Beschluss
VerfGH 17/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH17.20VB1.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro. 1. Die Stadt B setzte gegen die Beschwerdeführerin mit Bußgeldbescheid vom 1. August 2018 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 80 Euro fest. Sie habe, so der Vorwurf, am 4. Juni 2018 auf der Straße G in T als Führerin eines Kraftfahrzeugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 22 km/h überschritten. Bei der Geschwindigkeitsmessung fand ein Messgerät des Typs „Traffistar S350“ Verwendung, welches die sogenannten Rohmessdaten der Messung nicht speichert. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie unter anderem damit, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät die Messdaten nicht speichere, so dass es an einem tauglichen Beweismittel für die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung fehle. Diese Argumentation wiederholte sie unter Berufung auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 auch in dem sich anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht Eschweiler. Im Hauptverhandlungstermin vom 19. Juli 2019 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Antrag, ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass bei dem hier zum Einsatz kommenden Messgerät des Typs Traffistar die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen, so dass die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht komme. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab und verurteilte die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass die Messung nicht sachverständig überprüft werden könne, sei abzulehnen gewesen. Ein konkreter Messfehler sei nicht vorgetragen worden. Letztlich handele es sich um eine Rechtsfrage, über die kein Beweis erhoben werden könne. Dass das Messgerät nicht alle Daten speichere, sei bekannt. Es bleibe einem Betroffenen dennoch unbenommen, die Nichteignung des Geräts konkret vorzutragen. Entsprechender Vortrag sei nicht erfolgt. Gegen dieses Urteil beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da dies „zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland geboten“ sei. Die angegriffene Entscheidung verletze grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin, nämlich auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht habe den gestellten Beweisantrag unter anderem mit dem Hinweis abgelehnt, dass es einem Betroffenen unbenommen bleibe, die Nichteignung des Gerätes konkret vorzutragen. Ein solcher Vortrag habe indes nicht erfolgen können. Der Beschwerdeführerin und der Verteidigung sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, entsprechenden Vortrag zu gestalten, da die hierfür erforderlichen Messdaten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Unbestritten gehöre es zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens, sich mit Einwänden gegen die Ergebnisse wenden zu können. Infolgedessen dürfe aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin berief sich insoweit wiederum auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17. Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 verwarf das Oberlandesgericht Köln den Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) lägen nicht vor. Der Senat habe bereits in einem Parallelverfahren zu der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Traffistar S 350 und mit Blick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 Stellung genommen. Dort habe er ausgeführt, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nur für das Saarland Geltung entfalte und den Senat nicht binde. Auch in der Sache habe der Senat in der Parallelentscheidung klargestellt, dass er die dort postulierten Anforderungen an ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung für überzogen halte. Die Prämisse jederzeitiger anlassloser Überprüfbarkeit lasse sich jedenfalls für den Bereich der Verfolgung massenhaft auftretender Verkehrsordnungswidrigkeiten aus diesen Grundsätzen nicht herleiten. Das gelte nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob Messdaten im Einzelfall gespeichert würden oder nicht. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen davon, dass eine Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegend nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits nicht zulässig erhoben sei, weil der gestellte Beweisantrag von der Beschwerdebegründung lediglich auszugsweise wiedergegeben werde, und abgesehen davon, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes bei der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Grundsatz des fairen Verfahrens einschlägig sei – unter keinen Umständen in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verletzt sei. Daraus folge weiterhin, dass die Sache keine zulassungsbedürftigen Fragen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG aufwerfe. Soweit sich die Rechtsbeschwerdebegründung zudem auf den Zulassungsgrund der „Nachprüfung zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung“ berufe, sei dieser nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG angesichts der Höhe des verhängten Bußgeldes nicht einschlägig. Der Beschluss ist dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2020 zugestellt worden. 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Februar 2020, der mit Anlagen am 17. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen ist, hat die Beschwerdeführerin gegen den Bußgeldbescheid und die beiden gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht sich unter Bezugnahme auf das bereits im fachgerichtlichen Verfahren angeführte Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in ihren Grundrechten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung verletzt. Diese Rechte gewährleisteten die Möglichkeit, zur Klärung eines Vorwurfs Messergebnisse im Einzelfall auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin hat von dem statthaften Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 OWiG nicht hinreichend Gebrauch gemacht. 1. Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 – VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, und vom 27. April 2021 – VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13, und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.). Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 128/21.VB-3, juris, Rn. 10, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 114/22.VB-3, juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 2. Ausgehend davon hat die Beschwerdeführerin die ihr mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht (§ 80 OWiG) zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit nicht im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG hinreichend genutzt. Ihren Zulassungsantrag hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) gestützt. Weiterhin hat sie einen Verstoß gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren geltend gemacht. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat sie demgegenüber nur mit Blick auf die Ablehnung eines Beweisantrages und überdies nicht zulässig erhoben, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um ihrem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. a) Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde, wenn – wie es hier der Fall ist – die Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge vorliegt, nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entfällt demgegenüber, ebenso wie derjenige der Fortbildung des Verfahrensrechts (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 43; Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 33). Unabhängig von der Höhe der Geldbuße erfolgt die Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 3). b) Vor diesem Hintergrund war der von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die abweichende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1. Nr. 1 Alt. 2 OWiG) angesichts der geringen Höhe des Bußgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unstatthaft. Ebenso wenig stand der Beschwerdeführerin nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Verfahrensrechts offen. Um Fragen des Verfahrensrechts und nicht des sachlichen Rechts dürfte es sich indes nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei den im Kern erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin handeln, ihre Verurteilung sei unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot bzw. den Grundsatz des fairen Verfahrens erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, juris, Rn. 20 ff. [Verstoß gegen das faire Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2021 – IV-2 RBs 191/21, juris, Rn. 16 f.). Denn diese betreffen danach den Weg zu der Sachentscheidung, nicht jedoch diese selbst (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 17). Bei Fragen des Umgangs mit etwaigen Beweisverwertungsverboten geht es nicht um die Entscheidung in der Sache selbst, sondern die Anwendung von Prozessrecht. Denn sie behandeln die der Sachentscheidung vorgelagerte Frage, welches Tatsachenmaterial das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13, juris, Rn. 24, und vom 15. Januar 2020 – VGH B 19/19, juris, Rn. 25). c) Die unzweifelhaft statthafte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zulässig erhoben. aa) Da es sich bei der Verletzung rechtlichen Gehörs um einen formellen Fehler des Gerichts handelt, ist dieser nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern muss stets mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 Rb 34 Ss 566/20, juris, Rn. 5; Bär, in: BeckOK OWiG; Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). Dazu sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen vom Beschwerdeführer so vollständig und in sich schlüssig darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten – prüfen kann, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung gegeben ist oder nicht. Im Rahmen des Tatsachenvortrags ist dabei vom Betroffenen auch darzulegen, was er im Fall seiner den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Anhörung durch den Tatrichter geltend gemacht hätte (vgl. Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 20; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 40c). Wird die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags als Gehörsverletzung geltend gemacht, müssen sowohl der Inhalt des Beweisantrags als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und alle die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 2 Ss OWi 81/08, juris, Rn. 9, und Beschluss vom 15. September 2009 – 3 Ss OWi 689/09, juris, Rn. 6; Bär, in: BeckOK OWiG, Stand: 1. Oktober 2024, § 80 Rn. 22). bb) Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Gehörsrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nur mit Blick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags und überdies nicht zulässig erhoben [dazu 1)]. Demgegenüber hat sie die Nichtzugänglichmachung der Rohmessdaten selbst nicht als Gehörsverletzung gerügt, obwohl dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um ihrem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen [dazu 2)]. (1) Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht hat, ein gestellter Beweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden, hat das Oberlandesgericht dieses Vorbringen als Gehörsrüge ausgelegt. Diese Gehörsrüge hat es jedoch nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig erachtet, da der gestellte Beweisantrag in der Beschwerdebegründung lediglich auszugsweise wiedergegeben worden sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass das Oberlandesgericht bei der Anwendung des Prozessrechts überspannte Anforderungen gestellt hat, die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Die angewandten Maßstäbe entsprechen vielmehr den oben dargestellten Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge betreffend die Ablehnung eines Beweisantrags. (2) Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin es unterlassen, die Nichtzugänglichmachung der Rohmessdaten selbst als Gehörsverletzung zu rügen, obgleich dies nahe lag und nicht erkennbar aussichtslos war, um ihrem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Frage, ob die unterbliebene Überlassung – sich nicht bei der Gerichtsakte befindlicher – digitaler Messdaten (insbesondere sog. Rohmessdaten) und sonstiger Unterlagen einen Gehörsverstoß darstellen kann, in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. Einerseits wird vertreten, dass durch die Nichtzugänglichmachung solcher Messdaten der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht beeinträchtigt sei. Denn durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs solle garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt würden, zu denen der Betroffene Stellung habe nehmen können; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittele Art. 103 Abs. 1 GG dagegen nicht. Da das Tatgericht aber gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entscheide und der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit habe, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, sei durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung gerade nicht herangezogen habe, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben (vgl. zu allem etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 4. April 2016 – 3 Ss OWi 1444/15, juris, Rn. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 RBs 169/17, juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Rb 8 Ss 194/19, juris, Rn. 8 [unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81, juris, Rn. 47]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 – IV-2 RBs 61/20, juris, Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4; DAR 2018, 541, 543). Andererseits vertritt insbesondere der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – auf dessen Rechtsprechung sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde in erster Linie stützt – die Auffassung, dass die Nichtüberlassung von Messdaten auch einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör darstellen kann (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, insb. Rn. 28, 29, 31, 36, 39, 51 f.). Der Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht nur in dem Recht des Betroffenen, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen er Stellung nehmen konnte. Vielmehr begründe er auch einen Anspruch darauf, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten könne. Wer bei Gericht formell ankomme, solle auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden (vgl. VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 28). Die durch die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren begründete Richtigkeitsvermutung einer Messung könne der Betroffene eines Bußgeldverfahrens indes nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vortrage. Es werde ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt. Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, werde ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt würden (vgl. zu allem VerfGH SL, a.a.O., juris, Rn. 31). Die Auffassung, dass in der Nichtüberlassung von Messdaten eine – gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde geltend zu machende – Gehörsverletzung liegen kann, wird teilweise auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. insbesondere OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris, Rn. 5; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, juris, Rn. 8 ff.). Damit ist zu konstatieren, dass zumindest beachtliche Stimmen in der fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die unterbliebene Überlassung digitaler Messdaten – wie es hier geschehen ist – (auch) als einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) werten. Bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte es für die Beschwerdeführerin daher erkennbar nahegelegen, einen solchen möglichen Gehörsverstoß im Zulassungsverfahren – unter substantiierter Darlegung der sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ergebenden verfassungsrechtlichen Einwände (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 2. November 2021 – VerfGH 34/21.VB-1, juris, Rn. 4) – prozessordnungsgemäß als Verfahrensrüge entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzubringen, was insbesondere auch den ergänzenden Vortrag eingeschlossen hätte, wofür sie solche Messdaten verwendet hätte. Dass das Oberlandesgericht im Falle einer ordnungsgemäß erhobenen Gehörsrüge der einen Gehörsverstoß bejahenden Auffassung gefolgt wäre und einen solchen auch als entscheidungserheblich bewertet hätte, ist nicht ausgeschlossen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der erkennende Senat sich in seinem Beschluss – unter Verweis auf eine frühere eigene Entscheidung – kritisch zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – LV 7/17 positioniert und ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin könne vor diesem Hintergrund „unter keinen Umständen in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verletzt“ sein. So ist schon fraglich, ob die vorgenannten Ausführungen zur Begründetheit der Gehörsrüge angesichts des Umstandes, dass diese nach Auffassung des Oberlandesgerichts schon nicht zulässig erhoben war, überhaupt tragend sein konnten. Insbesondere aber ergibt sich aus der weiteren Begründung des Oberlandesgerichts, dass „nach Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs bei der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten nicht die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Grundsatz des fairen Verfahrens einschlägig“ sei, dass dem Senat die oben zitierte weitere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18) offenbar überhaupt nicht bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass er zu einer anderen Auffassung gelangt wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihm diese unter Wahrung der o.g. prozessualen Anforderungen substantiiert nahegebracht hätte. cc) Dieses Versäumnis im fachgerichtlichen Verfahren hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig ist, obgleich die Beschwerdeführerin mit ihr weder ausdrücklich noch in der Sache eine Gehörsverletzung gerügt hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 – VerfGH 24/21.VB-3, juris, Rn. 21, und vom 21. Juni 2022 – VerfGH 183/20.VB-2, juris, Rn. 12 [jeweils zur Anhörungsrüge]). Denn hätte das Oberlandesgericht nach dem Vorgenannten eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung bejaht, hätte es das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG) und das Verfahren voraussichtlich mangels ausreichender Tatsachengrundlage (vgl. Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 161) an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Das fachgerichtliche Verfahren wäre damit für die Beschwerdeführerin in vollem Umfang mit der Möglichkeit wieder eröffnet gewesen, auch hinsichtlich des – sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ohnehin in seinem Anwendungsbereich überschneidenden (vgl. VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18, juris, Rn. 26) – Rechts auf ein faires Verfahren rechtliches Gehör zu finden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 25. August 2020 – VerfGH 73/19.VB-2, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 62/21.VB-2, juris, Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, juris, Rn. 13 [jeweils zur Anhörungsrüge]). 2 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.