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Beschluss

123 A/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0122.123A24.00
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Leitsätze
1. Das Gesetz sieht einen Beitritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren einschließlich des dazugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gem § 53 Abs 4 VerfGHG (RIS: VGHG NW) nur für die nach § 53 Abs 1 und 3 VGHG NW zu beteiligenden Organe vor. Damit kommen die Anträge der Antragstellerin zu 2 allenfalls als eigenständige und nicht akzessorisch zu behandelnde Rechtschutzbegehren zum Tragen (vgl BVerfG, 30.07.2019, 2 BvR 1685/14 ). (Rn.4) 2. Zum Maßstab für den Erlass einer eA nach § 31 Abs 1 VGHG BE vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 (Rn 9); BVerfG, 14.05.2019, 1 BvQ 35/19 (RIS Rn 2) - vorliegend Verneinung eines schweren Nachteils.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 vom 18. Dezember 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen der Antragstellerin zu 2 werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gesetz sieht einen Beitritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren einschließlich des dazugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gem § 53 Abs 4 VerfGHG (RIS: VGHG NW) nur für die nach § 53 Abs 1 und 3 VGHG NW zu beteiligenden Organe vor. Damit kommen die Anträge der Antragstellerin zu 2 allenfalls als eigenständige und nicht akzessorisch zu behandelnde Rechtschutzbegehren zum Tragen (vgl BVerfG, 30.07.2019, 2 BvR 1685/14 ). (Rn.4) 2. Zum Maßstab für den Erlass einer eA nach § 31 Abs 1 VGHG BE vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 (Rn 9); BVerfG, 14.05.2019, 1 BvQ 35/19 (RIS Rn 2) - vorliegend Verneinung eines schweren Nachteils.(Rn.7) 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2 vom 18. Dezember 2024 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen der Antragstellerin zu 2 werden nicht erstattet Die Antragstellerin zu 2 war bislang Vereinsvorsitzende des Antragstellers zu 1 und wendet sich - wie zuvor bereits der Antragsteller zu 1 - gegen die Bestellung eines Notvorstandes. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 hat die Antragstellerin zu 2 ihren Beitritt zu dem Verfassungsbeschwerde- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers zu 1 erklärt und Verfassungsbeschwerde erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt auch sie die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, soweit dem Notvorstand die Führung der Vereinsgeschäfte bis zur Eintragung eines neu gewählten Vorstandes kommissarisch übertragen wurde, hilfsweise die gemeinschaftliche Fortführung der Geschäfte. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und eine gesonderte Entscheidung über die Erklärungen und Anträge der Antragstellerin zu 2 angekündigt. Der von der Antragstellerin zu 2 erklärte Beitritt zum einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht zulässig. Das Gesetz sieht einen Beitritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren einschließlich des dazugehörigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 53 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nur für die nach § 53 Abs. 1 und 3 VerfGHG zu beteiligenden Organe vor. Bei diesen handelt es sich um die Organe oder Behörden des Landes Berlin, deren Handlungen oder Unterlassungen in der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden (§ 53 Abs. 1 VerfGHG), sowie um das Abgeordnetenhaus und den Senat, wenn sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz richtet (§ 53 Abs. 3 VerfGHG). Da die Antragstellerin zu 2 kein derartiges Organ ist, kommen ihre Anträge allenfalls als eigenständige und nicht akzessorisch zu behandelnde Rechtschutzbegehren zum Tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 -, juris Rn. 98 f.). Der Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 c ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin zu 2 schwere Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen ließen, nicht substantiiert dargelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9 und vom 11. Juni 2008 - VerfGH 65 A/08 - Rn. 7, 11; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 1 BvQ 35/19 -, juris Rn. 2). Die von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachten Gründe beziehen sich lediglich auf die bei einem anzunehmenden offenen Erfolgsausgang der Hauptsache anzustellende Interessenabwägung. Sie enthalten jedoch keine Darlegung zu einem schweren Nachteil der Antragstellerin zu 2, der eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor einer Entscheidung in der Hauptsache erforderlich machen würde. Es ergibt sich auch aus den insofern vorgebrachten ideellen Gründen einschließlich eines etwaigen Ansehensverlusts kein solcher Nachteil im Sinne des § 31 Abs. 1 VerfGHG, weil die diesbezüglichen Beeinträchtigungen bereits mit dem Erlass der angegriffenen Entscheidung bzw. deren Bekanntwerden entstanden sind. Eine weitere Vertiefung im Fall des Ausbleibens einer einstweiligen Anordnung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weiterhin ist dem Antrag der Antragstellerin zu 2 auch deswegen der Erfolg zu versagen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes offensichtlich unzulässig ist. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.). Die Antragstellerin zu 2 hatte als Vorsitzende des Antragstellers zu 1 Kenntnis von dem unter Berufung auf § 29 BGB eingeleiteten Verfahren auf Neubestellung eines Vorstandes. Sofern das Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren das Kammergericht sie nicht auf ihr Beteiligungsrecht hingewiesen haben sollte, hätte es ihr oblegen, gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 FamFG auf ihre formale Beteiligung hinzuwirken. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der Antragstellerin zu 2 kann nicht darin gefolgt werden, dass dies einen vorherigen gerichtlichen Hinweis erfordert hätte; denn die gerichtliche Bestellung eines Vorstandes war Gegenstand des Verfahrens, so dass sie mit einer entsprechenden Entscheidung rechnen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.