Beschluss
VerfGH 29/24.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0514.VERFGH29.24VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er führte – durch sich selbst vertreten – einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Bonn. Mit Urteil vom 15. März 2023 – 1 O 233/22 – wies das Landgericht Bonn seine Klage ab. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung. Mit Beschluss vom 7. August 2023 – 7 U 50/23 – wies der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Berufung erfolgte sodann mit Beschluss vom 10. Oktober 2023. Gegen diesen, ihm nach eigenen Angaben am 18. Oktober 2023 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ein, die der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückwies. Mit seiner am 29. Februar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 2023 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2023, vom 10. Oktober 2023 und vom 22. Januar 2024 wendet, ist sie mangels ausreichender Begründung unzulässig. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr zum einen ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht (vgl. nur VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2). Zum anderen muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 2, vom 23. Februar 2021 – VerfGH 10/21.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört deshalb auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, und vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 m.w.N.). Dabei genügt es nicht, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Fristwahrung in Betracht kommt. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags muss vielmehr zuverlässig beurteilt werden können, dass die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG wahrt. Die Möglichkeit der Verfristung muss durch die Beschwerdebegründung oder die vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 4 m.w.N.). b) An einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Begründung fehlt es. Zur Fristwahrung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht, obwohl die Wahrung der Frist kalendarisch nicht offensichtlich ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Vorliegend begann die Frist demgemäß spätestens mit dem Zugang des Beschlusses vom 22. Januar 2024, mit dem die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, bei ihm. Da die Verfassungsbeschwerde am Donnerstag, den 29. Februar 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, wäre die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB nur dann gewahrt, wenn der Beschluss vom 22. Januar 2024 dem Beschwerdeführer frühestens am 29. Januar 2024 zugegangen wäre. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen. Es verbleiben aber Zweifel, so dass es insoweit weiterer Angaben des Beschwerdeführers bedurft hätte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 7). 2. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen einen „Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2023“ wenden zu wollen, geht die Kammer davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2023 ist mit der Verfassungsbeschwerde weder vorgelegt noch wird eine solche in der Beschwerdebegründung inhaltlich wiedergegeben. Unter diesem Datum hat der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – lediglich selbst Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2023 erhoben. Sollte eine solche Entscheidung existieren, wäre eine gegen sie gerichtete Verfassungsbeschwerde im Übrigen bereits aus den unter 1. genannten Gründen unzulässig. Darüber hinaus würde sich die Unzulässigkeit mangels ausreichender Begründung auch daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer diese Entscheidung – wie bereits ausgeführt – weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, so dass eine verfassungsrechtliche Prüfung auch im Übrigen nicht möglich ist (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2 m.w.N.). 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.