Beschluss
VerfGH 160/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH160.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 80 Euro. 1. Mit Bußgeldbescheid vom 9. Mai 2019 setzte die Stadt B gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 80 Euro fest. Er habe, so der Vorwurf, am 28. März 2019 um 11:47 Uhr auf der B-straße in F als Führer eines Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Toleranzabzug um 22 km/h überschritten. Bei der Geschwindigkeitsmessung fand ein Messgerät des Typs „Leivtec XV 3“ Verwendung, welches die sogenannten Rohmessdaten der Messung nicht speichert. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2019 forderte er die Bußgeldbehörde unter anderem zur Herausgabe der „Rohmessdaten der gesamten Messserie“ auf. In dem vor dem Amtsgericht Eschweiler durchgeführten Hauptverhandlungstermin vom 2. Oktober 2019 beschloss dieses auf Antrag des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten zur Frage der Ordnungsgemäßheit und technischen Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung einzuholen. In seinem Gutachten vom 21. Februar 2020 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine bedingte technische Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung des Beschwerdeführers bescheinigt werden könne. Die registrierte Geschwindigkeit von 55 km/h habe nicht innerhalb der Fehlergrenzen bestätigt werden können. Da die Rohdaten der Messung nicht herausgegeben würden, habe eine Plausibilitätskontrolle des registrierten Messergebnisses nicht umfänglich erfolgen können. Im weiteren Hauptverhandlungstermin vom 24. Juni 2020 vernahm das Amtsgericht den Mitarbeiter der Stadt B, der die Messung durchgeführt hatte, als Zeugen. Dem im Termin gestellten Antrag des Verteidigers auf Herausgabe der Rohmessdaten kam es nicht nach. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteil vom 24. Juni 2020 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Insofern die Verteidigung Herausgabe eines Rohdatensatzes gefordert habe, sei der Antrag abzulehnen gewesen, weil Rohmessdaten nicht gespeichert würden und die Verteidigung auch nicht habe erläutern können, was sie mit diesen Daten anstellen wolle. Gegen dieses Urteil beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Rechtsbeschwerde, „um die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts – zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – zu ermöglichen“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vom Amtsgericht angenommenen Voraussetzungen für das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens seien nicht gegeben. Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens sei lediglich eine bedingte technische Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zu bescheinigen gewesen, da dem Gutachter die für die Verifizierung des Messergebnisses erforderlichen Rohmessdaten nicht hätten zur Verfügung gestellt werden können. Aus dieser fehlenden Überprüfbarkeit folge ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des dem Urteil zugrunde gelegten Messergebnisses. Zu Recht habe auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 festgestellt, dass es für den Bürger nicht zumutbar sei, Ergebnisse der Verwendung automatisierter Verfahren hinzunehmen, ohne ihr Zustandekommen überprüfen zu können. Die Verurteilung des Betroffenen verstoße daher gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Weiterhin werde ganz allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. September 2020 verwarf das Oberlandesgericht Köln den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) lägen nicht vor. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sei nicht erhoben. Der vorliegende Fall gebe darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht werfe die Sache nicht auf. Der Senat habe sich der Rechtsprechung angeschlossen, wonach es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät „Leivtec XV 3“ um ein standardisiertes Messverfahren handele. Auch zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 habe sich der Senat bereits mit einem früheren Beschluss vom 27. September 2019 positioniert. Hierauf werde Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zugestellt. 2. Mit seiner am 23. Oktober 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK). Die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf wirksame Verteidigung in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung, da Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle nicht zur Verfügung stünden. So habe bereits der saarländische Verfassungsgerichtshof in seiner (bereits im fachgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angeführten) Entscheidung vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 in einer vergleichbaren Konstellation zutreffend festgestellt, dass zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung gehöre. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung könne der von einer Geschwindigkeitsmessung Betroffene nur dann vortragen, wenn ihm Rohmessdaten bekannt seien. Tempomessungen, in denen diese fehlten, seien nach den in der vorgenannten Entscheidung zutreffend beschriebenen rechtsstaatlichen Grundsätzen unverwertbar. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat von dem statthaften Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 OWiG nicht hinreichend Gebrauch gemacht. 1. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 2. Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer die ihm mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (§ 80 OWiG) zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt. Seinen Zulassungsantrag hat der Beschwerdeführer auf die Zulassungsgründe der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) und der Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) gestützt sowie „ganz allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt“. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat er demgegenüber nicht erhoben, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um seinem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. a) Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde, wenn – wie es hier der Fall ist – die Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge vorliegt, nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entfällt demgegenüber, ebenso wie derjenige der Fortbildung des Verfahrensrechts (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43; Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 33). Unabhängig von der Höhe der Geldbuße erfolgt die Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 3). b) Vor diesem Hintergrund war der von dem Beschwerdeführer mit Blick auf die abweichende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) angesichts der geringen Höhe des Bußgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unstatthaft. Ebenso wenig stand dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Verfahrensrechts offen. Um Fragen des Verfahrensrechts und nicht des sachlichen Rechts dürfte es sich indes nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei den im Kern erhobenen Rügen des Beschwerdeführers handeln, seine Verurteilung sei unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot bzw. den Grundsatz des fairen Verfahrens erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, juris, Rn. 20 ff. [Verstoß gegen das faire Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 16 f.). Denn diese betreffen danach den Weg zu der Sachentscheidung, nicht jedoch diese selbst (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 17). Bei Fragen des Umgangs mit etwaigen Beweisverwertungsverboten geht es nicht um die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Anwendung von Prozessrecht. Denn sie behandeln die der Sachentscheidung vorgelagerte Frage, welches Tatsachenmaterial das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13, juris, Rn. 24, und vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19, juris, Rn. 25). c) Die unzweifelhaft statthafte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat der Beschwerdeführer demgegenüber nicht erhoben. aa) Da es sich bei der Verletzung rechtlichen Gehörs um einen formellen Fehler des Gerichts handelt, ist dieser nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern muss stets mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 Rb 34 Ss 566/20, juris, Rn. 5; Bär, in: BeckOK OWiG; Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). Dazu sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen vom Beschwerdeführer so vollständig und in sich schlüssig darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten – prüfen kann, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung gegeben ist oder nicht. Im Rahmen des Tatsachenvortrags ist dabei vom Betroffenen auch darzulegen, was er im Fall seiner den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Anhörung durch den Tatrichter geltend gemacht hätte (vgl. Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). bb) Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat die Gehörsrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG bereits nicht erhoben. Dies lag jedoch nahe und war nicht erkennbar aussichtslos, um seinem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Frage, ob die unterbliebene Überlassung – sich nicht bei der Gerichtsakte befindlicher – digitaler Messdaten (insbesondere sog. Rohmessdaten) und sonstiger Unterlagen einen Gehörsverstoß darstellen kann, in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. Einerseits wird vertreten, dass durch die Nichtzugänglichmachung solcher Messdaten der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht beeinträchtigt sei. Denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs solle garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt würden, zu denen der Betroffene Stellung habe nehmen können; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittele Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht. Da das Tatgericht aber gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entscheide und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit habe, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, sei durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen habe, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben (vgl. zu allem etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 RBs 169/17, juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 8 [unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, juris, Rn. 47]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 – IV-2 RBs 61/20, juris, Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4; DAR 2018, 541, 543). Andererseits vertritt insbesondere der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – auf dessen Rechtsprechung sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde in erster Linie stützt – die Auffassung, dass die Nichtüberlassung von Messdaten auch einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör darstellen kann (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, insb. Rn. 28, 29, 31, 36, 39, 51 f.). Der Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht nur in dem Recht des Betroffenen, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen er Stellung nehmen konnte. Vielmehr begründe er auch einen Anspruch darauf, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten könne. Wer bei Gericht formell ankomme, solle auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden (vgl. VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 28). Die durch die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren begründete Richtigkeitsvermutung einer Messung könne der Betroffene eines Bußgeldverfahrens indes nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vortrage. Es werde ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt. Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, werde ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt würden (vgl. zu allem VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 31). Die Auffassung, dass in der Nichtüberlassung von Messdaten eine – gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde geltend zu machende – Gehörsverletzung liegen kann, wird teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. insbesondere OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (OWi) 96/16, juris, Rn. 5; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, juris, Rn. 8 ff.). Damit ist zu konstatieren, dass zumindest beachtliche Stimmen in der fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die unterbliebene Überlassung digitaler Messdaten – wie es hier geschehen ist – (auch) als einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) werten. Bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte es für den Beschwerdeführer daher erkennbar nahegelegen, einen solchen möglichen Gehörsverstoß im Zulassungsverfahren prozessordnungsgemäß als Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen, was insbesondere auch den ergänzenden Vortrag eingeschlossen hätte, wofür er solche Messdaten verwendet hätte. Dass das Oberlandesgericht im Falle einer ordnungsgemäß erhobenen Gehörsrüge der einen Gehörsverstoß bejahenden Auffassung gefolgt wäre und einen solchen auch als entscheidungserheblich bewertet hätte, ist nicht ausgeschlossen. d) Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Verfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig ist, obgleich der Beschwerdeführer mit ihr weder ausdrücklich noch in der Sache eine Gehörsverletzung gerügt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12 [jeweils zur Anhörungsrüge]). Denn hätte das Oberlandesgericht nach dem Vorgenannten eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bejaht, hätte es das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG) und das Verfahren voraussichtlich mangels ausreichender Tatsachengrundlage (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 161) an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Das fachgerichtliche Verfahren wäre damit für den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des – sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes ohnehin in seinem Anwendungsbereich überschneidenden (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, Rn. 26) – Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK) rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13 [jeweils zur Anhörungsrüge]). 3 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.