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Beschluss

VerfGH 33/23

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0515.VERFGH33.23.00
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Tenor

Der von dem Richter Prof. Dr. Wieland mit dienstlicher Erklärung vom 20. November 2023 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Entscheidungsgründe
Der von dem Richter Prof. Dr. Wieland mit dienstlicher Erklärung vom 20. November 2023 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. G r ü n d e : I. Die Zwischenentscheidung ergeht anlässlich der Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Wieland. 1. In dem zugrundeliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beantragen die Mitglieder der NRW-Landtagsfraktionen der SPD und FDP zu erkennen, dass das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine (NRW-Krisenbewältigungsgesetz) vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2022 S. 1131) gegen Art. 81 Abs. 2 Satz 1 LV verstößt und nichtig ist. Die Antragsteller sehen durch die Errichtung des Sondervermögens das parlamentarische Budgetrecht beeinträchtigt. Dazu machen sie unter anderem geltend, dass es vorliegend an einem hinreichenden sachlichen Grund für die Errichtung des Sondervermögens neben dem Kernhaushalt fehle. Ferner werde das haushaltsverfassungsrechtliche Periodizitätsprinzip missachtet. 2. Der Richter Prof. Dr. Wieland hat sich mit an die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs gerichtetem einheitlichen Schreiben vom 20. November 2023 in den verfassungsgerichtlichen Verfahren VerfGH 32/23, 33/23 und 34/23 gemäß § 15 Abs. 3 VerfGHG für befangen erklärt. Alle drei Verfahren beträfen Verfassungsfragen der Reichweite der sogenannten Schuldenbremse in Krisensituationen und der Kreditaufnahme durch unselbstständige Sondervermögen. Da er in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Schuldenbremse (2 BvF 1/22) den Bundesminister der Finanzen vertreten habe und in einem inhaltlich verwandten Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen den Senator für Finanzen vertrete, könne ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Die Antragsteller sowie der beteiligte Landtag und die beteiligte Landesregierung haben von ihrer Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Selbstablehnung keinen Gebrauch gemacht. II. Die Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG unter Ausschluss des betroffenen Richters entscheidet, ist begründet. 1. Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, ist diese Selbstablehnung nach § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VerfGHG nur begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 – VerfGH 6/94, NWVBl. 1994, 375, vom 27. August 2019 – VerfGH 5/18, juris, Rn. 5, und vom 8. Januar 2021 – VerfGH 177/20, juris, Rn. 4, m. w. N.). a) Zwar ist grundsätzlich – wie auch hier – davon auszugehen, dass ein Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2021 – VerfGH 177/20, juris, Rn. 4, und vom 1. Februar 2022 – VerfGH 149/21 und 150/21, juris, Rn. 9, m. w. N.). b) Bei der Beurteilung, ob Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs berechtigt sind, sind die gesetzgeberischen Wertungen des § 14 VerfGHG über den Ausschluss vom Richteramt zu berücksichtigen. Wird die Selbstablehnung mit einer Vorbefassung des entsprechenden Richters begründet, ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG, wonach eine Vorbefassung (nur) dann zum Ausschluss des Richters führt, wenn sie „in derselben Sache“ erfolgt ist, eine abschließende Regelung ist. Das Merkmal „in derselben Sache“ in § 14 Abs. 1 Buchst. b) VerfGHG ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6, und vom 8. Januar 2021 – VerfGH 177/20, juris, Rn. 5). Eine Vorbefassung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann damit in der Regel für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9, und vom 1. Februar 2022 – VerfGH 149/21 und 150/21, juris, Rn. 10). c) Hat der Richter nicht an „derselben Sache“ als Vertreter oder Bevollmächtigter mitgewirkt, bedarf es für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit deshalb besonderer Umstände. Diese können etwa darin liegen, dass durch die Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in einem anderen Verfahren eine zeitliche und sachliche Verklammerung mit dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren gebildet wird, die auch nicht durch Zeitablauf oder andere Ereignisse zwischenzeitlich aufgelöst ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – VerfGH 177/20, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 BvR 1160/19, juris, Rn. 24, m. w. N.). Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende „böse Schein“ möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit entsteht, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der von § 3 Abs. 2, § 14 VerfGHG grundsätzlich akzeptierten übrigen beruflichen Tätigkeit bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – VerfGH 177/20, juris, Rn. 9). 2. Nach diesen Maßstäben geben die in der dienstlichen Erklärung angezeigten Umstände ausreichend Anlass, an der Unvoreingenommenheit von Richter Prof. Dr. Wieland zu zweifeln. Er ist deshalb gemäß § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VerfGHG von der Ausübung seines Richteramts im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. a) Es bestehen zum einen inhaltliche Überschneidungen zwischen dem vorliegenden Verfahren und den von Richter Prof. Dr. Wieland mitgeteilten Verfahren, in denen er als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten ist bzw. auftritt, auch wenn die Beteiligten und die zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Maßnahmen verschieden sind. Das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvF 1/22, in dem Richter Prof. Dr. Wieland den Bundesminister der Finanzen vertreten und die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen verteidigt hat, richtete sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes des Bundes und des Bundeshaushaltsplans für das Jahr 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Mit Urteil vom 15. November 2023 (juris) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 1 und 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 115 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind. Die Entscheidungsgründe enthalten unter anderem grundsätzliche Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Sondervermögen. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die haushaltsverfassungsrechtlichen Prinzipien der Jährlichkeit, Jährigkeit und Fälligkeit nicht durch den Einsatz von Sondervermögen umgangen werden können. Auch juristisch unselbständige Nebenhaushalte würden von dem Verbot der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1, Art. 115 Abs. 2 GG umfasst. In dem noch anhängigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (St 6/23) stellt die CDU-Bürgerschaftsfraktion einen Normenkontrollantrag gegen den Bremer Nachtragslandeshaushalt 2023, mit dem die Schuldenbremse für Maßnahmen des Klimaschutzes und wegen der Auswirkungen des Ukraine-Krieges ausgesetzt wurde. Laut Pressemitteilung der CDU-Bürgerschaftsfraktion (https://cdu-fraktion-bremen.de/news/verschuldung-cdu-fraktion-kuendigt-gang-zum-staatsgerichtshof) wendet sie dagegen unter anderem ein, dass die Notwendigkeit der Aussetzung der Schuldenbremse nicht hinreichend begründet worden sei. Vielmehr werde in einer Rücklage ein „Vorrat“ an Kreditermächtigungen angelegt, der erst in den kommenden Jahren verbraucht werden solle. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit, der mit dem parlamentarischen Budgetrecht unvereinbar sei. Richter Prof. Dr. Wieland kommt im dortigen Verfahren als Bevollmächtigten des Senators für Finanzen die Aufgabe zu, die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen zu verteidigen. Die sachliche Verklammerung dieser Verfahren mit dem vorliegenden liegt bei der gebotenen lebensnahen Gesamtbetrachtung darin, dass es stets um die Frage geht, wie etwaige Notsituationen haushaltsverfassungsrechtlich im Rahmen von Schuldenbremse und Sondervermögen bewältigt werden können. Darauf hat auch Richter Prof. Dr. Wieland in seiner dienstlichen Erklärung über die Selbstablehnung abgestellt. Sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen kommt es möglicherweise darauf an, inwieweit die grundsätzlichen haushaltsverfassungsrechtlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 – auf die Rechtslage in den Ländern und die in den landesverfassungsgerichtlichen Verfahren jeweils aufgeworfenen Fragen zu übertragen sind. b) Die Verfahren sind zum anderen auch zeitlich verklammert. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist erst vor kurzem, Mitte November 2023, abgeschlossen worden. Es löste in Politik, Presse und (Fach-)Öffentlichkeit großen Diskussionsbedarf aus, der bis heute Nachhall findet. Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen ist sogar noch anhängig. c) Vor diesem besonderen Hintergrund erscheint bei lebensnaher Betrachtung die Besorgnis eines am Verfahren Beteiligten verständlich, dass sich Richter Prof. Dr. Wieland durch seine Rolle als Verfahrensbevollmächtigter, die nicht notwendigerweise mit der grundsätzlich für die Tätigkeit als Verfassungsrichter vereinbar angesehenen hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (vgl. § 3 Abs. 2 VerfGHG) verbunden ist, bereits in den auch hier relevanten haushaltsverfassungsrechtlichen Fragen in gewisser Weise festgelegt hat und diese Festlegung angesichts der noch andauernden Prozessvertretung auch nicht ohne Weiteres wird ablegen können, sondern diese möglicherweise in die Beratungen des Verfassungsgerichtshofs einbringen könnte. Richter Prof. Dr. Wieland hat in seiner dienstlichen Erklärung keine Gründe vorgetragen, die eine abweichende Einschätzung nahelegen könnten.