Einstweilige Anordnung
26 A/25
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0320.VERFGH26A25.00
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Leitsätze
1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.17)
2. Hier:
2a. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht der Subsidiaritätsgrundsatz der erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht deshalb entgegen, weil die Antragstellerin keine Erinnerung gegen die angekündigte Vollstreckung eingelegt hat. Die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung und würde selbst im Erfolgsfall die Räumung lediglich verzögern (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 34 A/24 ). Die Antragstellerin war daher nicht gehalten, diesen Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu ergreifen. (Rn.20)
2b. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern vielmehr ua mangels Auseinandersetzung des LG mit dem Vortrag zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin naheliegend erscheint (wird ausgeführt). (Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.17) 2. Hier: 2a. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht der Subsidiaritätsgrundsatz der erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht deshalb entgegen, weil die Antragstellerin keine Erinnerung gegen die angekündigte Vollstreckung eingelegt hat. Die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung und würde selbst im Erfolgsfall die Räumung lediglich verzögern (vgl VerfGH Berlin, 17.04.2024, 34 A/24 ). Die Antragstellerin war daher nicht gehalten, diesen Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu ergreifen. (Rn.20) 2b. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 Verf BE) nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern vielmehr ua mangels Auseinandersetzung des LG mit dem Vortrag zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin naheliegend erscheint (wird ausgeführt). (Rn.24) (Rn.25) 1. Die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem sie zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung verpflichtenden Urteil. Die Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. sind durch Eigentumserwerb in ein mit der Mutter der Antragstellerin und oder mit der Antragstellerin bestehendes Mietverhältnis über die Wohnung der Antragstellerin eingetreten. Im Mai 2020 erklärten die Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. die Kündigung des Wohnungsmietvertrages wegen Zahlungsverzugs. Das Amtsgericht Köpenick verurteilte die Antragstellerin mit Versäumnisurteil vom 26. Januar 2022 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung und erhielt das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Antragstellerin hin durch Urteil vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 -, aufrecht. Das Landgericht Berlin wies den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für die beabsichtigte Berufung zurück. Die Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. waren auf ein entsprechendes Angebot des Jobcenters im Mai 2022 hin nicht bereit, im Gegenzug für eine Übernahme der Mietschulden, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Antragstellerin beantragte unmittelbar nach dem Urteil beim Amtsgericht Köpenick Vollstreckungsschutz und nahm zur Begründung Bezug auf ein Schreiben ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese äußerte darin die Befürchtung, die Antragstellerin sei im Fall des Verlusts ihrer Wohnung suizidgefährdet. Daraufhin gewährte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 31. Mai 2022 Räumungsschutz, befristet bis zum 30. November 2022. Nachdem die Antragstellerin im November 2022 erneut Räumungsschutz beantragt hatte, beauftragte das Vollstreckungsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin - Sozialpsychiatrischer Dienst. In ihrem Gutachten vom 2. März 2023 kam die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, Frau K., zu dem Ergebnis, es liege eine subakute Selbstgefährdung der Antragstellerin durch konkrete Suizidgedanken und bereits realisierte Suizidhandlungen vor. Bei Vollstreckung der Räumung sei mit akuter Suizidalität und damit Lebensgefahr zu rechnen. Eine impulshafte oder geplante Umsetzung der bestehenden Suizidgedanken sei im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.Bei psychosozialem Stress wie bei einem Wohnraumverlust sei voraussichtlich anhaltend mit einer Verschlechterung der chronischen Suizidalität zu rechnen. Eine Unterbringung mit dem vordergründigen Ziel, die Antragstellerin vor einem Suizidversuch bei Vollstreckung der Räumung zu bewahren, sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten, da es sich nur um eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität handeln würde. Möglicherweise könne eine Stabilisierung des psychischen Befindens auf niedrigem Niveau nur durch ein vollständiges Aussetzen der Räumung erzielt werden. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2023 erneut die Zwangsvollstreckung vorläufig ein, dieses Mal bis zum 31. Januar 2024. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, nachweislich eine fachärztliche Behandlung mit dem Ziel einer frühestmöglichen Räumung zu beginnen und den Stand der Behandlung durch Nachweis der behandelnden Stelle(n) monatlich darzulegen. Im Rahmen des von der Antragstellerin im April 2022 mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Betreuung eingeleiteten Betreuungsverfahrens erstellte Frau G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2023 ein ärztliches Gutachten. Sie gelangte zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin ihre Angelegenheiten, u.a. in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Wohnungsangelegenheiten, nicht selbständig bewältigen könne. Die Suche nach einem Therapieplatz, die Verhandlungen mit der Krankenkasse und die gerichtliche Aufforderung zu einer engmaschigen Behandlung würden die Antragstellerin überfordern. Weiter führte die Gutachterin aus, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Antragstellerin sei angesichts der Schwere der Depression gegenwärtig nicht in der Lage, sich einen freien Willen zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Die Psychopathologie habe ein Ausmaß, das mit einer freien Willensbildung nicht vereinbar sei. Den im Dezember 2023 erneut gestellten Antrag auf Räumungsschutz über den 31. Januar 2024 hinaus lehnte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 19. Januar 2024 - 30 M 1377/22 - ab. Dabei gab es den Gläubigern auf, einen neuen Räumungstermin mit einem Zeitvorlauf von mindestens sechs Wochen zu vereinbaren und diesen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Der Antragstellerin wurde die Auflage erteilt, sich in der Kalenderwoche vor dem angesetzten Räumungstermin vom Sozialpsychiatrischen Dienst begutachten zu lassen. Für den Fall einer diagnostizierten akuten Suizidalität habe sich die Antragstellerin den entsprechenden medizinischen Maßnahmen zu unterwerfen und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Sollte keine akute Suizidalität festgestellt werden, habe die mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieherin Vorsorge zu treffen, um bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin einleiten zu können. Zur Begründung führte das Vollstreckungsgericht aus, die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungspflichten zur Herbeiführung ihrer Räumungsfähigkeit nicht nachgekommen, so dass in der Abwägung nun den Interessen der Gläubiger Vorrang zukomme. Die Antragstellerin habe lediglich unverändert Sitzungen bei ihrer behandelnden Psychiaterin wahrgenommen, jedoch keine zusätzlichen medizinischen Maßnahmen ergriffen, obwohl die Behandlungsmöglichkeitenausweislich des Betreuungsgutachtens vom 20. Juli 2023 nicht ausgeschöpft seien. Dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Antragstellerin werde durch die angeordneten begleitenden Maßnahmen Genüge getan. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde vom 2. Februar 2024. Diese begründete sie u.a. damit, dass es ihr nicht möglich sei, die Auflagen in der geforderten Weise zu erfüllen. Aus eigenen Mitteln sei es nicht möglich, sich einen Therapieplatz zu besorgen. Die Gutachterin im Betreuungsverfahren habe festgestellt, dass sie geschäftsunfähig sei. Sie sei nicht in der Lage, sich einen freien Willen zu bilden sowie nach den gewonnenen Einsichten zu handeln. Sie sei aufgrund dieser Störungen weder in der Lage, einen Arzttermin zu vereinbaren, noch sich eigenständig um einen Therapieplatz zu kümmern. Sie sei gutachterlich nachgewiesen mutistisch. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 informierte das … Krankenhaus … die behandelnde Ärztin der Antragstellerin, Frau Dr. S., über eine vom 23. Januar bis 1. Februar 2024 erfolgte teilstationäre Behandlung der Antragstellerin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Es gebe keinen Hinweis auf eine akute Suizidalität und die Antragstellerin sei glaubhaft absprachefähig. Die Antragstellerin sei der Tagesklinik ab dem 2. Februar 2024 ferngeblieben. Das Landgericht Berlin II wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - zurück. Das Amtsgericht Köpenick wies mit Beschluss vom 19. März 2024 eine Erinnerung der Antragstellerin gegen die für den 20. März 2024 angekündigte Räumung zurück. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. April 2024 - VerfGH 34 A/24 -wurde die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - wurde der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen. Dieses wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. Januar 2025 - 51 T 29/24 - erneut zurück. Es sei nicht davon auszugehen, dass die im Beschluss vom 19. Januar 2023 (gemeint dürfte der Beschluss vom 19. Januar 2024 gewesen sein) erteilten Auflagen nicht geeignet seien, eine Besserung des Zustands der Antragstellerin herbeizuführen. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass es unmöglich sei, einen Platz in einer stationären Einrichtung zu erhalten, sei schon nicht ersichtlich, inwieweit sie oder eine sie unterstützende Person sich um eine stationäre Therapie bemüht hätten. Die Antragstellerin habe durch die Anordnungen des Verfassungsgerichtshofs weiteren Räumungsschutz ohne Auflagen erhalten, ohne dass ersichtlich sei, dass sie seit Erlass des angefochtenen Beschlusses Bemühungen unternommen habe, neuen Wohnraum zu finden oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen. Die bloße Weiterbehandlung bei Frau Dr. S. sei nicht geeignet, die Räumungsfähigkeit herzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den Gläubigern Nutzungsentschädigung gezahlt habe. Ein weiterer Verbleib in der Wohnung sei diesen angesichts des Umstands, dass seit April 2020 keine Miete oder Nutzungsentschädigung gezahlt worden sei, nicht zumutbar. Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II wandte sich die Antragstellerin am 17. Januar 2025 mit einer Gehörsrüge. Die Problematik der bestehenden Geschäftsunfähigkeit werde nicht erörtert. Die Antragstellerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Gutachtens von Frau G. vom 20.07.2023 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand. Sie sei damit geschäftsunfähig. Diese Geschäftsunfähigkeit sei von Amts wegen zu prüfen. Das Gutachten habe dem Gericht vorgelegen. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichtes Köpenick stamme vom 19. Januar 2024, sei also in relativer zeitlicher Nähe zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erlassen worden. Er stütze sich auf ein Verhalten der attestiert geschäftsunfähigen Antragstellerin. Daraus folge, dass sie ohne die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters ihr Verhalten auch nicht in einer Weise steuern könne, dass sie die Auflagen erfüllen könne. Eine Entscheidung auf nicht erfüllte Auflagen zu stützen, obwohl mehrfach angezweifelt und durch das Gutachten auch nachgewiesen worden sei, dass eine Geschäftsunfähigkeit bestehe und diese Auflagen schon deshalb überhaupt nicht erfüllt werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Am 28. Februar 2025 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde erhoben und erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie verweist auf eine beigefügte Mitteilung der zuständigen Gerichtsvollzieherin an die Gläubiger, wonach die Räumung am 2. April 2025 stattfinden solle und rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie beruft sich u.a. auf ein ärztliches Attest von Frau Dr. S. vom 5. Februar 2025. Danach sei sie aktuell nur auf niedrigem Niveau stabil. Sie habe oft Suizidgedanken, v.a. wenn sie an den Verlust ihrer Wohnung denke. Mit Beschluss vom 3. März 2025 - 83 T 279/24 - bestellte das Landgericht Berlin II für die Antragstellerin vorläufig eine Betreuerin, deren Aufgabenkreise u.a. Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten umfassen. Die Antragstellerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und zum Teil psychotischen Symptomen. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen könne. Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat das Landgericht Berlin II die Gehörsrüge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Es sei bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher Vortrag übergangen worden sein soll. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 31 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 - jeweils Rn. 10). Nach diesen Maßgaben war die Vollstreckung des Räumungsurteils vorläufig auszusetzen. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit offensichtlich unzulässig, als sie sich auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Januar 2024 richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin II korrigierbar waren. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig. Insbesondere steht der Subsidiaritätsgrundsatz der erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht deshalb entgegen, weil die Antragstellerin keine Erinnerung gegen die für den 2. April 2025 angekündigte Vollstreckung eingelegt hätte. Die Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung und würde selbst im Erfolgsfall die Räumung lediglich verzögern (vgl. Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 34 A/24 - Rn. 12). Die Antragstellerin war daher nicht gehalten, diesen Rechtsbehelf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu ergreifen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2023 (gemeint dürfte der Beschluss vom 19. Januar 2024 gewesen sein) erteilten Auflagen nicht geeignet seien, eine Besserung des Zustands der Antragstellerin herbeizuführen. Tatsächlich hat die Antragstellerin in ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Januar 2024 aber geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die in dem Beschluss vom 30. Juni 2023 (gemeint gewesen sein dürfte der Beschluss vom 29. Juni 2023) gesetzten Auflagen zu erfüllen. Sie hat unter Bezugnahme auf vorliegende ärztliche Gutachten und Stellungnahmen geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, aus eigenen Mitteln einen Therapieplatz zu finden. Sie hat sich insbesondere auf das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau G. vom 20. Juli 2023 gestützt, wonach u.a. hinsichtlich der Gesundheitssorge aus gutachterlicher Sicht Hilfebedarf bestehe: die Suche nach einem Therapieplatz, Verhandlungen mit der Krankenkasse sowie die gerichtliche Aufforderung zu einer engmaschigeren Behandlung würden sie überfordern. Sie hat darüber hinaus, ebenfalls unter Bezugnahme auf vorliegende ärztliche Gutachten, ausgeführt, dass die Aufnahme einer stationären Behandlung oder eine Selbsteinweisung daran scheitern würden, dass sie Angst habe, die Wohnung für längere Zeit zu verlassen. Schließlich wird in der sofortigen Beschwerde weiter auf die gutachterliche Feststellung von Frau K. Bezug genommen, wonach eine Unterbringung mit dem vordergründigen Ziel, die Antragstellerin vor einem Suizidversuch bei Vollstreckung der Räumung zu bewahren, aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten sei, da es sich nur um eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität handeln würde. Dass die Antragstellerin hier versehentlich auf die ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2023 verwiesen hat, während sich die einschlägigen Ausführungen tatsächlich im Gutachten vom 29. März 2023 finden, steht einer Verwertbarkeit des Vortrags nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht mit diesem Vortrag hinreichend auseinandergesetzt hätte. Der angegriffenen Entscheidung ist bereits nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich überhaupt mit den im Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2023 gesetzten Auflagen - deren Nichterfüllung tragender Grund der Abweisung des Vollstreckungsschutzantrags vom 18. Dezember 2023 durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2024 waren - auseinandergesetzt hätte. Es kommt in der Entscheidung auch nicht zum Ausdruck, dass das Landgericht die ggf. fehlende Möglichkeit der Antragstellerin, diese Auflagen zu erfüllen, für rechtlich unbeachtlich gehalten hätte. Im Gegenteil: die Feststellung, die Antragstellerin habe keine Bemühungen unternommen, neuen Wohnraum zu finden bzw. ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen, verdeutlicht, dass es auch nach der Auffassung des Landgerichts maßgeblich darauf ankommt, inwieweit die Antragstellerin krankheitsbedingt in der Lage ist, Maßnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands und zur Herstellung der Räumungsfähigkeit zu ergreifen. Soweit sich das Landgericht darauf stützt, die Auflage, sich im Fall der Bejahung einer akuten Suizidalität vom sozialpsychiatrischen Dienst einer stationären Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, sei nicht zu beanstanden, lassen die Ausführungen eine Auseinandersetzung mit der fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme von Frau K. vermissen. Nicht ersichtlich ist weiterhin, dass sich das Landgericht mit dem Vortrag zur Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auseinandergesetzt hätte. Die Antragstellerin hat sich insoweit wiederum auf das ärztliche Gutachten von Frau G. vom 20. Juli 2023 gestützt, wonach die Antragstellerin nicht in der Lage sei, sich einen freien Willen zu bilden, sowie nach den gewonnenen Einsichten zu handeln. Die Prozessunfähigkeit des Räumungsschuldners ist grundsätzlich als Verfahrenshindernis in der Zwangsvollstreckung beachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 73/09 -, juris Rn. 8). Die Feststellung mangelnder Prozessfähigkeit setzt voraus, dass alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft sind. Die Frage, ob eine bestimmte sich anbietende Erkenntnismöglichkeit ungenutzt bleiben darf, bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2023 - 2 BvQ 184/23 -, juris Rn. 4). Ob hier deshalb kein Verfahrenshindernis vorlag, weil die Antragstellerin im Vollstreckungsschutzverfahren wirksam von ihrer Bevollmächtigten vertreten wurde, erscheint nach gegenwärtiger Aktenlage offen. Mit Blick auf die Einschätzung der Sachverständigen G. vom 20. Juli 2023, wonach die Antragstellerin krankheitsbedingt gegenwärtig nicht in der Lage sei, eine rechtswirksame Vollmacht zu erteilen, bestehen insoweit jedenfalls Zweifel. Dies spricht dafür, dass sich das Landgericht mit dem Vortrag zur Prozessunfähigkeit der Antragstellerin hätte auseinandersetzen müssen. Eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör erscheint nach alledem nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend. Eine Heilung im Anhörungsrügeverfahren ist nicht erfolgt, da sich auch der Rügebeschluss vom 4. März 2025 mit den vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin in keiner Weise auseinandersetzt. 3. Somit ist nach den dargelegten Grundsätzen aufgrund einer Abwägung der Folgen zu entscheiden. Diese Abwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, so verzögerte sich die Herausgabe der Wohnung voraussichtlich um einige Monate. Zwar bedeutet dies angesichts der bisherigen Dauer des Verfahrens für die Gläubiger, die bereits seit April 2020 keine Mietzahlungen bzw. Nutzungsentschädigungen mehr erhalten, eine weitere erhebliche Belastung. Gleichwohl wiegt der hiermit verbundene finanzielle Nachteil insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile. Denn erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre ein endgültiger Verlust der Wohnung die Folge, nach dem gegenwärtigen Stand möglicherweise verbunden mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin. Dies folgt jedenfalls aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten der Frau K. vom 2. März 2023, wonach im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe, weil mit einer impulshaften oder geplanten Umsetzung bestehender Suizidgedanken zu rechnen sei. Eine aktuellere ärztliche Einschätzung, die dies widerlegen würde, ist nach Aktenlage nicht vorhanden. Vielmehr legt Frau Dr. S. in ihrem Attest vom 5. Februar 2025 dar, dass die Antragstellerin oft Suizidgedanken habe, v.a. wenn sie an den Verlust ihrer Wohnung denke. Wie bereits im Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 34 A/24 - ausgeführt, vermögen die durch das Amtsgericht Köpenick in dem Beschluss vom 19. Januar 2024 - 30 M 1377/22 - angeordneten flankierenden Maßnahmen zwar möglicherweise, die akute Gefahr eines Suizids im Affekt, zeitnah zu einer erfolgenden Räumung, zu adressieren. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehenen Maßnahmen die im Gutachten vom 2. März 2023 von Frau K. beschriebene Gefahr der Umsetzung bestehender suizidaler Absichten zu einem späteren Zeitpunkt wirksam begegnen könnten. Schließlich ist in die Abwägung auch einzustellen, dass das Landgericht nunmehr mit Beschluss vom 3. März 2025 vorläufig eine Betreuerin für die Antragstellerin bestellt und zur Begründung ausgeführt hat, die Antragstellerin leide an einer rezidivierenden psychischen Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und zum Teil psychotischen Symptomen und es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen könne. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.