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Beschluss

61/24, 61 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2024:0718.61.24.00
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Leitsätze
1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. (Rn.9) 1b. Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je abseitiger der Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ). (Rn.9) 2. Hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kulturzentrums gegen oberverwaltungsgerichtliche Versagung einer vorläufig weiteren Förderung. Das OVG hat sich mit entscheidungserheblichem Vorbringen der Beschwerdeführerin insb zu Prinzipien des Vertrauensschutzes aufgrund behördlicher Verwaltungspraxis nicht auseinandergesetzt. (Rn.11)
Tenor
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2024 - OVG 6 S 61/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2024 - OVG 6 RS 2/24 - gegenstandslos. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. (Rn.9) 1b. Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je abseitiger der Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ). (Rn.9) 2. Hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Betreiberin eines Kulturzentrums gegen oberverwaltungsgerichtliche Versagung einer vorläufig weiteren Förderung. Das OVG hat sich mit entscheidungserheblichem Vorbringen der Beschwerdeführerin insb zu Prinzipien des Vertrauensschutzes aufgrund behördlicher Verwaltungspraxis nicht auseinandergesetzt. (Rn.11) 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2024 - OVG 6 S 61/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2024 - OVG 6 RS 2/24 - gegenstandslos. 3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 4. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Versagung einer vorläufig weiteren Förderung des von ihr betriebenen Kulturzentrums im Wege des Eilrechtschutzes. Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Jahr 2020 ein Kulturzentrum in Berlin, wofür durch das Land Berlin eine Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wurde. Mit einem als Anlage per E-Mail übersandten Schreiben der Senatsverwaltung für Kultur und Europa vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Zeitraum 2022 bis 2025 eine vierjährige Förderung in Aussicht gestellt werden könne. Für die Jahre 2022 und 2023 wurden sodann zeitabschnittsweise Zuwendungen bewilligt und ausgezahlt. Mit E-Mail vom 12. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin entsprechend den Vorjahren die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2024. Mit E-Mail vom 21. November 2023 teilte die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt daraufhin mit, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die künftige Förderung des Kulturstandortes solle auf der Grundlage neuer Förderkriterien ausgeschrieben werden. Am 7. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns zum Verwaltungsgericht Berlin. Weiterhin beantragte sie, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns und zur vorläufigen Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen für das Jahr 2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 9. November 2021 um eine Zusicherung gehandelt habe, an die das Land Berlin als Zuwendungsgeber gebunden sei. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis und den Äußerungen der Behörde jedenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VG 26 L 676/23 - lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Die gegen den ablehnenden Eilbeschluss eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12. März 2024 zurück, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht zwischenzeitlich - hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns - für erledigt erklärt hatten. Dabei stellte es darauf ab, dass es sich bei dem per E-Mail übersandten Schreiben vom 9. November 2021 nicht um eine formwirksame Zusicherung gehandelt habe, weil weder die Schriftform noch die elektronische Form gewahrt sei. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Gericht mit Beschluss vom 4. April 2024 als unbegründet zurück. Am 5. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Indem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sich nicht mit der entscheidenden Rechtsfrage beschäftigt habe, ob es sich bei der Inaussichtstellung der Förderung für die Jahre 2022 bis 2025 mit E-Mail vom 9. November 2023 um ein schriftliches oder ein elektronisches Dokument gehandelt habe, habe es einen Gehörsverstoß begangen. Da die Abgrenzung zwischen schriftlichen und elektronischen Dokumenten in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, sei zugleich der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt; denn dieses Grundrecht verpflichte das Gericht, sich zumindest knapp mit dem Meinungsstand auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege außerdem darin, dass das Gericht sich mit der Frage eines Anspruchs auf Vertrauensschutz nicht auseinandergesetzt habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil der Antragstellerin schwere Nachteile drohten, namentlich die Insolvenz sowie der Verlust der gemieteten Räumlichkeiten, weil der Mietvertrag mit dem Land Berlin von der Fortdauer der Förderung abhänge. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. 1. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12 und vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16; st. Rspr.;wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der von Verfassungs wegen erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je abseitiger der Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist (vgl. Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16, vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 200/14 - Rn. 18). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Entscheidung nicht stand. Wie die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde dargelegt hat, hat sie den von ihr geltend gemachten Anspruch auf weitere Förderung für die Jahre 2024 und 2025 nicht nur auf eine - ihrer Ansicht nach - mit Schreiben vom 9. November 2021 erteilte Zusicherung gestützt, sondern auch auf allgemeine Vertrauensschutzerwägungen. So hat sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2024 ausgeführt, die Vorinstanz habe gänzlich ungeprüft gelassen, ob das Verhalten der Behörde einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründet habe. Dabei hat sie über mehrere Seiten und unter Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgetragen, ihr sei seitens der Behörde signalisiert worden, dass eine langjährige Förderung sogar über das Jahr 2025 hinaus beabsichtigt sei. Ferner seien ihr durch den Senat weitere Förderungen bewilligt worden, die von der streitgegenständlichen Grundförderung abhingen. Weiterhin hat sie auf die Einstellung entsprechender Mittel in den Haushaltsplan verwiesen und ausgeführt, dass sie angesichts dieser Umstände und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass eine Förderung zumindest bis zum Jahr 2025 erfolgen werde. Mit diesen Erwägungen, die nach der Argumentation der Beschwerdeführerin eine selbständige Anspruchsgrundlage für ihr Begehren darstellen sollen, hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht erkennbar auseinandergesetzt. Der Beschluss vom 12. März 2024 verhält sich hierzu nicht, sondern geht nur auf die - davon zu trennende - Frage ein, ob es sich bei dem Schreiben vom 9. November 2021 um eine formwirksame Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt. Im Anhörungsrügebeschluss vom 4. April 2024 wird hierzu lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb es auf einen Anspruch auf Fortführung der Zuwendung aus Vertrauensschutz nach der maßgeblichen Sicht des Senats entscheidungserheblich ankommen solle. Indes hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2024 gerade dargestellt, dass sich, wenn das Bestehen einer Zusicherung verneint werden sollte, jedenfalls die Frage nach einem Anspruch auf Fortführung der Zuwendung aus den rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes aufgrund der behördlichen Verwaltungspraxis der letzten Jahre und der Kommunikation einer langfristigen Förderungsabsicht stelle. Angesichts des damit hergestellten Alternativverhältnisses der Anspruchsgründe hat die Beschwerdeführerin die Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens für den hier gegebenen Fall, dass eine wirksame Zusicherung verneint wird, hinreichend aufgezeigt. Die gleichwohl nicht erfolgte Bescheidung ihrer Argumente führt zu dem Schluss, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Damit ist keine Entscheidung über das Vorliegen eines Anspruchs auf weitere Förderung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verbunden; diese ist im fachgerichtlichen Verfahren zu treffen. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und die vorgetragenen weiteren Gehörsverletzungen kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2024, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist in der Folge gegenstandslos. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Förderungsleistungen besteht infolge der Entscheidung in der Hauptsache keine Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.