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Beschluss

61/22

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0220.VERFGH61.22.00
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Leitsätze
Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art 15 Abs 1 Verf BE gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht - wie vorliegend - einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 15/24 ; stRspr).(Rn.20) (Rn.21)
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 - L 39 SF 108/22 B E RG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Landessozialgerichts vom 17. November 2023 - L 39 SF 178/23 B E RG - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 - L 39 SF 108/22 B E RG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit wird der Beschluss des Landessozialgerichts vom 17. November 2023 - L 39 SF 178/23 B E RG - gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit denen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. In der Sache geht es um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Im Mai 2014 beantragte er als Bevollmächtigter eines Mandanten beim Sozialgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 gewährte das Sozialgericht für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2014 abgelehnt. In dem Beschluss wurde bestimmt, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Beschluss wurde am 22. Juli 2014 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Sozialgericht Berlin und beantragte, „die nachstehend berechneten Kosten gem. §§ 104 ZPO auszugleichen bzw. festzusetzen“. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss vom 16. Juni 2014 mit, dass nach ihrer Auffassung vorliegend keine Kosten von der Antragsgegnerin zu erstatten seien. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2018, sein Antrag vom 21. Dezember 2017 möge als Antrag auf Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte verstanden werden. Mit Beschluss vom 16. März 2018 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Vergütung auf 0,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, der Bezirksrevisor habe sich auf die Einrede der Verjährung gestützt und die Präsidentin des Sozialgerichts habe ihre Zustimmung hierzu erteilt. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hob das Sozialgericht Berlin den Beschluss vom 16. März 2018 unter Hinweis auf Begründungsmängel auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Urkundsbeamtin zurück. Mit Beschluss vom 26. November 2018 setzte diese die Vergütung erneut auf 0,00 Euro fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 25. August 2021 zurück. Die mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22. Februar 2018 geltend gemachte Vergütung sei verjährt. Eine Auslegung des Kostenfestsetzungsantrags vom 21. Dezember 2017 als Vergütungsfestsetzungsantrag komme nicht in Betracht, da dieser ausdrücklich als Kostenfestsetzungsantrag mit den dafür notwendigen Angaben gestellt worden sei. In der hiergegen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Beschwerde berief sich der Beschwerdeführer erstmals darauf, die Verjährung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - sei gehemmt gewesen, weil das Verfahren noch anhängig gewesen sei. Auch die Anhängigkeit von Nebenverfahren reiche insoweit aus. Er habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 Kostenfestsetzung beantragt. Ab diesem Tag sei eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Auf die hiergegen am 3. Juni 2022 erhobene Anhörungsrüge teilte das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2022 mit, das Verfahren werde aufgrund eines unberücksichtigten Fristverlängerungsantrags fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2021 aus, Anhängigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG sei nicht im streng prozessualen Sinne zu verstehen. Auch die Anhängigkeit von Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungsverfahren, Streitwertbeschwerden u.a. reiche nach allgemeiner Auffassung aus. Solange der Anwalt noch mit solchen Abwicklungs- und Nebentätigkeiten befasst sei, solle er nicht Gefahr laufen, dass seine Vergütung verjähren könne. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde als unbegründet zurück. Dem erhobenen Anspruch stehe die Verjährungseinrede entgegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vergütungsanspruch bis zum 31. Dezember 2017 nicht geltend gemacht. Bezüglich der Hemmung der Verjährung führte es aus: „Die Verjährung des Anspruchs des Antragstellers gegen die Staatskasse war auch nicht gehemmt. Die Tatbestände des § 8 Abs. 2 RVG sind nicht erfüllt. Zwar wird nach § 8 Abs. 2 S 1 RVG die Verjährung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist; die Hemmung endet jedoch gem. § 8 Abs. 2 S. 1 RVG mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Das der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrundeliegende Verfahren wurde durch den Beschluss des SG vom 16. Juni 2014 rechtskräftig beendet. Bis zum Ablauf der Verjährung des Anspruchs des Antragstellers war kein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren anhängig. Hemmung ist damit nicht eingetreten. Befasst war der Antragsteller mit der Geltendmachung seines gegen die Staatskasse aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgenden Anspruchs erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2017. Er hat den dahingehenden Anspruch erst mit seinem Schreiben vom 22. Februar 2018 geltend gemacht. Eine Umdeutung des mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 gestellten Antrags kommt nicht in Betracht.“ Mit Anhörungsrüge vom 16. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 26. Juni 2023 und führte aus, der Beschluss stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er bis zum 31. Dezember 2017 nur einen Antrag auf Kostenfestsetzung und keine Vergütungsfestsetzung beantragt habe, wenn zugleich erstmals und damit überraschend behauptet werde, eine Hemmung sei nicht eingetreten, weil kein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Entscheidung beruhe auch auf der Gehörsverletzung. Es liege nahe, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens davon ausgegangen wäre, dass vor Ablauf der ursprünglichen Verjährung ein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gemacht worden sei und der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt wäre, dass deswegen die Verjährung gehemmt worden sei. Die Anhörungsrüge verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 17. November 2023 als unzulässig. Würden die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen wie vorliegend nur darauf abzielen, die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, verfehle dies den Zweck der Anhörungsrüge und mache sie insgesamt unzulässig. Die Anhörungsrüge könne nicht dazu dienen, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Beteiligten ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen. Mit der bereits am 20. Juli 2022 erhobenen und mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 auf den Beschluss des Landessozialgerichts vom 26. Juni 2023 erweiterten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2022, als auch gegen dessen Beschluss vom 26. Juni 2023. Er macht geltend, die Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -, in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 VvB und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 7 VvB. In der Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2022 habe er allein mit der durch Nebenverfahren eingetretenen Hemmung der Verjährung argumentiert. Mit diesem Argument habe sich der Beschluss vom 12. Mai 2022 nicht auseinandergesetzt. Im Schriftsatz vom 25. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer den Wortlaut seiner Anhörungsrüge vom 16. Juli 2023 wieder und wandte sich sodann gegen den Rügebeschluss vom 17. November 2023. Er habe in den Ausführungen der Gehörsrüge die spezifische Verletzung des rechtlichen Gehörs herausgearbeitet und nicht lediglich die Richtigkeit der Entscheidung angegriffen. Der Beschluss gebe allgemeine Grundsätze wieder, ohne dass ein Bezug zum konkreten Fall hergestellt werde. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschuss des Landessozialgerichts vom 12. Mai 2022 richtet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat auf die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers das Verfahren fortgesetzt und mit Beschluss vom 26. Juni 2023 erneut über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25. August 2021 entschieden. Der Beschluss vom 26. Juni 2023 ersetzt den früheren Beschluss in vollem Umfang; von dem Beschluss vom 12. Mai 2022 gehen keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dem Beschwerdeführer fehlt deshalb insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 richtet, ist sie bezüglich des gerügten Grundrechts auf rechtliches Gehör zulässig. Insbesondere genügt sie insoweit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung. § 49 Abs. 1 und § 50 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.; wie alle genannten Entscheidungen zu finden unter www.gesetze berlin.de). Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 -, Rn. 11, m. w. N.). Hat der Verfassungsgerichtshof für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (Beschluss vom 21. November 2024 - VerfGH 108 A/24 -, Rn. 4; st. Rspr.). Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nicht mit dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 26. Juni 2023, sondern lediglich mit dem des Beschlusses über die Anhörungsrüge vom 17. November 2023 auseinandergesetzt. Jedoch wird die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert in der Anhörungsrüge vom 16. Juli 2023 dargelegt. Den Inhalt dieser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde umfassend zitiert, ergänzt um den Vortrag, er habe in der Anhörungsrüge die spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs herausgearbeitet. Dagegen mangelt es bei den weiter behaupteten Verletzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit an einer hinreichenden Darlegung. Der hierzu erfolgte Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Entziehung des Vergütungsanspruchs zu rügen. Die konkrete Möglichkeit einer Verletzung der Berufs- oder allgemeinen Handlungsfreiheit unter Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof hierzu entwickelten Maßstäben ist damit nicht aufgezeigt. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Das in Art. 15 Abs.1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 -, Rn. 21- 22; st. Rspr.). Den sich daraus ergebenden Maßstäben entspricht der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 nicht. Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 25. Dezember 2021 zur Begründung seiner Beschwerde war sein Verweis auf den von ihm am 21. Dezember 2017 gestellten Kostenfestsetzungsantrag. Ab diesem Tag sei eine Hemmung der Verjährung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG eingetreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 einen Kostenfestsetzungsantrag stellte, stellt das Gericht selbst zunächst nicht in Abrede, sondern nimmt vielmehr hierauf in dem angegriffenen Beschluss Bezug, indem es ausführt, dieser Kostenfestsetzungsantrag sei nicht in einen Antrag auf Geltendmachung des Anspruchs aus bewilligter Prozesskostenhilfe umzudeuten. Vor diesem Hintergrund ist die im selben Absatz des angegriffenen Beschlusses enthaltene Feststellung, bis zum Ablauf der Verjährung des Anspruchs des Antragstellers sei kein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren anhängig gewesen, nicht nachvollziehbar. Aufgrund des unstreitig gestellten Kostenfestsetzungsantrags war tatsächlich ein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig; dies jedenfalls bis zu der Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018, mit dem er darum bat, den Kostenfestsetzungsantrag als Antrag auf Vergütung für beigeordnete Rechtsanwälte zu verstehen. Mit der – nicht verständlichen – Feststellung, dass kein Kostenfestsetzungsverfahren anhängig gewesen sei, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben, mit der ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen konkreten Verfahrensverlauf nicht rechnen musste. Der Gehörsverstoß wurde auch nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Zutreffend weist der Beschwerdeführer hierzu darauf hin, dass sich der Rügebeschluss vom 17. November 2023 in allgemeinen Formulierungen erschöpft und an keiner Stelle auf seine konkreten Einwendungen eingeht. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beruht auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers, dass mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2017 ein Kostenfestsetzungsverfahren in Gang gebracht worden sei, das die Verjährung seines Anspruchs gegen die Staatskasse gehemmt habe, das Gericht zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung veranlasst hätte. III. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2023 - L 39 SF 108/22 B E RG - wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2023 über die Anhörungsrüge gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.