OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 71/24.VB-3 und VerfGH 72/24.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0709.VERFGH71.24VB3UND.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Räumungsprozesse vor dem Amtsgericht Köln. Seit dem 1. März 2022 mietete der Beschwerdeführer zu 1) eine Wohnung in Köln, die er unter anderem gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2), bewohnte. Am 14. August 2022 erklärten die Vermieterinnen ihm gegenüber die fristlose und fristgemäße Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs und Störung des Hausfriedens. In dem gegen ihn in der Folge geführten Zahlungs- und Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Köln (zum Aktenzeichen 221 C 278/22) erging am 5. Januar 2023 ein Versäumnisurteil, mit dem der Beschwerdeführer zu 1) unter anderem zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt wurde. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil hinterlegte er einen Betrag in Höhe von 8.760,00 Euro. Mit einer weiteren, der Beschwerdeführerin zu 2) am 7. August 2023 zugestellten Klage (zum Aktenzeichen 221 C 221/23) nahmen die Vermieterinnen auch diese auf Räumung der Wohnung in Anspruch. Am 2. Mai 2024 fand in den beiden Verfahren ein Verhandlungstermin statt. Mit einem auf beide Verfahren bezogenen Schreiben vom 17. Mai 2024 lehnten die Beschwerdeführer den für die Verfahren 221 C 278/22 und 221 C 221/23 zuständigen Abteilungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese Befangenheitsanträge verwarf der Abteilungsrichter selbst mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen vom 21. Mai 2024 als offensichtlich unzulässig. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 in dem Verfahren 221 C 278/22 hielt das Amtsgericht Köln durch den abgelehnten Abteilungsrichter das gegen den Beschwerdeführer zu 1) ergangene Versäumnisurteil vom 5. Januar 2023 aufrecht und lehnte die Bewilligung einer Räumungsfrist ab. Dem Beschwerdeführer zu 1) wurde nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leiste. Den Streitwert setzte das Amtsgericht auf insgesamt 16.600,00 Euro fest, wobei 13.680,00 Euro auf den Räumungsantrag und 2.920,00 Euro auf den Zahlungsantrag entfielen. Die Beschwerdeführerin zu 2) wurde in dem Verfahren 221 C 221/23 mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Mai 2024 durch den abgelehnten Abteilungsrichter ebenfalls zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Bewilligung einer Räumungsfrist wurde abgelehnt und der Beschwerdeführerin zu 2) nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leiste. Den Gegenstandswert des Verfahrens setzte das Amtsgericht auf 13.200,00 Euro fest. Mit am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juni 2024 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Köln vom 23. Mai 2024 und die vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 21. Mai 2024 erhoben und überdies einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 27 VerfGHG gestellt. Sie rügen sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen den Schutz der Familie aus Art. 5 LV. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer so zu verstehen ist, dass sie sich jeweils gegen alle hier in Rede stehenden Entscheidungen wenden wollen, obgleich die Beschwerdeführerin zu 2) nicht Partei des Verfahrens 221 C 278/22 und der Beschwerdeführer zu 1) nicht Partei des Verfahrens 221 C 221/23 war, und ob es insofern teilweise bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde mangelt. b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln vom 23. Mai 2024 richtet, fehlt es nämlich zumindest jeweils an der gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlichen vorherigen Erschöpfung des Rechtswegs. Gegen diese Urteile ist – wie sich auch schon aus den der jeweiligen Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt – das Rechtsmittel der Berufung statthaft (§ 511 ZPO). Die Beschwer der unter anderem zur Räumung verurteilten Beschwerdeführer übersteigt jeweils 600,00 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dass die Beschwerdeführer die von der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsmittelinstanz bereits durchlaufen haben, haben sie indes nicht dargelegt. Ebenfalls zeigen sie mit der Verfassungsbeschwerde nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Aus der Beschwerdebegründung geht auch nicht hervor, dass ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden. Insbesondere begründet allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer sich in separaten Berufungsverfahren gegen die beiden Räumungsurteile wenden müssten, einen solchen nicht. Genauso wenig folgt dies aus den von den Beschwerdeführern als „amtswillkürlich“ gerügten Entscheidungen des Amtsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Denn die Beschwerdeführer haben insoweit in der Berufungsinstanz etwa die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 718 ZPO) oder einen solchen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 707 ZPO i.V.m. § 719 ZPO) zu stellen und damit auch kurzfristig Rechtsschutz zu erlangen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil erging, wäre überdies ein Schutzantrag nach § 712 ZPO statthaft gewesen, den die Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hätten stellen müssen. Soweit die Beschwerdeführer schließlich geltend machen, das Amtsgericht habe den jeweiligen Streitwert willkürlich zu hoch bemessen, steht ihnen hiergegen die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG offen. c) Hinsichtlich der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. Mai 2024, mit denen der abgelehnte Abteilungsrichter die gegen ihn selbst gerichteten Befangenheitsgesuche jeweils als unzulässig verworfen hat, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Frage der Befangenheit ist zunächst im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtszugs mit der Anfechtung der Endentscheidung des Amtsgerichts einer Inzidentkontrolle durch das Berufungsgericht zuzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06, juris, Rn. 8). So handelt es sich bei den beiden Beschlüssen vom 21. Mai 2024 jeweils um den Endentscheidungen vorausgehende Zwischenentscheidungen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können zu solchen bleibenden rechtlichen Nachteilen führen und daher als Zwischenentscheidungen selbständig angreifbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06, juris, Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar können die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse nach herrschender Rechtsprechung der Fachgerichte nicht mit der an sich – auch bei einer Verwerfung eines Befangenheitsantrags als unzulässig – entsprechend § 46 Abs. 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaften (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – XII ZB 244/04, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 18 UFH 1/23, juris, Rn. 14) sofortigen Beschwerde vorgehen (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 46 Rn. 20 m.w.N.). Denn nach herrschender Meinung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie hier – bereits eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen und gegen die Endentscheidung ihrerseits ein Rechtmittel statthaft ist. In diesem Fall vermag das Ziel der Richterablehnung, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern, nicht mehr erreicht zu werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8 f.). Jedoch kann der Ablehnungsgrund in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend gemacht und so einer Überprüfung durch ein neutrales, unbefangenes Gericht zugeführt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 46 Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. November 2006 – 1 BvR 2719/06, juris, Rn. 8 ff.). d) Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführer vor.