Beschluss
VGH B 7/24
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGRP:2024:0621.VGH.B7.24.00
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Leitsätze
1. Ein Gericht ist bei der Abfassung der Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. (Rn.20)
2. Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis auf eine Rechtsauffassung, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, nur in besonderen Fällen geboten, denn ein Verfahrensbeteiligter hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Art. 6 Abs. 2 LV enthält jedoch ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (hier bejaht). (Rn.21)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 3. Januar 2024 – 5b C 257/23 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Saarburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gericht ist bei der Abfassung der Entscheidungsgründe grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. (Rn.20) 2. Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis auf eine Rechtsauffassung, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, nur in besonderen Fällen geboten, denn ein Verfahrensbeteiligter hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Art. 6 Abs. 2 LV enthält jedoch ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (hier bejaht). (Rn.21) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 3. Januar 2024 – 5b C 257/23 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Saarburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Zustimmung der Erhöhung des Mietzinses für eine Mietwohnung verurteilt wurde, und einen Beschluss über eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge. Es wird eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt. I. Mit Klageschrift vom 9. Oktober 2023 erhoben die Vermieter des Beschwerdeführers Klage, nachdem diese ihn erfolglos zur Zustimmung einer Mieterhöhung um monatlich 45,00 € aufgefordert hatten. Vorgerichtlich hatte sich der Beschwerdeführer mit dem Mieterhöhungsverlangen nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass die Wohnungstür erneuert werde. Der Beschwerdeführer erwiderte auf die Klage im Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 im Wesentlichen, er habe Mängel an der Mietsache gerügt und bestreite die Vergleichbarkeit der in den Mieterhöhungsverlangen beschriebenen Wohnungen. Zudem bestritt er die Ortsüblichkeit der beanspruchten Miete und bot als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Vermieter entgegneten mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023, die Mängelrüge sei unerheblich. Soweit pauschal die Vergleichbarkeit der Wohnungen bestritten werde, verbiete sich eine Beweiserhebung wegen Ausforschung. Mit angegriffenem Urteil vom 3. Januar 2024 gab das Amtsgericht der Klage statt. Nach § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – werde die ortsübliche Vergleichsmiete gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden seien. Das Erhöhungsschreiben sei durch die Angabe von fünf Vergleichswohnungen ausreichend begründet, § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Für die vergleichbaren Wohnungen sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, da diese lediglich dem Mieter die Möglichkeit eröffnen sollen, Informationen einzuholen und Nachprüfungen vorzunehmen. Die Wohnung sei mit den anderen Wohnungen vergleichbar. Das pauschale Bestreiten der Vergleichbarkeit genüge für eine Beweisaufnahme nicht, da den Mieter eine Informationspflicht treffe und aus dem Vortrag nicht erkennbar sei, weshalb eine Vergleichbarkeit der Wohnungen nicht vorliege (unter Bezugnahme auf Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer [Hrsg.], Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 558a Rn. 147). Der Mängeleinwand führe nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Die Zustimmung zur Mieterhöhung sei bedingungsfeindlich, weshalb eine unter Vorbehalt erteilte Zustimmung nichtig sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht zu, da der Zustimmungsanspruch nicht synallagmatisch dem Mängelbeseitigungsanspruch gegenüberstünde. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und beantragte Vollstreckungsschutz. Das Gericht habe das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beachtet. Die Auffassung, pauschales Bestreiten sei nicht ausreichend, hätte einen gerichtlichen Hinweis erfordert. Das Gericht habe den zweistufigen Prüfungsaufbau eines Mieterhöhungsverlangens nicht berücksichtigt. Sofern das Gericht auf einfaches Bestreiten abstelle, betreffe dies allein die erste Prüfungsstufe, ob ein wirksames Erhöhungsverlangen vorliege. Die zweite Stufe erfordere die gerichtliche Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Insoweit seien die von den Vermietern angegebenen Vergleichswohnungen keine Beweismittel. Es sei die Ortsüblichkeit der Mieten bestritten und zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch entscheidungserheblich gewesen, da das Gericht die notwendige Beweisaufnahme nicht durchgeführt und ohne die notwendigen Feststellungen zur Ortsüblichkeit der Miete entschieden habe. Die Vermieter entgegneten im Schriftsatz vom 22. Januar 2024, die Ortsüblichkeit der Miete sei nicht bestritten worden. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen einer vermeintlich mangelbehafteten Mietwohnung und der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Januar 2024 wies das Amtsgericht die Gehörsrüge als unbegründet und den Vollstreckungsschutzantrag als unzulässig zurück. Es fehle an einer entscheidungserheblichen Auswirkung eines gerichtlichen Hinweises, da kein weiterer Vortrag zur Vergleichbarkeit der Wohnungen und der Ortsüblichkeit der Miete zu erwarten gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte vortragen müssen, welchen Vortrag er bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gemacht hätte. Das pauschale Bestreiten sei aber in der Rügeschrift nicht weiter ausgeführt worden. Vor Verkündung des Urteils sei auch durch die Vermieter bereits vorgetragen worden, ein pauschales Bestreiten führe zu einem Ausforschungsbeweis. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, in eine Beweisaufnahme einzutreten, da dies einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkomme. II. Mit seiner am 28. Februar 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz – LV –. Das Amtsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag, insbesondere das Bestreiten der Ortsüblichkeit der Miete, nicht berücksichtigt, und eine Beweisaufnahme ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis unter Verkennung des zweistufigen Prüfungsaufbaus zu Unrecht unterlassen. Das amtsgerichtliche Urteil beruhe auch auf der Gehörsverletzung, weil es nicht ausgeschlossen sei, dass die Berücksichtigung seines Vorbringens sowie seines Beweisangebots zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. III. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz sowie den Klägern des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen. Die Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, es habe für den Beschwerdeführer bis zum Urteil des Amtsgerichts ausreichend Zeit für eine sachliche Stellungnahme bestanden. Der Mieterhöhung sei unter der Bedingung, dass ein Mangel an der Wohnungseingangstür behoben werde, bereits zugestimmt worden. Ein solcher Mangel sei aber nie festgestellt worden. Da kein Mietspiegel bestehe, sei es zulässig gewesen, Vergleichswohnungen heranzuziehen. Ergebnisse aus Sachverständigengutachten würden Schwankungen unterliegen, weshalb der Nutzen in Frage stehen würde. B. Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat teilweise Erfolg. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 3. Januar 2024 wendet, ist sie zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig. I. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 3. Januar 2024 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. a) Gemäß Art. 130a LV kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung für Rheinland-Pfalz enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das angegriffene amtsgerichtliche Urteil ist statthaft. Ihr steht auch nicht die sogenannte Bundesrechtsklausel des § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung des bundesprozessrechtlich geregelten Verfahrens der Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben. Der in Art. 6 Abs. 2 LV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist inhaltsgleich mit der Gewährleistung in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [91]; 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]; vom 19. Dezember 2006 – VGH B 7/06 –, juris Rn. 9; und Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [357]). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde wahrt insoweit auch die Anforderungen aus § 45 VerfGHG. b) Die Verfassungsbeschwerde wurde am 28. Februar 2024 fristgerecht erhoben. Maßgeblich für den Beginn der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG war die Zustellung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 29. Januar 2024. Die bei einer Rüge des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nach § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zur Erschöpfung des Rechtswegs zu erhebende Anhörungsrüge konnte die Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Januar 2024 offenhalten, da sie nicht offensichtlich aussichtlos war (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 28. April 2005 – VGH B 5/05 –, ESOVGRP; und vom 23. Januar 2018 – VGH B 18/17 –, AS 46, 201 [206]; Urteil vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19 –, AS 47, 350 [358]; Beschluss vom 21. September 2021 – VGH B 50/21 –, AS 48, 379 [386 f.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 [113 Rn. 22]; Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 11/20 –, juris Rn. 11, entspr. zu §§ 90 Abs. 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG –). 2. Soweit sich der Beschwerdeführer hingegen auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarburg vom 29. Januar 2024 als selbstständigen Beschwerdegegenstand wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (VerfGH RP, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – VGH B 12/17 –, BA S. 5; Beschluss vom 23. März 2022 – VGH B 44/22 –, BA S. 1). Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – nur das Unterbleiben der Korrektur eines zuvor bereits begangenen Verstoßes geltend gemacht wird (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. März 2007 – 2 BvR 547/07 –, juris Rn. 8; vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 –, juris Rn. 20; und vom 4. März 2024 – 2 BvR 184/22 –, juris Rn. 40). II. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarburg vom 3. Januar 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Amtsgericht Saarburg hat das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 6 Abs. 2 LV verletzt. 1. Art. 6 Abs. 2 LV garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 28. Februar 2003 – VGH B 27/02 –, juris Rn. 14; und vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 u.a. –, juris Rn. 38). Das Gericht hat diese Äußerung zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 51). Das Gehörsgrundrecht gewährleistet aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; vom 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]; und vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 20). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch erwogen hat, und zwar auch dann, wenn nicht jeder Gesichtspunkt in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden wird (VerfGH RP, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 – VGH B 25/18 u.a. –, juris Rn. 20; und vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 51; vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [216 f.]). Die Behauptung, der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu rechtfertigen (VerfGH RP, Beschluss vom 28. Februar 2003 – VGH B 27/02 –, juris Rn. 14; vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1970 – 2 BvR 578/69 –, BVerfGE 28, 378 [384]). Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 LV kann vielmehr nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]; und vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 51; vgl. entspr. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 –, BVerfGE 47, 182 [187 f.]; und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [146]; Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [216 f.]; Kammerbeschluss vom 16. Januar 2024 – 2 BvR 1114/23 –, juris Rn. 30). Solche besonderen Umstände können im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Vorbingens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde, sofern der Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (VerfGH RP, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 u.a. –, juris Rn. 39; und vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 51; vgl. entspr. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 –, BVerfGE 47, 182 [188 f.]; und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f.]; Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 – 2 BvR 1982/20 –, juris Rn. 41). So ist ein Gericht bei der Abfassung der Entscheidungsgründe zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber regelmäßig in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (VerfGH RP, Beschluss vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 u.a. –, juris Rn. 39; vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 722/06 –, juris Rn. 23; und vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 –, juris Rn. 14). Auch die Ablehnung eines Beweisantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im anzuwendenden Prozessrecht findet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]; vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 –, BVerfGE 69, 141 [143 f.]; Kammerbeschluss vom 16. Januar 2024 – 2 BvR 1114/23 –, juris Rn. 30). Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 LV kann ein Beteiligter nicht beanspruchen, dass das Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; und vom 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]). Von Verfassungs wegen ist ein Hinweis auf eine Rechtsauffassung, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, nur in besonderen Fällen geboten, denn ein Verfahrensbeteiligter hat von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 3. April 2020 – VGH B 12/20 –, BA S. 3; und entspr. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218 [263]). Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 28. Februar 2003 – VGH B 27/02 –, juris Rn. 14; und vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; sowie entspr. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [144 f.]; und vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 –, BVerfGE 108, 341 [345 f.]; Kammerbeschluss vom 4. März 2024 – 2 BvR 184/22 –, juris Rn. 29). Art. 6 Abs. 2 LV enthält insoweit ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92 f.]; und entspr. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395 [410]). 2. Nach diesen Maßstäben verletzt das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Januar 2024 den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. a) Der von den Vermietern vor dem Amtsgericht geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur begehrten Erhöhung der Miete nach § 558 Abs. 1 BGB setzt neben einem den Anforderungen des § 558a BGB genügenden Mieterhöhungsverlangen unter anderem als weitere Anspruchsvoraussetzung voraus, dass mit der begehrten Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschritten wird. Bezogen auf diese Anspruchsvoraussetzungen ist der Beschwerdeführer in seiner Klageerwiderungsschrift nicht nur der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens entgegengetreten, da die vom Vermieter zur Begründung der Mieterhöhung beschriebenen Wohnungen nicht vergleichbar seien, sondern hat darüber hinaus auch die Ortsüblichkeit der beanspruchten Miete bestritten und insoweit als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Es handelt sich insoweit um Kernvorbringen im Sinne der dargelegten Maßstäbe, denn nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. § 138 Abs. 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –) sind an ein (wirksames) Bestreiten entscheidungserheblicher Tatsachen Rechtswirkungen für einen Zivilprozess geknüpft (vgl. entsprechend zu einer Erklärung mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 BGB VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 7/21 –, juris Rn. 39). Bezogen auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers finden sich in der Begründung des angegriffenen Urteils aber lediglich Ausführungen dazu, weshalb das Gericht von einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen ausgeht und insoweit eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich der (weiteren) Anspruchsvoraussetzung, also ob die geltend gemachte Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschreitet, finden sich hingegen bis auf die abstrakte Wiedergabe der Legaldefinition zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB zu Beginn der rechtlichen Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil keine erkennbaren fallbezogenen Erwägungen des Gerichts. Anhand der Entscheidungsgründe ist vielmehr bereits nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht das (einfache) Bestreiten der Ortsüblichkeit der Vergleichsmiete zur Kenntnis genommen hat. b) Der Gehörsverstoß wurde auch nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätte es vielmehr eines vorherigen richterlichen Hinweises bedurft, da die im Beschluss vom 29. Januar 2024 geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts derart überraschend ist, dass mit dieser auch unter Beachtung der von einem vernünftigen Prozessbeteiligten zu erwartenden Sorgfalt nicht gerechnet werden brauchte. So weicht das Amtsgericht mit der Auffassung, das Gericht habe auch bezogen auf die Ortsüblichkeit der Vergleichsmiete keine Tatsachenfeststellungen im Rahmen einer Beweisaufnahme treffen müssen, da das pauschale Bestreiten des Beschwerdeführers einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkomme, von allgemein anerkannten Darlegungs- und Beweislastregeln ab. In einem Zivilprozess ist für anspruchsbegründende Voraussetzungen grundsätzlich diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet, die sich auf ein bestimmtes Recht beruft (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06 –, juris Rn. 21; und vom 4. Dezember 2012 – VI ZR 381/11 –, juris Rn. 10; Greger, in: Zöller [Hrsg.], ZPO, 35. Aufl. 2023, § 138 Rn. 8 und Rn. 10; Nober, in: Anders/Gehle [Hrsg.], ZPO, 82. Aufl. 2024, § 286 Rn. 65). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen wären deshalb vorliegend für die Einhaltung der Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete als Anspruchsvoraussetzung nach § 558 BGB die Vermieter und nicht der Beschwerdeführer darlegungs- und beweisbelastet. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird auch – soweit ersichtlich – nicht von der sich zu dieser Rechtsfrage äußernden Rechtsprechung und Literatur geteilt. Danach wird die Behauptung eines Vermieters, die von ihm verlangte Miete überschreite nicht die ortsübliche Vergleichsmiete, grundsätzlich als eine konkrete, ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung angesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 1993 – 1 BvR 1331/92 –, juris Rn. 21) und gefordert, dass das Gericht, wenn die Höhe der von einem Vermieter seinem Zustimmungsverlangen zugrunde gelegten ortsüblichen Vergleichsmiete vom Mieter bestritten worden ist und insofern eine Beweisbedürftigkeit besteht, sich seine richterliche Überzeugung durch Erhebung eines – insoweit grundsätzlich vom beweisbelasteten Vermieter anzubietenden – (tauglichen) Beweismittels verschafft, sofern nicht eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2012 – VIII ZR 46/12 –, juris Rn. 13 f.; vom 24. April 2019 – VIII ZR 62/18 –, juris Rn. 28 f.; vom 18. November 2020 – VIII ZR 123/20 –, juris Rn. 26 f. und Rn. 43; und vom 28. April 2021 – VIII ZR 22/20 –, juris Rn. 14; Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch, 2. Aufl. 2016, Kap. 14 Rn. 54; ders., in: Schmidt-Futterer [Hrsg.], Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 558b BGB Rn. 97 f.; Fleindl, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann [GesamtHrsg.], BeckOKG, § 558b BGB Rn. 52 [1. April 2024]; Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Werth/Würdinger [Hrsg.], jurisPK-BGB, § 558a BGB Rn. 10 [1. Februar 2023], jeweils m.w.N.). 3. Das Urteil des Amtsgerichts Saarburg beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 90 [93]; und vom 4. Dezember 2001 – VGH B 15/01 –, AS 29, 224 [226]). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers, der nicht nur Einwände gegen die Wirksamkeit des Mieterhöhungsschreibens vorgebracht hat, sondern auch die Ortsüblichkeit der Vergleichsmiete als (weitere) Voraussetzung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs bestritten hat, das Gericht zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung veranlasst hätte. C. Das Urteil des Amtsgerichts vom 3. Januar 2024 ist hiernach gemäß § 49 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Saarburg zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss vom 29. Januar 2024 wird damit gegenstandslos. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers folgt aus § 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Da der unzulässige Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 1971 – 1 BvR 40/69 u.a. –, BVerfGE 32, 1 [39]; und vom 12. Mai 1992 – 2 BvR 470/90 u.a. –, BVerfGE 86, 90 [122]; Kammerbeschluss vom 10. Mai 2023 – 2 BvR 370/22 –, juris Rn. 33, jeweils entsprechend zu § 34a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000,00 € (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 f.; vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 f.; und vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, AS 46, 209 [210 f.]). Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung des Streitwerts des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens mit dem Auffangwert von 5.000,00 € ausreichend erfasst. Da der Angelegenheit keine über das Verfahren hinausgehende (objektive) Bedeutung zukommt, bedarf es einer Erhöhung des Auffangwertes vorliegend nicht.