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Urteil

1 GR 1/24

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2025:0228.1GR1.24.00
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Leitsätze
1. Antragsberechtigte im gerichtlichen Verfahren nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG sind die Vertrauensleute der Antragsteller. § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG räumt den Vertrauensleuten eine Prozessstandschaft ein. (Rn.28) 2. Das Recht zur Benennung der Vertrauensleute gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG steht der Gesamtheit der Unterzeichner des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens zu. Dies kann nicht außerhalb des Antrags gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 VAbstG erfolgen. Ob auch eine konkludente Benennung möglich ist, wird offen gelassen. (Rn.31) (Rn.39) 3. Politische Parteien können nicht Antragsteller eines Volksbegehrens sein. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Antragsberechtigte im gerichtlichen Verfahren nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG sind die Vertrauensleute der Antragsteller. § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG räumt den Vertrauensleuten eine Prozessstandschaft ein. (Rn.28) 2. Das Recht zur Benennung der Vertrauensleute gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG steht der Gesamtheit der Unterzeichner des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens zu. Dies kann nicht außerhalb des Antrags gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 VAbstG erfolgen. Ob auch eine konkludente Benennung möglich ist, wird offen gelassen. (Rn.31) (Rn.39) 3. Politische Parteien können nicht Antragsteller eines Volksbegehrens sein. (Rn.32) Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung des vom Landesverband Baden-Württemberg der Freien Demokratischen Partei (im Folgenden: FDP) initiierten Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ durch den Antragsgegner. A. I. Mit Schreiben vom 20. November 2023, das unter Verwendung eines Briefkopfes der FDP von dem Landesvorsitzenden, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Generalsekretärin der FDP unterschrieben war, übermittelte die FDP dem Antragsgegner die von ihr gesammelten Unterschriftenlisten des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens. Das Schreiben begann mit den Worten „hiermit beantragen wir die Zulassung des Volksbegehrens ‚XXL-Landtag verhindern!‘ gemäß § 27 VAbstG.“ In dem Schreiben wurden die beiden im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftretenden Personen als Vertrauensleute benannt. Die Unterschriftenlisten entsprachen im Wesentlichen dem nach Anlage 8 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO zu verwendenden Formblatt. Unter der Überschrift „Beteiligung am Zulassungsantrag des Volksbegehrens ‚XXL-Landtag verhindern!‘“ stand „Durch meine Angaben und Unterschrift in dieser Unterschriftsliste beteilige ich mich an dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zum Zweck der Einbringung des beiliegenden Gesetzentwurfes ‚Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden‘“. Daran schloss sich eine Tabelle an, in die sich die Betreffenden mit ihrem Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum der Unterzeichnung sowie ihrer eigenhändigen Unterschrift eintragen konnten. Abschließend hieß es auf der Unterschriftenliste „Unterschriftenformulare sind am besten beim FDP-Kreisverband Ihres Wohnortes aufgehoben. Im Zweifelsfall Originale (keine Kopien oder Scans) bitte zurücksenden an: FDP Baden-Württemberg, Rosensteinstraße 22, 70191 Stuttgart“. II. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens mit Entscheidung vom 18. Dezember 2023 ab. Der Antrag sei vorschriftsmäßig gestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG); insbesondere seien im Antrag zwei Vertrauensleute benannt worden (§ 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG). Das Volksbegehren könne aber nicht zugelassen werden, weil die dem Antrag zugrundeliegende Gesetzesvorlage der Landesverfassung widerspreche (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAbstG). B. I. Die Antragsteller haben am 1. Januar 2024 den Verfassungsgerichtshof angerufen. Sie beantragen, festzustellen, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ zuzulassen ist. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen zur Verfassungsmäßigkeit der angestrebten Gesetzesänderung vor. Nach dem Hinweis des Verfassungsgerichtshofs, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stelle, ob die Benennung der Antragsteller als Vertrauensleute ordnungsgemäß erfolgt sei, und auf die Bitte mitzuteilen, welche Personen den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zuerst unterzeichnet hätten und aus welchen Umständen sich deren Erstunterzeichnung ergebe, haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die beim Antragsgegner eingereichten Unterschriftenlisten mit Schriftsatz vom 4. April 2024 mitgeteilt, dass die beiden namentlich bezeichneten Erstunterzeichner nicht mit den zwei im vorliegenden Verfahren als Antragsteller auftretenden Personen identisch seien. Zudem haben die Antragsteller für ihre Antragsberechtigung vorgetragen: Das Volksbegehren gehe zurück auf einen im Landtag abgelehnten Gesetzentwurf der FDP. Auf Veranlassung des Antragstellers zu 2 seien die Mitglieder des Landesvorstandes der FDP am 4. Januar 2023 übereingekommen, dass der Landesvorsitzende und der Vorsitzende der Landtagsfraktion, der zugleich stellvertretender Landesvorsitzender sei, als Vertrauensleute des Volksbegehrens auftreten und sich als politische Spitzenrepräsentanten für das Vorhaben einsetzen sollten. Der Landesparteitag habe das Volksbegehren als Projekt der FDP am 5. Januar 2023 beschlossen. Die Antragsteller zu 1 und 2 seien nicht nur vom Landesvorstand der FDP zu Vertrauensleuten des Volksbegehrens bestimmt worden, sondern in der Öffentlichkeit auch als solche aufgetreten. Sie hätten das Projekt der FDP vor Beginn der Unterschriftensammlung in einer öffentlichen Pressekonferenz am 24. März 2023 persönlich vorgestellt. Im Rahmen dieser Vorstellung hätten die Antragsteller zu 1 und 2 – wie sich aus den als Anlage vorgelegten Lichtbildern ergebe – das Unterschriftenblatt unterschrieben. Dabei hätten die beiden Antragsteller zwar ihre Namen eingetragen und unterschrieben, sie hätten aber das Feld mit ihrer Wohnadresse bewusst frei gelassen. Wie die in der Anlage vorgelegten Lichtbilder zeigten, hätten die direkt neben den handelnden Personen stehenden Kameraleute alles gefilmt und fotografiert. Die beiden Antragsteller hätten nicht gewollt, dass ihre Privatanschriften durch Abfotografieren oder Abfilmen unkontrolliert öffentlich bekannt würden. Deshalb sei dieses erste Unterschriftenblatt im Zuge des weiteren Verfahrens nicht verwendet und nicht beim Antragsgegner eingereicht worden. Die Vorstellung des Projekts am 24. März 2023 habe zu Berichten im Fernsehen, im Radio, im Internet und in den Zeitungen geführt, bei denen die FDP und die beiden Antragsteller – wie sich aus den als Anlagen 8 und 9 vorgelegten Beispielen ergebe – als Initiatoren benannt worden seien. Während der Sammlung der Unterschriften habe es weiteren Austausch zwischen den Verantwortlichen des Landesverbandes der FDP und dem Antragsgegner, auch mit der Landeswahlleiterin selbst, gegeben. Mit dem als Anlage 10 vorgelegten Schreiben vom 11. Mai 2023 habe unter anderem der Landesvorstand der FDP um eine Bestätigung gebeten, ob die Unterschriftenliste als solche den Anforderungen der Stimmordnung entspreche und alle notwendigen Informationen enthalte. Die Landeswahlleiterin habe mit Schreiben vom 16. Mai 2023 (Anlage 11) ausdrücklich bestätigt, dass das zur Unterschriftensammlung eingesetzte Blatt der Stimmordnung entspreche und alle notwendigen Informationen enthalte. Einen Hinweis auf eine Erforderlichkeit, Vertrauensleute schon auf den zur Unterschriftensammlung eingesetzten Formblättern zu benennen, habe es nicht gegeben. Das Volksabstimmungsgesetz und insbesondere dessen § 27 mache den Initiatoren keine Vorgaben, wie sie sich auf zwei Vertrauensleute verständigten. Bei Volksbegehren, die von einer rechtsfähigen juristischen Person initiiert würden, richte sich die organisationsinterne Zuständigkeit für die Bestimmung von Vertrauensleuten nach dem Binnenrecht der Organisation. Da das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ an einen Gesetzentwurf der Landtagsfraktion anknüpfe und vom Landesparteitag auf Antrag der Landtagsfraktion unter ihrem Vorsitzenden, dem Antragsteller zu 2, beschlossen worden sei, sei es in jeder Hinsicht naheliegend und selbstverständlich, dass er und der Landesvorsitzende der FDP auch die Vertrauensleute sein sollten. Eine entsprechende Verständigung sei bei der vorbereitenden Beratung des Fraktionsantrags für den Landesparteitag in der Sitzung des Landesvorstandes am 4. Januar 2023 herbeigeführt worden. Das sei sowohl satzungs- und parteienrechtlich als auch volksabstimmungsrechtlich ausreichend. Seit dem 4. Januar 2023 stehe deshalb fest, dass die Antragsteller zu 1 und 2 die Vertrauensleute des Volksbegehrens seien. § 27 Abs. 5 VAbstG und die Regelungen in der Stimmordnung schrieben nicht vor, dass schon auf den Blättern, mit denen die Unterschriften im Sinne von § 27 Abs. 4 VAbstG gesammelt würden, Vertrauensleute benannt sein müssten. Ausdrücklich enthalte die Regelung keine zeitliche Vorgabe, wonach die Vertrauensleute zu einem bestimmten Zeitpunkt benannt werden müssten. Die Regelung sei diesbezüglich zunächst einmal offen und stehe einer Benennung der Vertrauensleute im Antrag an den Antragsgegner, mit dem auch die geleisteten Unterschriften vorgelegt würden, nicht entgegen. Auch eine Auslegung der Norm unter systematischen Gesichtspunkten führe nicht zu dem Ergebnis, dass die Vertrauensleute schon in den zur Unterschriftensammlung eingesetzten Unterlagen für die spätere Antragstellung beim Antragsgegner benannt werden müssten. Die Benennung der Vertrauensleute „in dem Antrag“ im Sinne von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG beziehe sich auf die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 VAbstG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VAbstG bedürften Volksbegehren „der Zulassung durch das Innenministerium“ und diese Zulassung sei nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG „schriftlich zu beantragen“. „Der Antrag“ bedürfe nach § 27 Abs. 4 Satz 1 VAbstG der Unterschrift von mindestens 10.000 Unterzeichnern. Erst danach sei in § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG geregelt, dass „in dem Antrag“ die zwei Vertrauensleute benannt werden „sollen“. Diese Gesamtschau und Abfolge der Regelungsinhalte in § 27 Abs. 1 bis 5 VAbstG spreche dafür, dass mit „in dem Antrag“ im Sinne von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG der bereits unterschriebene Antrag an das Innenministerium auf Zulassung des Volksbegehrens gemeint sei, nicht hingegen die Unterlagen bzw. Blätter, auf denen die Unterschriften im Sinne von § 27 Abs. 4 VAbstG gesammelt würden. Einem solchen Verständnis stehe auch nicht die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 4 VAbstG entgegen, wonach die Vertrauensleute durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium abberufen und durch andere ersetzt werden könnten. Zwar möge die Regelung zunächst nahelegen, dass den Unterzeichnern die Vertrauensleute schon vor Abgabe ihrer Unterschrift bekannt sein müssten, wenn sie auch deren Abberufung und Ersetzung erreichen könnten. Allerdings erfordere ein solches Vorgehen die Stimmen der „Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium“. Bei welcher Anzahl im konkreten Fall die Mehrheit der Unterzeichner erreicht sei, könne aber erst nach Abschluss der Unterzeichnung, Einreichung des Antrags und Prüfung der Unterschriften durch das Innenministerium ermittelt werden. Es reiche daher aus, wenn die Vertrauensleute bis zum Zeitpunkt der Konkretisierung des zu ihrer Abberufung erforderlichen Quorums benannt und bekannt würden. Damit reiche auch im Hinblick auf die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 4 VAbstG die Benennung der Vertrauensleute im beim Innenministerium gestellten Antrag aus. Auch eine teleologische Auslegung der Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG spreche dafür, dass eine Benennung der Vertrauensleute nach Sammlung der erforderlichen Unterschriften im Antrag an das Innenministerium genüge. Der Benennung von Vertrauensleuten komme allein eine Ordnungsfunktion zu. Nach dem Stellen des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens beim Innenministerium sei es für den weiteren Verfahrensgang erforderlich, dass konkrete Ansprechpartner sowohl aktiv als auch passiv für das Volksbegehren auftreten, Erklärungen wirksam abgeben und auch entgegennehmen könnten. Sinn und Zweck der Benennung von Vertrauensleuten sei somit die Gewährleistung einer effektiven Verfahrensführung. Eine darüber hinausgehende persönliche Komponente im Sinne der Erteilung einer persönlichen Vertretungsmacht der Unterzeichner an die Vertrauensleute sei von der Regelung hingegen nicht bezweckt, weshalb die Vertrauensleute den Unterzeichnern auch nicht vorab bekanntgegeben werden müssten. Dafür spreche schon die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG, wonach die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute gälten, wenn keine Vertrauensleute benannt worden seien. In einem solchen Fall seien die Vertrauensleute den Unterzeichnern ebenfalls nicht bekannt, da für sie nicht erkennbar oder ermittelbar sei, wer die Erstunterzeichner seien. Denn die Unterschriften würden entweder auf einzelnen Blättern oder auf einzelnen Unterschriftenlisten gesammelt, also auf einer unübersehbaren Vielzahl von Dokumenten. Wenn also die „Ausfallregelung“ für den Fall, dass Vertrauensleute nicht benannt würden, zur Folge habe, dass das Volksbegehren durch Personen vertreten werde, die den Unterzeichnern völlig unbekannt seien, könne die Benennung von Vertrauensleuten nicht den Zweck verfolgen, sie den Unterzeichnern vorab bekannt zu machen, damit die Unterzeichner sie zur weiteren Verfahrensführung mit ihrer Unterschrift ermächtigten. Das durch Auslegung ermittelte Ergebnis, wonach die Vertrauensleute den Unterzeichnern des Antrags nicht schon vorab bekannt sein müssten und es demnach ausreiche, wenn die Vertrauensleute erst im finalen Antrag an das Innenministerium benannt würden, decke sich auch mit dem Verständnis der Norm durch den Antragsgegner. Zwar sei die konkrete Anwendung des § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG kein zwingendes Argument für dessen Rechtmäßigkeit, aber dennoch ein Indiz dafür, dass die Auslegung der Antragsteller auch von der zur Beratung (§ 2 VAbstG) und zur Entscheidung über das Volksbegehren berufenen Stelle mitgetragen werde. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass schon auf den zur Sammlung der Unterschriften eingesetzten Blättern Vertrauensleute benannt seien. Im Gegenteil: Die Landeswahlleiterin habe mit dem als Anlage 11 vorgelegten Schreiben vom 16. Mai 2023 bestätigt, dass das Unterschriftensammelblatt den Anforderungen entspreche und alle notwendigen Informationen enthalte. Dementsprechend habe der Antragsgegner auch die Benennung der Antragsteller zu 1 und 2 in dem am 20. November 2023 eingereichten Antrag ausreichen lassen. So habe er die Antragsteller zu 1 und 2 in den Entscheidungsgründen als die gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG benannten Vertrauensleute angesehen und die beiden deshalb auch gemäß § 29 Abs. 2 VAbstG benachrichtigt. Ferner werde das Auslegungsergebnis durch § 25 Abs. 1 StO und die als Anlage 8 und 9 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO enthaltenen amtlichen Formblätter für die Unterschriften bestätigt. In § 27 Abs. 6 VAbstG sei geregelt, dass das Nähere, „auch zu Form und Inhalt der Beteiligung am Antrag“, durch die Stimmordnung geregelt werde. Nach den Vorgaben des § 25 Abs. 1 StO müssten die Formblätter keine Angaben zu den Vertrauensleuten enthalten. Vertrauensleute würden in der gesamten Regelung des § 25 StO mit keinem Wort erwähnt. Darin liege eine abschließende, das Gesetz auf der Grundlage von § 27 Abs. 6 VAbstG konkretisierende Regelung. Dabei sei auch zu beachten, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 StO einen Formblattzwang für die Einwerbung der in § 27 Abs. 4 VAbstG geregelten Unterstützungsunterschriften vorsehe. Damit verbiete es die Regelung im Volksabstimmungsgesetz in Verbindung mit der Stimmordnung, bei der Sammlung der Unterschriften eigene, vom Formblatt abweichende Vordrucke zu verwenden. Der Formblattzwang führe jedenfalls dazu, dass denjenigen, die das Formblatt ohne weitere Angaben verwendeten, kein rechtlicher Nachteil bei der Frage der ordnungsgemäßen Antragstellung oder der Behandlung ihres Antrags entstehen könne. Die Anlagen 8 und 9 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO hätten wie die Stimmordnung selbst normativen Charakter. Es wäre zu erwarten gewesen, dass in der Anlage 8 oder 9 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO die ausdrückliche Angabe von Vertrauensleuten vorgeschrieben oder durch einen entsprechenden Platzhalter vorbereitet wäre, wenn § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG mit der Formulierung „in dem Antrag“ schon die Unterschriftensammelblätter meinen würde. Beide Formblätter verwendeten in den Erläuterungen nicht den Begriff der Vertrauensleute. Sie sprächen aber von den „Initiatoren“. Damit seien die Personen gemeint, die die Sammlung der Antragsunterschriften betrieben und die deshalb das Formblatt durch entsprechende Angaben zum Zweck und damit zum Gegenstand konkretisieren. Auf Veranlassung der Antragsteller zu 1 und 2 sei auf den eingesetzten Sammelblättern der FDP-Landesverband mit der Adresse seiner Landesgeschäftsstelle genannt worden, um den Kreis der Initiatoren zu verdeutlichen und eine Anlaufstelle für Rückfragen, aber auch für Unterstützungsangebote zu schaffen. Alles in allem schließe es die in § 25 Abs. 1 StO und in den Anlage 8 und 9 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO getroffene Formblattlösung ohne Vorgabe, dort Vertrauensleute ausdrücklich anzugeben, aus, in die Regelung des § 27 VAbstG eine gegenteilige Verpflichtung hineinzulesen. Dabei sei weniger relevant, dass dann die Stimmordnung und die amtlichen Formblätter gesetzeswidrig wären, was über Jahrzehnte niemand angenommen habe. Ausschlaggebend sei, dass sich § 27 VAbstG durch seinen Absatz 6 ausdrücklich für eine Konkretisierung des „Näheren“ in der Stimmordnung öffne. Lediglich hilfsweise werde darauf eingegangen, dass selbst im Fall einer anderslautenden Auslegung des § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG die „nachträgliche“ Benennung der Vertrauensleute im Antrag an den Antragsgegner für das vorliegende Verfahren wirksam wäre. Dies gebiete eine verfassungskonforme Anwendung der Norm, die sich aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auch mit einem anders gelagerten Telos von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG vereinbaren lasse. In Art. 59 Abs. 3 LV sei nur geregelt, dass dem Volksbegehren ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen müsse. Nicht geregelt seien hingegen die Benennung von Vertrauensleuten und ihr Recht, gegen eine ablehnende Zulassungsentscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen zu können. Diese Regelungen seien dem einfachen Recht vorbehalten (vgl. Art. 59 Abs. 5 LV). Vor dem Hintergrund der im Jahr 2015 gestärkten Bedeutung direktdemokratischer Elemente in der Landesverfassung dürfe die Auslegung und Anwendung des konkretisierenden einfachen Rechts – hier des Volksabstimmungsgesetzes – nicht dazu führen, dem Volk als Träger der Staatsgewalt die verfassungsrechtlich verbürgte Einflussnahme auf das Parlament wieder zu erschweren. Demzufolge dürften insbesondere lediglich formale Vorgaben im Volksabstimmungsgesetz – wie die Benennung von Vertrauensleuten in § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG – nicht zur Folge haben, dass ein Volksbegehren trotz Erreichens der erforderlichen Unterschriften scheitere, weil Rechtsschutzmöglichkeiten nicht effektiv wahrgenommen werden könnten. Für eine solche verfassungskonforme Anwendung von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG, die eine ordnungsgemäße Einsetzung der Vertrauensleute zumindest für das vorliegende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gelten lasse, spreche neben dem Gewährleistungsgehalt des Art. 59 Abs. 3 LV auch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot (Art. 23 LV). Das Bestimmtheitsgebot verlange die Messbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Hieran fehle es, wenn Regelungen unklar und widersprüchlich blieben, so dass die Normbetroffenen die Rechtslage nicht erkennen und ihr Verhalten nicht daran ausrichten könnten. Sofern die Regelung in § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG daher ein Erfordernis „rechtzeitiger“ Benennung von Vertrauensleuten vor der Unterschriftensammlung enthielte, sei das für die Normadressaten nicht erkennbar, weshalb dies mangels hinreichender Bestimmtheit den Antragstellern auch nicht entgegengehalten werden könne. Das gelte in der hier gegebenen Situation ganz besonders. Das Innenministerium als zur Anwendung des Volksabstimmungsgesetzes berufene Stelle habe eine Beratungspflicht (§ 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VAbstG). In dieser Regelung komme zum Ausdruck, dass kein Antragsteller „schlauer“ sein müsse als das Innenministerium. Wer die Beratungsmöglichkeit nach § 2 VAbstG nutze und wer in einer mit dem Innenministerium abgestimmten Weise vorgehe, dem dürfe nicht entgegengehalten werden, dass er ein im Gesetzeswortlaut nicht ausdrückliches Verfahrensgebot nicht eingehalten habe. Das gelte besonders handgreiflich dann, wenn das Volksabstimmungsgesetz wie in § 27 Abs. 6 VAbstG durch den Verweis auf die Stimmordnung den Einsatz von Formblättern vorgebe, welche Angaben zu den Vertrauensleuten weder enthielten noch anregten, und wenn die Angabe von Vertrauensleuten auf diesen Formblättern auch nicht im Text der Regelung des § 25 Abs. 1 StO aufgegeben werde. Erst die Hinweise des Verfassungsgerichtshofs im laufenden Verfahren hätten dieses Vertrauen erschüttert. Es verstehe sich eigentlich von selbst, dass diesem besonderen Umstand einer nachträglichen Infragestellung einer festgefügten, normativ verankerten und im konkreten Fall doppelt bestätigten Rechtsanwendungspraxis durch den Verfassungsgerichtshof jedenfalls beim ersten Anwendungsfall abmildernd Rechnung getragen werden müsse. Dafür gebe es zwei Möglichkeiten: Denkbar sei, die einer Rechtsprechungsänderung gleichkommende Neupositionierung des Verfassungsgerichtshofs im Sinne einer Ankündigungsrechtsprechung erst auf den nächsten Fall anzuwenden. Denkbar sei auch, die Anforderungen an die Erkennbarkeit der von den Initiatoren des Verfahrens festgelegten Vertrauensleute für die nach § 27 Abs. 4 VAbstG Unterzeichnenden diesem besonderen Umstand anzupassen. Eines von beiden dürfte geboten sein. Der Verfassungsgerichtshof werde im Übrigen seine Auslegung und Anwendung von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG auch der Kontrollüberlegung unterziehen, ob sie mit dem Sinn und Zweck der von ihm als geboten angesehenen Beteiligung der Gesamtheit der Unterzeichner des Antrags an der Benennung der Vertrauensleute zusammenpasse. Das sei bei einer strengen Handhabung der Benennungsregelung nicht der Fall. Je strenger der Verfassungsgerichtshof die Anforderungen an ein Benanntwerden im Sinne von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG handhabe, desto mehr Raum nehme die Auffangregelung des nachfolgenden Satzes 2 ein. Die Regelung des Satzes 2 sei aber eine reine Fiktion. Sie tue so, als ob die beiden ersten Unterzeichner das Vertrauen aller anderen Unterzeichner genössen. Jedoch könnten alle nachfolgenden Unterzeichner nicht erkennen, wer die beiden Erstunterzeichner seien. II. Der Antragsgegner tritt dem Antrag der Antragsteller entgegen und beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung setzt sich der Antragsgegner im Wesentlichen mit der Verfassungswidrigkeit der angestrebten Norm auseinander. Der Antragsgegner hat nach Erteilung des gerichtlichen Hinweises zur Zulässigkeit ausgeführt, er habe in seiner bisherigen Entscheidungspraxis über Anträge auf Zulassung von Volksbegehren eine Benennung der Vertrauensleute in einem von den Unterschriftenlisten gesonderten Antragsschreiben akzeptiert, ohne dass diese Vorgehensweise und die anschließende Antragsberechtigung der im Antragsschreiben benannten Vertrauensleute durch den Verfassungsgerichtshof beanstandet worden sei. Entgegen der Behauptung der Antragsteller habe es im Vorfeld des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens keine Beratung zur Frage gegeben, wer Vertrauensleute des Volksbegehrens sein sollen. Im Schreiben des Pressesprechers der FDP vom 11. Mai 2023 an die Landeswahlleiterin werde nicht erwähnt, dass die beiden Antragsteller Vertrauensleute des Volksbegehrens sein sollen. Wer die Vertrauensleute des Volksbegehrens sein sollen, sei der Landeswahlleiterin damals auch nicht bekannt gewesen. Anlass und Gegenstand des Schreibens des Pressesprechers sei eine von einer Untergliederung der FDP ohne Prüfvermerk bei der Gemeinde abgegebene Unterschriftenliste gewesen. Hinsichtlich der jetzt streitgegenständlichen Frage habe dieses Schreiben deshalb auch kein Beratungserfordernis im Sinne des § 2 VAbstG ausgelöst. III. Der Landtag hat mitgeteilt, dass er von einer Stellungnahme im Verfahren absieht. IV. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 haben die beiden im Schriftsatz vom 4. April 2024 namentlich benannten Unterzeichner, ebenfalls vertreten durch die Bevollmächtigten der Antragsteller im hiesigen Verfahren, den Verfassungsgerichtshof mit einem inhaltlich identischen Antrag angerufen (1 GR 31/24). C. Der Antrag ist unzulässig. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LV und § 8 Abs. 2 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof in den Angelegenheiten, die ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesen werden. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG können im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen. Vorliegend sind die im gerichtlichen Verfahren als Antragsteller auftretenden Personen nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigte im gerichtlichen Verfahren sind nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG die Vertrauensleute der Antragsteller des auf Zulassung des Volksbegehrens gerichteten Antrags. § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG räumt den Vertrauensleuten – ähnlich § 24 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.1997 - 2 BvP 1/94 -, BVerfGE 96, 139, 147 f., juris Rn. 52) – eine Prozessstandschaft ein, also das Recht, ein Recht eines Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Vertrauensleute sind damit nicht nur Ansprechpartner für die Zulassungsbehörde des Volksbegehrens (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 3, § 29 Abs. 2 VAbstG). Vielmehr gestattet § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG allein ihnen, gegen die Nichtzulassung des Volksbegehrens gerichtlich vorzugehen. Die Vertrauensleute als Antragsteller im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind insofern zu unterscheiden von den Antragstellern des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens, für die sie im Wege der Prozessstandschaft tätig werden. Die Vertrauensleute sollen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG im Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens benannt werden. Fehlt es an einer solchen Benennung, gelten gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. 1. Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind weder durch das Schreiben vom 20. November 2023 noch anderweitig wirksam als Vertrauensleute benannt worden. a) Die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gehen davon aus, durch das Schreiben der FDP vom 20. November 2023 als Vertrauensleute benannt worden zu sein. § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG setzt jedoch eine Benennung durch die Gesamtheit aller Unterzeichner voraus. Hingegen kann eine Partei zwar politische Initiatorin eines Volksbegehrens sein und dann auch tatsächlich Einfluss auf die Vorauswahl der Vertrauensleute nehmen. Sie kann diese jedoch nicht außerhalb des gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 VAbstG von mindestens 10.000 Wahlberechtigten unterzeichneten Antrags benennen. § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG regelt zwar nicht ausdrücklich, wer die Vertrauensleute „in dem Antrag“ benennen kann. Die Vorschrift steht jedoch im Sinnzusammenhang des gesamten § 27 VAbstG und meint daher den in Absatz 2 Satz 1 genannten Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, dessen weitere Voraussetzungen in den nachfolgenden Absätzen geregelt werden. Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 VAbstG bedarf dieser Antrag der Unterschriften von mindestens 10.000 Unterzeichnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Landtag wahlberechtigt sein müssen. Sie übernehmen mit ihrer Unterschrift rechtlich die Verantwortung für den Antrag und sind damit die – in § 27 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG bewusst im Plural benannten – Antragsteller des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens. Diese Berechtigung steht nur natürlichen Personen als Wahlberechtigten zu, die mit der Unterzeichnung einer Initiative zu einem Volksbegehren Rechte geltend machen, die aus dem aktiven Status des Bürgers fließen. Ihr Antragsrecht ist Bestandteil ihres Stimmrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.1997 - 2 BvP 1/94 -, BVerfGE 96, 139, 147 f., Juris Rn. 50, zum Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes). Hingegen können juristische Personen oder andere Vereinigungen und damit auch politische Parteien nicht Antragsteller eines Volksbegehrens sein (vgl. auch insofern BVerfG, Beschluss vom 24.6.1997 - 2 BvP 1/94 -, BVerfGE 96, 139, 147 f., Juris Rn. 50). Folglich steht auch die Benennung der Vertrauensleute gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG der Gesamtheit der Antragsteller zu. Bestätigt wird dies nicht zuletzt durch § 27 Abs. 5 Satz 4 VAbstG, nach dem die Vertrauensleute durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags an das Innenministerium abberufen und durch andere ersetzt werden können. Für eine Berechtigung politischer Parteien, die Vertrauensleute eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens benennen zu können, spricht auch nicht der Umstand, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs für das Volksabstimmungsgesetz auf die Vertrauensleute betreffende Regelung im Landtagswahlgesetz als Vorbild verwiesen wurde (vgl. LT-Drs. 4/791, S. 1512). Damals wie heute sollen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG in jedem Wahlvorschlag zwei Vertrauensleute benannt werden; für den Fall einer fehlenden Benennung gelten – wie im Volksabstimmungsgesetz – gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 LWG die beiden ersten Unterzeichner des Vorschlags als Vertrauensleute. Das Recht, Vertrauensleute zu benennen, folgt insofern dem Recht, Wahlvorschläge zu unterzeichnen. Dieses Recht wird in § 24 LWG für verschiedene Konstellationen (Vorschlag einer bereits im Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertretenen Partei, einer nicht in dieser Form im Landtag vertretenen Partei oder eines Einzelbewerbers) differenzierend ausgestaltet, wobei – neben einzelnen Wahlberechtigten – auch die Vertreter politischer Parteien zeichnungsberechtigt sein können. Damit unterscheidet sich ein Wahlvorschlag ausschlaggebend von einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens. Dieser kann zwar – wie im vorliegenden Fall – politisch von einer Partei initiiert und wesentlich getragen werden. Es bleibt jedoch ein Antrag der Wahlberechtigten, die allein zur Unterschrift berechtigt sind. Deshalb ist auch nur die Gesamtheit der Unterzeichner ermächtigt, Vertrauensleute zu benennen. An einer solchen Benennung durch die Gesamtheit der Unterzeichner fehlt es vorliegend. Das im Verfahren vorgelegte Schreiben vom 20. November 2023 ist der FDP zuzurechnen und deshalb nicht zur Bestimmung der Vertrauensleute geeignet. Dies ergibt sich zum einen aus dem verwendeten Briefkopf in Verbindung mit dem einleitenden Satz „hiermit beantragen wir“ und zum anderen aus den drei Unterschriften. Das Schreiben ist von den im vorliegenden Verfahren als Vertrauensleute auftretenden Antragstellern unter Bezugnahme auf ihre jeweilige Eigenschaft als Landesvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender sowie von der Generalsekretärin der Partei unterzeichnet worden. Bei der Partei handelt es sich jedoch – wie oben gezeigt – nicht um einen tauglichen Antragsteller im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes. Folglich konnte die FDP in dem Antragsschreiben vom 20. November 2023 auch nicht die beiden Vertrauensleute benennen. b) Die Vertrauensleute sind des Weiteren weder in den dem Antragsgegner übermittelten Unterschriftenlisten noch in der darin in Bezug genommenen Anlage des Gesetzentwurfs als Vertrauensleute benannt worden. aa) Einer ausdrücklichen Benennung von Vertrauensleuten im Antrag stünde nicht entgegen, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StO für die Unterschriften Formblätter nach Anlage 8 zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 26 Satz 1 StO zu verwenden sind. Die – hier gewahrte – untergesetzliche Verpflichtung auf diese Muster begründet kein Ergänzungsverbot. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, die Vollständigkeit der für eine Antragstellung erforderlichen Angaben abzusichern und ihre Überprüfung zu erleichtern. Dieser Normzweck steht ergänzenden Angaben nicht entgegen. Neben der gebotenen inhaltlichen Konkretisierung des gestellten Antrags wäre demgemäß auch eine Benennung von Vertrauensleuten möglich. Gerade der vorliegende Fall bestätigt diese Möglichkeit einer Ergänzung. So ist das ordnungsgemäß genutzte Formblatt um weitere Informationen zur Aufbewahrung und Übersendung der Unterschriftenformulare ergänzt worden, ohne dass hiergegen Einwände von den Beteiligten erhoben worden oder anderweitig erkennbar wären. bb) Der unterzeichnete Antrag enthält keine Hinweise auf eine Benennung von Vertrauensleuten. Die geleisteten Unterschriften beziehen sich zwar auf den gesamten Antrag („… beteilige ich mich an dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens …“). Die damit in Bezug genommenen weiteren Bestandteile des Antrags erschöpfen sich jedoch in einem Vorblatt, dem eigentlichen Gesetzentwurf sowie dessen Begründung, ohne auf eine Benennung von Vertrauensleuten einzugehen. cc) Die Unterschriftslisten können – ungeachtet des Schreibens der FDP vom 20. November 2023 – in ihrer Gesamtheit und zusammen mit den nach § 27 Abs. 3 Satz 1 VAbStG beizufügenden Unterlagen als gemeinsamer Antrag der Unterzeichner ausgelegt werden. So enthält das für die Unterschriftensammlung verwandte Formblatt unter der Überschrift „Beteiligung am Zulassungsantrag des Volksbegehrens“ den einleitenden Satz: „Durch meine Angaben und Unterschrift in dieser Unterschriftsliste beteilige ich mich an dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zum Zweck der Einbringung des beiliegenden Gesetzentwurfs ‚Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags zur Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden‘“. Dieser Satz enthält bereits die Antragstellung, die zu ihrem Wirksamwerden nur noch der Übermittlung an den Antragsgegner bedarf. Diese Übermittlung hat sodann die FDP mit ihrem Schreiben vom 20. November 2023 – gleichsam als Botin – übernommen. Der auf diese Weise von den Unterzeichnern gestellte, von der FDP nur überbrachte Antrag enthält keinen Hinweis auf die Vertrauensleute des Volksbegehrens. Diese sind damit nicht gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG im Antrag benannt worden. c) Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob die Vertrauensleute ausdrücklich im unterschriebenen Formblatt beziehungsweise in der dort in Bezug genommenen Anlage benannt werden müssten oder auch konkludent benannt werden könnten. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, sie seien bereits im Rahmen des Landesparteitags als Vertrauensleute bestimmt und durch ihr anschließendes öffentliches Auftreten – insbesondere im Rahmen der Pressekonferenz am 24. März 2023 – für die Öffentlichkeit als die maßgeblichen politischen und rechtlichen Vertreter erkennbar gewesen, ergibt sich daraus keine konkludente Benennung der Antragsteller als Vertrauensleute. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Gesamtheit der Unterzeichner bei der Unterschriftsleistung bewusst gewesen sein könnte, dass sie mit ihrer Unterschrift Vertrauensleute benennen und dass dies die Antragsteller sein sollten. Auch das Auftreten der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in der Öffentlichkeit gibt sie nicht eindeutig als vorgeschlagene Vertrauensleute des Volksbegehrens zu erkennen. Die vorgelegten Unterlagen zur Pressekonferenz gestatten nicht den Schluss, dass nur die beiden Antragsteller – und nicht beispielsweise auch die Generalsekretärin – als Vertrauensleute in Frage gekommen wären. Das übermittelte Foto zeigt vier Personen. Auch die im Verfahren vorgelegten Presseartikel erwähnen die beabsichtigte Stellung der Antragsteller als Vertrauensleute nicht. Hingegen ist beispielsweise das vorgelegte Schreiben an die Landeswahlleiterin nicht von den beiden Antragstellern, sondern vom Pressesprecher der FDP unterschrieben worden und selbst das Schreiben vom 20. November 2023 ist nicht ausschließlich von den Antragstellern als Vertrauensleute, sondern zusätzlich von der Generalsekretärin unterschrieben worden. c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob die Gesamtheit der Unterzeichner das aus § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG folgende Recht, Vertrauensleute zu benennen, auf Dritte, namentlich auf eine politische Partei, übertragen könnte. Ihr Antrag einschließlich der verwendeten Formblätter enthält keine derartige Ermächtigung. Eine solche kann insbesondere nicht aus den Hinweisen zur Aufbewahrung und Übersendung der Formblätter an die Geschäftsstelle der FDP abgeleitet werden. 2. Soweit sich die Antragsteller des hiesigen Verfahrens darauf berufen, eine verfassungskonforme Anwendung des § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG gebiete, die Einsetzung der Antragsteller als Vertrauensleute zumindest für das vorliegende Verfahren anzuerkennen, dringen sie damit nicht durch. a) Art. 59 LV und insbesondere dessen Absatz 3 enthalten – worauf die Antragsteller zu Recht hingewiesen haben – keine Vorgaben zur Benennung der Vertrauensleute. Diese Regelungen bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten, der sie in § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 VAbstG mit dem Ziel getroffen hat, die Vertrauensleute zweifelsfrei, d.h. rechtssicher bestimmen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass politische Initiatoren eines Volksbegehrens nicht nur Parteien mit entsprechender Organisationsstruktur und eindeutig geregelten Verantwortlichkeiten sein können. Politische Träger eines Volksbegehrens können insbesondere auch nicht rechtsfähige Bürgerinitiativen sein, deren Organisationsstruktur und Vertretungsberechtigungen nicht notwendig eindeutig erkennbar sind. Die Regeln der Benennung von Vertrauensleuten müssen jedoch für sie wie für politische Parteien unterschiedslos gehandhabt und jeweils am verfassungskonformen Gesetzeszweck einer rechtssicheren Bestimmung ausgerichtet werden. Dies steht einer abweichenden Anwendung von § 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG im vorliegenden Fall entgegen. b) Auch das Verhalten des Antragsgegners gebietet nicht, die Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Vertrauensleute anzuerkennen. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 11. Mai 2023 eine Beratungspflicht des Antragsgegners hinsichtlich der Benennung der Vertrauensleute ausgelöst hat. In diesem Schreiben ist die Frage einer Benennung von Vertrauensleuten, derer es wegen § 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG für eine ordnungsgemäße Antragstellung nicht zwingend bedurfte, nicht angesprochen worden. Jedenfalls aber würde ein etwaiger Verstoß gegen eine mögliche Beratungspflicht die Rechtsposition der Antragsteller nicht erweitern und ihnen insbesondere nicht die Stellung von Vertrauensleuten vermitteln. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die unzutreffende Benennung der Antragsteller des hiesigen Verfahrens als Vertrauensleute nicht gerügt, sondern sie ohne Weiteres als Vertrauensleute behandelt und ihnen insbesondere die ablehnende Entscheidung vom 18. Dezember 2023 zugestellt hat, gebietet nicht, ihnen auch darüberhinausgehend eine Prozessstandschaft zur Durchsetzung der Rechte Dritter einzuräumen. Die formale Stellung der Antragsteller des hiesigen Verfahrens als Adressaten der Nichtzulassungsentscheidung könnte ihnen demgemäß allenfalls einen – hier nicht geltend gemachten – Anspruch auf förmliche Aufhebung der versagenden Entscheidung vermitteln. Ihr Begehren festzustellen, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ zuzulassen ist, lässt sich hierauf nicht stützen. Die Dispositionsbefugnis hierüber steht materiell den Antragstellern des Volksbegehrens in ihrer Gesamtheit zu, für die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Vertrauensleute als Prozessstandschafter handeln können. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, die Prozessstandschaft nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG zu erweitern, um Fälle dieser Art einbeziehen zu können. Die politischen Initiatoren eines Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens haben sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, auf eine entsprechende Formulierung des Antrags Einfluss zu nehmen (§ 27 Abs. 5 Satz 1 VAbstG) oder diesen jedenfalls als erste zu unterzeichnen (§ 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG), um so ihre Rolle als Vertrauensleute und etwaige Prozessstandschafter sicherzustellen. Dies wird eindrücklich durch den Vortrag der Antragsteller hinsichtlich ihrer Unterschriftsleistung im Rahmen der Pressekonferenz belegt. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der berechtigte Schutz der Privatsphäre einer Vervollständigung der Daten im unmittelbaren Anschluss an die Pressekonferenz und der späteren Verwendung des Formblattes entgegengestanden hätte. 3. Schließlich fordern auch die Rechte der Unterzeichner nicht, den Antragstellern des hiesigen Verfahrens eine Prozessstandschaft zu ihrer Durchsetzung zuzusprechen. Da im Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens keine Vertrauensleute benannt worden sind, gelten gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 VAbstG die beiden ersten Unterzeichner des Antrags als Vertrauensleute. Dabei handelt es sich nach den Angaben der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens um zwei andere namentlich bezeichnete Personen. Diese Personen haben mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VAbstG den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduzierung der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ zuzulassen ist (1 GR 31/24). D. Die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind kostenfrei (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Antrags der Antragsteller nicht.