Beschluss
48 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0527.VERFGH48A24.00
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Leitsätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (vorliegend wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels Darstellung eines vollständigen, aus sich heraus verständlichen Sachverhalts) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3)
(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie (vorliegend wäre eine Verfassungsbeschwerde mangels Darstellung eines vollständigen, aus sich heraus verständlichen Sachverhalts) offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3) (Rn.6) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt den Austausch von Teilen der Berliner Verwaltung wegen einer von ihm vermuteten Observationsmaßnahme durch die Berliner Polizei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8,wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungs-widrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Der Antrag ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG nicht entspräche. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Es fehlt bereits an der Darstellung eines vollständigen, aus sich heraus verständlichen Sachverhalts. Welche verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers verletzt sein sollen durch die Aufforderung des Polizeibeamten, nicht mit dem Auto zu fahren, kann seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden. Im Übrigen ist der Antrag nicht auf einen nach § 54 Abs. 2 bis Abs. 4 VerfGHG zulässigen Entscheidungsausspruch gerichtet. Eine Entscheidung über einen (teilweisen) Austausch der Berliner Verwaltung unterfällt nicht der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Darauf wurde der Antragsteller auch bereits in dem Verfahren VerfGH 9 A/24 hingewiesen. Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Eilbedürfnis im Sinne des § 31 Abs. 1 VerfGHG nicht dargelegt und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die von ihm lediglich vermutete polizeiliche Observationsmaßnahme richtet, fehlt es an der Darlegung einer Erschöpfung des Rechtswegs durch Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.