Beschluss
71 A/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0718.71A24.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3)
2. Vorliegend würde eine Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE genügen. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung sein soll. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ). (Rn.3) 2. Vorliegend würde eine Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VGHG BE genügen. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung sein soll. (Rn.9) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Fahrtkosten für einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am ... Juli 2024 im Wege einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Stand offensichtlich unzulässig. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2023 und 5. Juni 2024 wendet, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass insoweit lediglich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die im Beschwerdeverfahren korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; st. Rspr.). Des Weiteren entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG. Die genannten Vorschriften erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist dabei aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschlüsse vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - Rn. 10 und vom 16. März 2010 - VerfGH 111/09, 111 A/09 - Rn. 15). Ferner muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutert werden, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist. Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10, st. Rspr.). Diesen Darlegungsanforderungen ist vorliegend nicht genügt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe von Zitaten aus der Rechtsprechung insbesondere des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und des Bundesverfassungsgerichts, ohne dass ein Bezug zum konkreten Streitfall des Antragstellers hergestellt wird. Dabei fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des Sachverhalts, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung sein soll. So hat der Antragsteller bereits nicht sämtliche Unterlagen vorlegt, die zu einer umfassenden Würdigung erforderlich wären. Die mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2023 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2023 sind seiner Beschwerde- und Antragsschrift ebenso wenig beigefügt wie der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2023, auf den in den vorgelegten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2024 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024 verwiesen wird. Auch der ursprüngliche Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Fahrtkosten liegt nicht vor. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024. Dieses hat zu der vom Antragsteller vertretenen Rechtsansicht, wonach Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung unabhängig von den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gewähren seien, ausgeführt, bei den Reisekosten zu einem Gerichtstermin handele es sich um Parteiauslagen, die zu den Gerichtskosten im Sinne von § 166 VwGO, § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ZPO gehörten. Sie unterlägen dem allgemeinen Regime für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und könnten nur im Falle hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung von der Bundes- oder Landeskasse übernommen werden. Von Verfassungs wegen sei lediglich eine weitgehende, aber keine vollständige Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erforderlich. Der Unbemittelte sei nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige. Die Gewährung von Fahrkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung könne daher - verfassungsrechtlich unbedenklich - versagt werden, wenn ein vernünftiger Prozessbeteiligter bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Kosten von einer Teilnahme am Termin Abstand nehmen würde. Hierzu verhält sich der Antragsteller in seiner Verfassungsbeschwerde nicht und legt nicht dar, inwiefern diese Auffassung im Sinne einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in keiner Weise mehr vertretbar ist oder sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB verletzt. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verhielten sich nicht zu den angeblich fehlenden Erfolgsaussichten, ist dies nicht zutreffend; denn die Gerichte nehmen in ihren Beschlüssen auf weitere, im Verfahren des Antragstellers ergangene (ober-)verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Bezug, die der Antragsteller allerdings nicht vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.