Beschluss
38/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2024:1030.VERFGH38.24.00
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Leitsätze
1a. Die Statusrechte von Abgeordneten aus Art 38 Abs 4 VvB (RIS: Verf BE) sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter (vgl VerfGH Berlin, 28.08.2019, 189/18, VerfGH 189, 18 ; vgl BVerfG, 20.07.1998, 2 BvE 2/98, BVerfGE 99, 19 mwN; VerfGH Stuttgart, 21.01.2019, 1 GR 2/19 ; VerfGH Leipzig, 03.12.2010, Vf. 77-I-10 ). (Rn.29)
1b. Ein Ordnungsruf kann seitens des VerfGH nur daraufhin überprüft werden, ob im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungsverletzung wesentliche Umstände verkannt wurden oder ob der Ordnungsruf willkürlich erfolgt ist, insbesondere unter Missachtung des Neutralitätsgebots (vgl § 14 Abs 2 GO Abghs ). Auch wenn ein Ordnungsruf an den Inhalt einer Rede des betroffenen Abgeordneten anknüpft, ist der VerfGH darauf beschränkt zu überprüfen, ob damit unzulässig auf den parlamentarischen Meinungsstreit Einfluss genommen worden ist (vgl VerfG Dessau-Roßlau, 21.08.2023, LVG 20/22 ). (Rn.33)
2. Art 38 Abs 3 Verf BE begründet kein Individualrecht des einzelnen Abgeordneten der Opposition (vgl VerfG Hamburg, 21.12.2021, 14/20 mwN; VerfG Potsdam, 22.07.2016, 70/15 ). Hierfür besteht auch deswegen kein Bedürfnis, da sich der einzelne Abgeordnete im Bereich des Rede- und Fragerechts bereits auf die ihm aus Art 38 Abs 4 Verf BE gewährleisteten Statusrechte berufen kann. (Rn.24)
3. Hier:
Die Bewertung der Äußerung des Antragstellers, mit der er die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bzw. deren Abgeordnete als „Damen und Herren von der Sozialistischen Einheitspartei“ bezeichnete, als Verletzung der parlamentarischen Ordnung und die Entscheidung zur Erteilung eines Ordnungsrufs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Statusrechte von Abgeordneten aus Art 38 Abs 4 VvB (RIS: Verf BE) sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter (vgl VerfGH Berlin, 28.08.2019, 189/18, VerfGH 189, 18 ; vgl BVerfG, 20.07.1998, 2 BvE 2/98, BVerfGE 99, 19 mwN; VerfGH Stuttgart, 21.01.2019, 1 GR 2/19 ; VerfGH Leipzig, 03.12.2010, Vf. 77-I-10 ). (Rn.29) 1b. Ein Ordnungsruf kann seitens des VerfGH nur daraufhin überprüft werden, ob im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungsverletzung wesentliche Umstände verkannt wurden oder ob der Ordnungsruf willkürlich erfolgt ist, insbesondere unter Missachtung des Neutralitätsgebots (vgl § 14 Abs 2 GO Abghs ). Auch wenn ein Ordnungsruf an den Inhalt einer Rede des betroffenen Abgeordneten anknüpft, ist der VerfGH darauf beschränkt zu überprüfen, ob damit unzulässig auf den parlamentarischen Meinungsstreit Einfluss genommen worden ist (vgl VerfG Dessau-Roßlau, 21.08.2023, LVG 20/22 ). (Rn.33) 2. Art 38 Abs 3 Verf BE begründet kein Individualrecht des einzelnen Abgeordneten der Opposition (vgl VerfG Hamburg, 21.12.2021, 14/20 mwN; VerfG Potsdam, 22.07.2016, 70/15 ). Hierfür besteht auch deswegen kein Bedürfnis, da sich der einzelne Abgeordnete im Bereich des Rede- und Fragerechts bereits auf die ihm aus Art 38 Abs 4 Verf BE gewährleisteten Statusrechte berufen kann. (Rn.24) 3. Hier: Die Bewertung der Äußerung des Antragstellers, mit der er die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bzw. deren Abgeordnete als „Damen und Herren von der Sozialistischen Einheitspartei“ bezeichnete, als Verletzung der parlamentarischen Ordnung und die Entscheidung zur Erteilung eines Ordnungsrufs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.35) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch zwei Ordnungsrufe der Antragsgegnerin. Im Rahmen einer Debatte in der 41. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 18. Januar 2024 zum Thema „Mieten sozial gestalten - Bundesratsinitiative zur Begrenzung des Anstiegs von Indexmieten starten“, die auf einen Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zurückging, wurde dem Antragsteller, der der Fraktion Alternative für Deutschland - AfD - angehört, zuletzt durch den sitzungsleitenden Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin das Rederecht erteilt. Ausweislich des Plenarprotokolls 19/41 äußerte sich der Antragsteller wie folgt: „[…] Ich nenne Ihnen jetzt mal drei Gründe, wie es zu solchen Auswüchsen kommt, und ich sage Ihnen, was man dagegen tun kann. Der erste Grund: Ohne Inflation gäbe es kein Problem mit Indexmietverträgen. Das hat nichts mit Putin oder mit Trump oder sonst wem zu tun. Die Ursache liegt nicht beim Mietvertrag, sondern bei der Schuldenpolitik der Regierung und der EZB. […] Der zweite Grund: Ein richtiges, übles, menschenfeindliches Gebräu wird aus der Inflation gepaart mit Ihrer Bauverhinderungspolitik, meine Damen und Herren von der Sozialistischen Einheitspartei, die Sie auch heute noch konsequent fortsetzen und mit Umwelt und Klima verbrämen oder sonst irgendetwas, manche sogar mit Putin. […]“ Der sitzungsleitende Vizepräsident des Abgeordnetenhauses erteilte dem Antragsteller nach dem Ende seiner Rede die hier angegriffenen Ordnungsrufe (Plenarprotokoll 19/41, Seite 3742): „Herr Kollege L.! Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass in diesem Parlament keine Abgeordneten einer Sozialistischen Einheitspartei gesessen haben. Ich rufe Sie zur Ordnung. (Zuruf und Lachen von H. L. [AfD]) Und ich rufe Sie für das Auslachen des Stuhls ein zweites Mal zur Ordnung und weise darauf hin, dass der dritte Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung zur Folge hätte.“ Am 19. Januar 2024 erhob der Antragsteller Einspruch gegen die erteilten Ordnungsrufe. Er begründete dies hinsichtlich des ersten Ordnungsrufs im Wesentlichen damit, dass durch diesen sein Recht auf Ausübung des freien Mandats verletzt sei, da die Äußerungen im Kontext der inhaltlichen Debatte zu betrachten seien und nicht der bloßen Herabsetzung und Provokation gedient hätten; Hintergrund der Äußerung sei, dass die Fraktionen der Linken und Grünen regelmäßig gemeinsame Anträge mit sozialistischem Inhalt einreichten und im Plenum nahezu identische Redebeiträge hielten. Mit dem auf den erteilten Ordnungsruf erfolgten Auflachen habe der Antragsteller das Präsidium nicht verächtlich machen wollen, sondern lediglich wegen der Absurdität der Situation gelacht. Im Übrigen seien die Ordnungsrufe auch nicht verhältnismäßig und unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu betrachten, da die Debatten an diesem Tag insgesamt hitzig geführt und die AfD-Fraktion unzählige Male selbst, etwa als „Faschisten“, beschimpft worden sei, was noch in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 14. Dezember 2023 durch den Vizepräsidenten gerügt worden sei. Die Antragsgegnerin gab dem Einspruch mit Schreiben vom 30. Januar 2024 nicht statt. Mit der Gleichstellung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke mit der Sozialistischen Einheitspartei habe der Abgeordnete die parlamentarische Ordnung verletzt; selbiges gelte für die Reaktion auf den Ordnungsruf, da der Abgeordnete mit dem Lachen in ungebührlicher Weise Kritik an der Entscheidung der Sitzungsleitung zum Ausdruck gebracht habe. Die Antragsgegnerin setzte den Einspruch auf die Tagesordnung der Plenarsitzung am 1. Februar 2024, in der ihn das Abgeordnetenhaus zurückwies. Am 20. März 2024 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die Ordnungsrufe verletzten ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 3 und 4 sowie Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Im Wesentlichen rügt er die Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsrufe. Hinsichtlich des ersten Ordnungsrufs ist er der Ansicht, eine konkrete Gefährdung oder Störung der parlamentarischen Ordnung habe nicht vorgelegen, weshalb der Ordnungsruf schon nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei es auch eine Tatsache, dass die Fraktion Die Linke Rechtsnachfolgerin der SED sei, weshalb die entsprechende Äußerung dieser gegenüber nicht zum Gegenstand eines Ordnungsrufs gemacht werden könne. Der Ordnungsruf sei darüber hinaus auch nicht erforderlich gewesen, da der Antragsgegnerin auch die formlose Rüge als milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen hätten in derselben Plenarsitzung Abgeordnete anderer Fraktionen die AfD-Fraktion bzw. deren Abgeordnete u.a. als „Faschisten“ bzw. „faschistisch“ bezeichnet, was durch die Antragsgegnerin nicht geahndet worden sei. Dies führe ebenfalls zu einer Unangemessenheit des Ordnungsrufs. Hinsichtlich des zweiten Ordnungsrufs sei das Auflachen lediglich eine spontane Reaktion auf das unmittelbar vorausgegangene willkürliche Handeln der Antragsgegnerin gewesen, was eine verfassungsrechtlich zulässige Kritik an der Sitzungsleitung dargestellt habe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Ordnungsrufe der Antragsgegnerin in der 41. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. Januar 2024 - jeweils in der Fassung der Entscheidung des Abgeordnetenhauses vom 1. Februar 2024 über den Einspruch des Antragstellers gemäß § 80 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - ihn in seinen organschaftlichen Rechten aus Art. 38 Abs. 3 und 4, Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VvB verletzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bezweifelt bereits die Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren. Im Übrigen stehe der Präsidentin des Abgeordnetenhauses ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung erforderlicher Ordnungsmaßnahmen zur Wahrung der parlamentarischen Ordnung zu. Sowohl durch den Redebeitrag als auch durch die Reaktion auf den ersten Ordnungsruf habe der Antragsteller die parlamentarische Ordnung verletzt. Dass im Hinblick auf weitere Äußerungen anderer Abgeordneter keine Ordnungsrufe erteilt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung, da es der Präsidentin des Abgeordnetenhauses aufgrund des weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraums auch zustehe, gerade keine Ordnungsrufe zu verhängen, um im Rahmen der Sitzungsleitung deeskalierend zu wirken. Im Übrigen habe die Plenarsitzung noch unter dem Eindruck der Correctiv-Rechercheergebnisse zu einem geheimen Treffen von AfD-Politikern mit rechtsextremen Personen in Potsdam gestanden. Der zweite Ordnungsruf sei aufgrund der durch das Auflachen des Antragstellers gezeigten ungebührlichen Kritik an der Sitzungsleitung gerechtfertigt gewesen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. 1. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). 2. Der Antrag ist im Wesentlichen zulässig. a) Der Antrag ist gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Soweit der sitzungsleitende Vizepräsident des Abgeordnetenhauses die hier angegriffenen Ordnungsrufe ausgesprochen hat, handelte er als Vertreter der Antragsgegnerin an deren Stelle (§ 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - GO Abghs -). b) Der Antragsteller ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung seines Rechts aus Art. 38 Abs. 4 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VvB antragsbefugt, nicht jedoch in Bezug auf Art. 38 Abs. 3 VvB. Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren setzt nach § 37 Abs. 1 VerfGHG die Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener, durch die Verfassung von Berlin übertragener Rechte voraus (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 - Rn. 82 m.w.N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Eine solche muss nach dem eigenen Vortrag zumindest möglich sein (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - Rn. 59 m. w. N.). Das Organstreitverfahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 - juris Rn. 48 m.w.N.). Ausschlaggebend für die Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren ist die aktuelle und tatsächliche Betroffenheit der Antragsteller (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, a.a.O.). Eine mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 3 VvB kommt danach offensichtlich nicht in Betracht, denn dieser begründet entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Individualrecht des einzelnen Abgeordneten der Opposition (Driehaus in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Taschenkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 38 Rn. 9; vgl. zu ähnlichen Vorschriften in Landesverfassungen: VerfG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 14/20 - juris Rn. 51 m.w.N.; VerfG Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2016 - 70/15 - juris Rn. 213). Hierfür besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch deswegen kein Bedürfnis, da sich der einzelne Abgeordnete im Bereich des Rede- und Fragerechts bereits auf die ihm aus Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleisteten Statusrechte berufen kann. c) Zuletzt fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn er hat den gemäß § 80 GO Abghs erforderlichen Einspruch entgegen den von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifeln ordnungsgemäß eingelegt. Dem steht nicht entgegen, dass der am 19. Januar 2024 verfasste Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahmen am selben Tag lediglich eingescannt im E-Mail-Postfach der Antragsgegnerin sowie im Original erst am 23. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Frist des § 80 GO Abghs eingegangen ist. Bei der genannten Frist handelt es sich nicht um eine prozessuale Rechtsbehelfsfrist und das parlamentarische Einspruchsverfahren ist auch nicht ohne weiteres etwa mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 - juris Rn. 36 m.w.N.). Vielmehr erlangt die ordnungsgemäße Führung des Einspruchsverfahrens lediglich im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung des Organstreitverfahrens in dem Sinne an Bedeutung, als es Ausdruck der dem Antragsteller obliegenden Konfrontationsobliegenheit ist. Daher sind - auch wegen der sehr kurzen Dauer der Einspruchsfrist des § 80 GO Abghs - im Hinblick auf die zur rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs anzuwendende Sorgfalt nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren, sodass insoweit regelmäßig das ernsthafte Bemühen des Abgeordneten um eine rechtzeitige Einlegung des Einspruchs ausreicht (vgl. auch VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2021 - 1 GR 82/20 - juris Rn. 78). Diesem Erfordernis hat der Antragsteller durch den per E-Mail übermittelten Scan seines begründeten Einspruchsschreibens und dem sich unmittelbar daran anschließenden Eingang per Hauspost Genüge getan. 3. Der Antrag ist unbegründet. Die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VvB sind durch die Ordnungsrufe nicht verletzt. a) Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleistet aus dem Status des Abgeordneten das Recht des Antragstellers, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 - Rn. 94; Driehaus, a.a.O., Art. 38 Rn. 15). Die Bedeutung der freien Rede als Recht des einzelnen Abgeordneten wird durch Art. 45 Abs. 1 VvB ausdrücklich normiert und konkretisiert. Ein förmlicher Ordnungsruf ist dabei regelmäßig ein rechtserheblicher Eingriff in dieses verfassungsmäßig garantierte Rederecht des Abgeordneten, unabhängig davon, ob dieser als Grundlage weiterer ordnungsrechtlicher Maßnahmen diente oder lediglich disziplinierenden Charakter haben sollte (vgl. Beschluss vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 - Rn. 23 m.w.N.; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 - juris Rn. 28 m.w.N.). b) Die Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB sind indes nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter (Beschluss vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 - Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 - juris Rn. 42 m. w. N.; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 GR 2/19 - juris Rn. 24; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10 - juris Rn. 22 ff., 34 f.). Hinsichtlich des Rederechts konkretisiert Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB, dass eine Beschränkung von verfassungsrechtlich verbürgten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des einzelnen Abgeordneten nur insoweit erlaubt ist, „wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist“. Zur Wahrung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses stehen der Präsidentin die in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses enthaltenen Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Sie sind eine Konsequenz der Geschäftsordnungsautonomie (Art. 41 Abs. 1 VvB), welche das Abgeordnetenhaus berechtigt, die zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Regelungen zu schaffen und durchzusetzen (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 27 m. w. N.). Nach § 14 Abs. 2 GO Abghs beruft der Präsident die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten (Satz 1). Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben (Satz 2). Nach § 76 Abs. 2 GO Abghs ruft der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses unter Namensnennung „zur Ordnung“, wenn es die Ordnung verletzt. Der Begriff der Ordnung in §§ 76 ff. GO Abghs zielt auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie auf die Würde des Abgeordnetenhauses ab (vgl. zur Verwendung des Begriffs in den Geschäftsordnungen anderer Landesparlamente: VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 33 ff.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5/08 - juris Rn. 37.). Ordnung und Würde des Parlaments sind notwendige Bedingungen dafür, dass dieses seine verfassungsgemäße Funktion erfüllen kann, und stellen ihrerseits Rechtsgüter mit Verfassungsrang dar. Damit korrespondieren insbesondere Erwartungen an einen prinzipiellen Respekt gegenüber den Bürgern, dem politischen Gegner, den demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments und den staatlichen Funktionsträgern, die diese Entscheidungen verwirklichen (VerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2023 - LVG 20/22 - juris Rn. 47). Eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist damit nicht lediglich mit einem gestörten Ablauf einer Plenarsitzung gleichzusetzen (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 2. März 2018 - 3/17 - juris Rn. 43). Im Hinblick auf den Tatbestand des Ordnungsrufs nach § 76 Abs. 2 GO Abghs, d. h. bezüglich der Frage, ob nach dem dargestellten Maßstab eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung vorliegt, ist der Antragsgegnerin ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der im Rahmen des verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nur begrenzt überprüfbar ist. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass es bei der Einordnung eines Verhaltens von Abgeordneten als Verletzung der Ordnung und Würde des Parlaments einer spontanen sowie wertenden und prognostischen Beurteilung der sitzungsleitenden Präsidentin bedarf. Die Dynamik und Atmosphäre der betreffenden Abgeordnetenhaussitzung ist nicht wiederholbar und auch unter Zugrundelegung der Plenarunterlagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur schwer rekonstruierbar (NK-AbgeordnetenR/Gelze, 2. Aufl. 2023, AbgG § 44e Rn. 26 m.w.N. auch zu der insofern übereinstimmenden Rechtsprechung der weiteren Landesverfassungsgerichte). Wesentlich aber gründet die begrenzte verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit im Prinzip der Parlamentsautonomie. Dieses sichert dem Parlament den rechtlichen Freiraum zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten gegenüber anderen Verfassungsorganen, den auch der Verfassungsgerichtshof zu respektieren hat. Die Ordnungsgewalt im Plenum ist Bestandteil der Geschäftsordnung und gehört darum zum Kern der inneren Angelegenheiten des Parlaments. Mit der Ausübung der Ordnungsgewalt ist die Präsidentin betraut (§ 14 Abs. 2 GO Abghs), deren originärer Träger das Parlament in seiner Gesamtheit ist (vgl. § 80 Satz 2, 3 GO Abghs). Vor diesem Hintergrund kann ein Ordnungsruf seitens des Verfassungsgerichtshofes nur daraufhin überprüft werden, ob im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungsverletzung wesentliche Umstände verkannt wurden oder ob der Ordnungsruf willkürlich erfolgt ist, insbesondere unter Missachtung des Neutralitätsgebots (vgl. § 14 Abs. 2 GO Abghs). Auch wenn ein Ordnungsruf an den Inhalt einer Rede des betroffenen Abgeordneten anknüpft, ist der Verfassungsgerichtshof darauf beschränkt zu überprüfen, ob damit unzulässig auf den parlamentarischen Meinungsstreit Einfluss genommen worden ist (vgl. VerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2023, a.a.O., Rn. 51). Dies wäre etwa der Fall, wenn die Präsidentin der Äußerung einen Sinn zugrunde legt, der auch im konkreten Zusammenhang der parlamentarischen Debatte nicht nachvollziehbar wäre, oder aber ihr Ordnungsruf als Versuch der Ausgrenzung einer inhaltlichen Position oder eines Arguments erscheinen muss. Sofern die Feststellung einer Verletzung der Ordnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, unterliegt die Entscheidung für einen oder mehrere Ordnungsrufe nach § 76 Abs. 2 GO Abghs bis hin zur Wortentziehung nach § 77 GO Abghs über die Vorgaben jener Regeln hinaus keinen weiteren verfassungsrechtlichen Maßgaben. Über die verfassungsrechtliche Kontrolle eines Ausschlusses von der laufenden Sitzung oder des Ausschlusses von weiteren Sitzungstagen nach § 78 GO Abghs ist im vorliegenden Organstreit nicht zu entscheiden. aa) Gemessen an diesem Maßstab sind die Bewertung der Äußerung des Antragstellers, mit der er die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bzw. deren Abgeordnete als „Damen und Herren von der Sozialistischen Einheitspartei“ bezeichnete, als Verletzung der parlamentarischen Ordnung und die Entscheidung zur Erteilung eines Ordnungsrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist vom Antragsteller weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Bewertung als Verletzung der Ordnung in Verkennung wesentlicher Umstände des Geschehens erfolgt wäre. Der Vizepräsident hat den Sachverhalt zutreffend erfasst. Die Bewertung war auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls und des Vortrags der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auch nicht willkürlich. Weder die Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, noch die Fraktion Die Linke gehören der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an. Nach der nachvollziehbaren Würdigung durch die Präsidentin habe die Äußerung der provokatorischen Herabwürdigung der beiden Fraktionen gedient und damit die Grenzen der zulässigen polemischen Zuspitzung überschritten. Dies habe fehlenden Respekt gegenüber den Mitparlamentariern dokumentiert, der für eine sachbezogene Arbeit notwendig sei. Da es sich bei der „Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands“ (SED) um die Staatspartei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), eines politischen Systems ohne Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Gewaltenteilung handelte, die eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortet hat, erscheint eine Beurteilung der Äußerung als Verletzung der Ordnung nicht willkürlich. Insbesondere ist eine unzulässige Einflussnahme auf den parlamentarischen Meinungsstreit nicht erkennbar. Der Ordnungsruf knüpfte allein an der vom Antragsteller ausgesprochenen Gleichsetzung der Fraktionen mit der SED an. Eine Reihe weiterer zugespitzter und polemischer Äußerungen im gleichen Redebeitrag, namentlich die Rede von einem „menschenfeindlichen Gebräu“, wurden nicht beanstandet. Keine Bedeutung entfaltet schließlich der Umstand, dass Bezeichnungen von Mitgliedern der AfD-Fraktion als „Faschisten“ in gleicher Sitzung nicht als Verletzungen der Ordnung beurteilt oder geahndet wurden. Ein rechtmäßiger Ordnungsruf kann durch ein anschließendes Geschehen grundsätzlich nicht rechtswidrig werden. Allenfalls könnte ein anschließendes Geschehen ein Indiz für eine parteiische Handhabung der Ordnungsgewalt offenbaren. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dies ergibt sich auf der Grundlage der Erläuterungen der Antragsgegnerin, insbesondere zur im maßgeblichen Zeitpunkt aufgeheizten und darum Deeskalation erfordernden Situation im Abgeordnetenhaus. bb) Die Erteilung des zweiten Ordnungsrufs ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 76 Abs. 3 GO Abghs dürfen Ordnungsruf und Anlass von nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Das bringt zum Ausdruck, dass die Autorität der Präsidentin mit Bezug auf ihre Ausübung der Sitzungsgewalt zu achten ist. Der Vizepräsident hat die Reaktion des Antragstellers auf den ersten Ordnungsruf - Zuruf und Lachen - als ungebührliche Kritik gewertet. Diesem Ordnungsruf liegt weder eine Verkennung wesentlicher Umstände noch eine willkürliche Handhabung zugrunde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.