Ablehnung einstweilige Anordnung
2 A/25
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0108.2A25.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VerfGH Berlin, 18.05.2022, 34 A/22 ). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels Rechtswegerschöpfung - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ; stRspr). (Rn.2)
(Rn.3)
2. Wenn hierzu eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist, kann es in aller Regel keinen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem VerfGH dagegen geben.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VerfGH Berlin, 18.05.2022, 34 A/22 ). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier mangels Rechtswegerschöpfung - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ; stRspr). (Rn.2) (Rn.3) 2. Wenn hierzu eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist, kann es in aller Regel keinen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem VerfGH dagegen geben. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Termins vor dem Amtsgericht Tiergarten am 14. Januar 2025 und die Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8,wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Eine dem Antrag entsprechende, bislang nicht anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) offensichtlich unzulässig. Gründe für ein Absehen von dieser Voraussetzung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass gegen ihn offenbar Anklage wegen des Besitzes von kinderpornographischem Material erhoben und für den 14. Januar 2025 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten hierüber anberaumt worden ist. Näheres ist dem Verfassungsgerichtshof nicht bekannt, weil der Antragsteller keine weiteren Unterlagen eingereicht hat. Die Klärung der Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf zutrifft, ist die zentrale Aufgabe der Strafgerichte, nicht des Verfassungsgerichtshofs. Wenn hierzu eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist, kann es in aller Regel keinen vorbeugenden Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof dagegen geben. Gründe, dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Übrigen setzte eine solche Darlegung weiter voraus, dass er dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren bedeutsamen Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis bringt (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 - VerfGH 28/21 - Rn. 4), was nicht geschehen ist und der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ebenfalls entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.