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Ablehnung einstweilige Anordnung (Beschluss)

24 A/25

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0320.24A25.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ; stRspr). (Rn.3) 2. Hier: 2a. Erfolgloser Eilantrag, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig ist.(Rn.4) 2b. Aufgrund der Unzuständigkeit des AG wegen einer beim KG anhängigen Beschwerde ist das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin, das AG möge die begehrte Umgangsentscheidung treffen, mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreichbar. (Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2023, 39 A/23 ; stRspr). (Rn.3) 2. Hier: 2a. Erfolgloser Eilantrag, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig ist.(Rn.4) 2b. Aufgrund der Unzuständigkeit des AG wegen einer beim KG anhängigen Beschwerde ist das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin, das AG möge die begehrte Umgangsentscheidung treffen, mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreichbar. (Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der Richterin des Verfassungsgerichtshofes Chebout, die wegen Vorbefassung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg, mit dem ihr Eilantrag betreffend das Umgangsrecht mit ihrem vierjährigen Sohn zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Vorliegend ist dem Antrag der Erfolg zu versagen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig ist.Selbst wenn der angegriffene Beschluss Grundrechte der Antragstellerin verletzt haben sollte und deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben wäre, wäre es dem Amtsgericht Schöneberg derzeit verwehrt, die von der Antragstellerin begehrte Umgangsentscheidung zu treffen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg in der Umgangssache vom 31. Januar 2025 ist eine Beschwerde der Antragstellerin beim Kammergericht anhängig. Dies sowie der am 18. Februar 2025 von der Antragstellerin beim Kammergericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 54 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Zuständigkeit des Kammergerichts und schließen eine Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg aus. Die Antragstellerin kann ihr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Rechtsschutzziel folglich nicht erreichen. Ihr kann deshalb kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugebilligt werden. Überdies ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil den Darlegungsanforderungen nicht genügt ist. §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (vgl. Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Soweit die Antragstellerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -) mit der Begründung rügt, das Gericht habe den Vortrag, es bestehe Eil- und Regelungsbedürftigkeit, nicht berücksichtigt, wendet sie sich gegen das Ergebnis der Entscheidung, legt jedoch nicht dar, welche konkreten entscheidungserheblichen Ausführungen übergangen worden sein sollen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht das Vorbringen der Antragstellerin zur Bindung des Kindes an die Mutter, zu dessen Belastung durch eine Trennung und zu den von der Antragstellerin geäußerten Aspekten betreffend eine Kindeswohlgefährdung nicht berücksichtigt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Gericht hierzu in dem angegriffenen Beschluss nicht erneut ausführt, nachdem es darauf in der kurz zuvor ergangenen Hauptsacheentscheidung eingegangen war, auf die es in dem Beschluss vom 14. Februar 2025 Bezug nimmt. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente beziehen sich zudem nicht auf den Beschluss vom 14. Februar 2025, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt festzustellen, dass gegenüber dem zwei Wochen zuvor ergangenen Beschluss keine Änderungen geboten seien. Der Sache nach betrifft das Vorbringen der Antragstellerin vielmehr die - hier nicht verfahrensgegenständliche - vorherige Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Januar 2025 - 83 F 47/23 -, die wiederum derzeit Gegenstand des vor dem Kammergericht geführten Beschwerdeverfahrens 13 UF 23/25 ist. Selbiges gilt, soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB sowie des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB rügt. Entsprechende Grundrechtsverletzungen durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung hat die Antragstellerin damit nicht dargelegt. Schließlich hat die Antragstellerin auch eine Verletzung ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB nicht dargelegt. Ihr kann nicht darin gefolgt werden, das Amtsgericht habe eine rechtsschutzlose Situation geschaffen, weil es weder inhaltlich über den Eilantrag entschieden noch diesen an das Kammergericht weitergeleitet hätte; denn in dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und damit in der Sache eine Entscheidung über diesen getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.