverse Unterlagen nachgereicht hat, ändert daran nichts. Zum einen war die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, die mit Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2024 zu laufen begonnen hatte, in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 – VerfGH 124/21.VB-2, juris, Rn. 6). Zum anderen decken sich die nachgereichten Unterlagen nur zum Teil mit den in der Verfassungsbeschwerde zitierten Berichten und Stellungnahmen und fehlt insbesondere nach wie vor das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q. Wegen des Fristablaufs bestand auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin auf ihre Nachfrage vom 22. April 2024 Gelegenheit zu geben, Unterlagen nachzureichen. Im Übrigen fehlt es an der hinreichenden Darlegung grundrechtsrelevanter Verfahrensverstöße. Das gilt auch für den geltend gemachten Verstoß gegen die sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 GG ergebende Pflicht zur Begründung der gerichtlichen Entscheidungen. Insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihre Begründung die angegriffenen Entscheidungen aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht entsprechen.