Beschluss
96/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0320.96.24.00
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Leitsätze
1a. Die Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22, 11 A/22 ; stRspr) - Anforderungen vorliegend nicht erfüllt. (Rn.12)
1b. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es unvereinbar, wenn - wie hier - im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Form ordnungsgemäß gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 98/11 ; stRspr; BVerfG, 09.11.2004, 1 BvR 684/98 ). (Rn.20)
2. Hier:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die Nichtgewährung von Ausgängen und Vollzugslockerungen (§ 40 Abs 2, § 43 Abs 2 S 1 SVVollzG Bln ).
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Darlegungsanforderungen aus § 49 Abs 1 und § 50 VerfGHG (RIS: VGHG BE) erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (vgl VerfGH Berlin, 29.03.2022, 11/22, 11 A/22 ; stRspr) - Anforderungen vorliegend nicht erfüllt. (Rn.12) 1b. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es unvereinbar, wenn - wie hier - im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Form ordnungsgemäß gerügt worden war (vgl VerfGH Berlin, 13.08.2013, 98/11 ; stRspr; BVerfG, 09.11.2004, 1 BvR 684/98 ). (Rn.20) 2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die Nichtgewährung von Ausgängen und Vollzugslockerungen (§ 40 Abs 2, § 43 Abs 2 S 1 SVVollzG Bln ). 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung verschiedener Anträge im Zusammenhang mit seiner seit August 2022 andauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Am 30. September 2022 fand zum Beschwerdeführer eine Vollzugsplankonferenz statt. Den hierauf erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplan erhielt der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Diagnostikbericht vom 28. September 2022 am 6. Februar 2023. In dem Vollzugs- und Eingliederungsplan wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zunächst eine Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten angestrebt, später aber sämtliche Anträge betreffend Fortbildungsmaßnahmen zurückgezogen. Der Beschwerdeführer sei zu vier Ausführungen im Jahr, zwei Ausführungen im Halbjahr, zugelassen. Lockerungen, das heißt vollzugsöffnende Maßnahmen, die über Ausführungen mit zwei Bediensteten hinausgingen, kämen aktuell nicht in Betracht. Am 7. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragte im Wesentlichen, den Vollzugsplan aufzuheben, soweit lediglich vier Ausführungen pro Jahr - zwei pro Halbjahr - gewährt und (begleitete) Ausgänge sowie eine Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten versagt wurden. Ferner beantragte er, festzustellen, dass ihm der Vollzugsplan und der Diagnostikbericht rechtswidrig verspätet ausgehändigt worden waren. Am 24. März 2023 fand eine weitere Vollzugsplankonferenz statt, auf deren Grundlage der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 18. April 2023 erstellt wurde. Hinsichtlich schulischer und beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen wurde in diesem unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Ende des Jahres 2022 sämtliche Anträge bezüglich Fortbildungsmaßnahmen zurückgezogen. Ferner wird der Beschwerdeführer weiterhin zu vier Ausführungen pro Jahr, zwei pro Halbjahr, zugelassen, jedoch nicht zu darüberhinausgehenden Lockerungen. Bereits mit Schreiben vom 1. und 4. April 2023, ergänzt und zum Teil korrigiert mit Schreiben vom 20. April 2023, stellte der Beschwerdeführer wegen der erneuten Versagung von Lockerungen, der Beschränkung auf vier Ausführungen pro Jahr und der Ablehnung der Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen lehnte das Landgericht Berlin, nachdem es die beiden anhängigen Verfahren miteinander verbunden hatte, mit Beschluss vom 15. August 2023 ab. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 29. August 2023 verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 13. November 2023 als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 20. November 2023 hat der Beschwerdeführer eine bereits anhängige Verfassungsbeschwerde - VerfGH 84/23 - um eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2023 und den Beschluss des Kammergerichts vom 13. November 2023 erweitert und Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - i.V.m. Art. 7 und Art. 6 VvB, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 15 Abs. 4 VvB und Art. 1 Abs. 2, Abs. 3 VvB sowie von § 66c Abs. 1 StGB, §§ 3 f., §§ 7 f. und § 45 i.V.m. § 22 SVVollzG Bln. Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat der Verfassungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich der beiden vorgenannten Beschlüsse abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen VerfGH 96/24 fortgeführt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten gewährt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Freiheits- und Resozialisierungsgrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB und Art. 7 VvB i.V.m. Art. 6 VvB sowie weiterer Grundrechte durch die Versagung einer Umschulung zum Rechtsanwaltsfachangestellten rügt, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn er hat seinen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 23. November 2022 zurückgenommen. Entgegen seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerde führt der Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 6. Februar 2023 diese Antragsrücknahme auch an. Das im fachgerichtlichen Verfahren geäußerte Vorbringen, er habe diese Antragsrücknahme widerrufen, hat der Beschwerdeführer nicht näher substantiiert und in der Verfassungsbeschwerde auch nicht mehr vorgetragen. 2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung seines Freiheits- und Resozialisierungsgrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB und Art. 7 VvB i.V.m. Art. 6 VvB aufgrund einer verzögerten Aushändigung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 6. Februar 2023 sowie der Dokumentation des Diagnostikverfahrens vom 28. September 2022 am 6. Februar 2023 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil dem Subsidiaritätserfordernis nicht genügt ist. Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschlüsse vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, VerfGH 11 A/22 - Rn. 15 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de; siehe dazu, dass in Einzelfällen auch eine einfache Nachfrage beim Fachgericht gefordert werden kann: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2000 - 1 BvR 1399/00 -, juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten und ihm auch zumutbar gewesen, vor einer Anrufung der Gerichte zunächst bei der Justizvollzugsanstalt nachzufragen und auf eine zeitnahe Übermittlung der begehrten Unterlagen hinzuwirken. Dass dies geschehen wäre, hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde jedoch weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Davon abgesehen ist die Verfassungsbeschwerde insofern auch deswegen unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG nicht genügt. Die genannten Vorschriften erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.). Vorliegend hat das Landgericht Berlin in der angegriffenen Entscheidung unter anderem darauf abgestellt, dass eine Aushändigung des Ergebnisses des Diagnostikverfahrens in schriftlicher Form durch das Gesetz nicht vorgeschrieben sei, sondern § 7 Abs. 5 SVVollzG Bln lediglich die Erörterung des Ergebnisses mit dem Untergebrachten verlange, was ausweislich der Dokumentation vom 28. September 2022 geschehen sei. Hinsichtlich der Übergabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans erst am 6. Februar 2023 hat es ausgeführt, dem Antrag fehle es insoweit an einem schützenswerten Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil der Beschwerdeführer nicht konkret zu einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der nunmehr geltenden Fristen für die regelmäßige Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG Bln vorgetragen habe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich aus einer einzelnen Rechtsverletzung ohne sonstige Anhaltspunkte nicht auf weitere Verstöße schließen lasse und dass die folgende Vollzugsplanfortschreibung am 18. April 2023 bereits zwei Monate nach Aushändigung des ersten Vollzugs- und Eingliederungsplans erfolgt sei. Auch ein Rehabilitationsinteresse hat das Landgericht mit der Begründung verneint, die Ergebnisse der Vollzugsplankonferenz am 30. September 2022 seien dem Beschwerdeführer unstreitig direkt im Anschluss mitgeteilt und erläutert worden. Konkrete Nachteile aus der verzögerten Verschriftlichung habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die ihm zugesprochenen zwei Ausführungen im Halbjahr seien durchgeführt worden. Lockerungen oder sonstige Angebote seien nicht gewährt worden, so dass die etwaig verzögerte Verschriftlichung dem Beschwerdeführer keine Nachteile gebracht habe. Auf die vorgenannten Argumente und Erwägungen geht der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht ein, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, das Fachgericht habe Bedeutung und Tragweite seines Freiheits- und Resozialisierungsgrundrechts sowie das ultima-ratio-Prinzip verkannt, demzufolge erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen zur weitest möglichen Vermeidung einer Sicherungsverwahrung zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden müssen. Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung. 3. Die Verfassungsbeschwerde scheitert ferner an Darlegungsmängeln, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinen Grundrechten dadurch verletzt zu sein, dass ihm durch die Vollzugs- und Eingliederungspläne vom 6. Februar 2023 und 18. April 2023 jeweils lediglich vier Ausführungen pro Jahr, zwei pro Halbjahr, gewährt wurden. Ausweislich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung sowie des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 18. April 2023 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Justizvollzugsanstalt schriftlich mitgeteilt, an der zuletzt geplanten Ausführung zu seiner Familie nach H. Interesse mehr zu haben, wobei auf eine - vom Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegte - schriftliche Einlassung verwiesen wird; auch an weiteren Ausführungen sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach aktuell nicht interessiert. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander und legt ein gleichwohl bestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung des Abstandsgebots im Verhältnis zum Strafvollzug (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris Rn. 115) dadurch rügt, dass ihm vier Ausführungen auch bereits während seiner vorherigen Strafhaft gewährt worden waren, legt er nicht dar, dass aus der Verfassung pauschal das Gebot abzuleiten sein könnte, im Einzelfall stets eine höhere Anzahl an Ausführungen durchzuführen als während einer Strafhaft. § 43 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln sieht insofern vielmehr die Mindestanzahl von vier Ausführungen pro Jahr vor, die dem Beschwerdeführer vorliegend gewährt wurden. Konkrete Gründe dafür, dass eine Beschränkung auf diese Mindestanzahl lediglich bei besonders aggressiven oder gewalttätigen Untergebrachten verfassungsgemäß sein könnte, wie der Beschwerdeführer meint, legt er ebenfalls nicht dar. Schließlich kann dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden, in den Vollzugs- und Eingliederungsplänen vom 6. Februar 2023 und 18. April 2023 seien Ausführungen als Behandlungsmaßnahmen bezeichnet worden; eine entsprechende Darstellung findet sich dort nicht, die Versagung weiterer Ausführungen wird vielmehr im Wesentlichen mit dem seitens des Beschwerdeführers weggefallenen Interesse begründet. 4. Weiterhin entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungsanforderungen, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch die Versagung von (begleiteten) Ausgängen durch die Vollzugs- und Eingliederungspläne vom 6. Februar 2023 und 18. April 2023 rügt. Seine Darstellung, Lockerungen dienten nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt und der Fachgerichte dem Wohlverhalten und würden von selbigem sowie einer zureichenden Straftataufarbeitung abhängig gemacht, entspricht nicht der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung. Diese geht vom gesetzlichen Wortlaut des § 40 Abs. 2 SVVollzG Bln aus, wonach Lockerungen zu gewähren sind, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass der Untergebrachte sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Dabei legt es hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe der Flucht- und Missbrauchsgefahr verfassungsrechtlich unbedenklich eine Einschätzungsprärogative der Justizvollzugsanstalt und in der Folge einen eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab zugrunde. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt hier aufgrund unterbliebener therapeutischer Bearbeitung mangels belastbarer Einschätzung der Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers von einem Rückfallrisiko ausgehe sowie aufgrund seiner psychischen Verfasstheit auch eine Fluchtgefahr bei - im Vergleich zu Ausführungen - reduzierten Sicherheitsvorkehrungen bejahe. Damit stellen sich Lockerungen, anders als der Beschwerdeführer vorträgt, nicht als „Belohnungen“ für Wohlverhalten dar, sondern werden davon abhängig gemacht, dass die gesetzlich geregelten Versagungsgründe einer Flucht- und Missbrauchsgefahr nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer kann überdies nicht darin gefolgt werden, die Justizvollzugsanstalt sei - von den Fachgerichten unbeanstandet - von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil sie die ohne Beanstandungen erfolgten Ausführungen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt habe. Entgegen seiner Darstellung wird in dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 18. April 2023 vielmehr erwähnt, dass die durchgeführten Ausführungen beanstandungsfrei verlaufen seien. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 6. Februar 2023 wiederum gibt nach der vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Justizvollzugsanstalt in deren Schriftsatz vom 16. März 2023 ohne Änderungen das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz am 30. September 2022 wieder. Zwei Ausführungen des Beschwerdeführers haben, ebenfalls ausweislich der nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Justizvollzugsanstalt in deren Schriftsatz vom 16. März 2023, erst im November 2022 stattgefunden, mithin nach Durchführung der Vollzugsplankonferenz. Der Verlauf dieser Ausführungen konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz noch nicht berücksichtigt werden. Dass es andere bzw. weitere Ausführungen gab, denen vorliegend Rechnung zu tragen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und derartiges ist - angesichts der Begrenzung auf zwei Ausführungen pro Halbjahr - auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Versagung von (begleiteten) Ausgängen verfängt auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 - 2 BvR 866/20 - nicht, weil dieser für den hier zur Entscheidung gestellten Fall keine Aussage trifft. In dem seinerzeitigen Verfahren beanstandete das Bundesverfassungsgericht die Versagung von konkret beantragten Lockerungen in der Strafhaft aufgrund eines entgegenstehenden bestandskräftigen Vollzugsplans ohne umfassende Sachaufklärung, wobei in diesem Vollzugsplan auch nur Regelungen betreffend selbständige Vollzugslockerungen und Urlaub, nicht jedoch hinsichtlich unselbständiger Formen wie begleiteten Ausgängen getroffen waren. Ferner kam das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, bei einer Versagung von Begleitausgängen aufgrund einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hätte geprüft werden müssen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers, dem Besuch zweier Ausflugsziele sowie seiner Familie, nicht durch - überwachungsintensivere - Ausführungen hätte entsprochen werden können; dabei waren dem Beschwerdeführer im dortigen Fall - anders als im hiesigen - überhaupt keine Ausführungen gewährt worden. Dass der Beschwerdeführer daraus für den hiesigen Fall einen konkreten Anspruch auf Lockerungen ableiten könnte, ergibt sich vor diesem Hintergrund nicht und wird in der Verfassungsbeschwerde auch nicht dargelegt. 5. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Sachaufklärung durch das Landgericht rügt, entspricht die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde zum Kammergericht nicht dem Grundsatz materieller Subsidiarität zur Erschöpfung des Rechtswegs. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist es unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in einer der jeweiligen Verfahrensordnung entsprechenden Form ordnungsgemäß gerügt worden war (vgl. Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, juris Rn. 37). Das Kammergericht ist vorliegend verfassungsrechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass die Aufklärungsrüge nicht den sich aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergebenden Anforderungen entsprochen hat. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zulässige Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht gerügt wird, nur dann ordnungsgemäß erhoben ist (und damit dem Grundsatz materieller Subsidiarität genügt), wenn der Beschwerdeführer konkrete Tatsachen angibt, die das Gericht ermittelt hätte, wenn es seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, darlegt, auf welche Weise das Gericht die genannten Tatsachen hätte aufklären können, und aufzeigt, aufgrund welcher Umstände es sich bei pflichtgemäßer Mühewaltung hätte gedrängt fühlen müssen, sich des vorbezeichneten Beweismittels zu bedienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies leistet die Rechtsbeschwerdebegründung, bei deren Formulierung der Beschwerdeführer auch durch kundige Rechtspfleger nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG unterstützt wurde, nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeschrift nicht ausgeführt, aus welchem Grund von den Sachverständigen Dr. H. und Prof. Dr. Dr. B., deren schriftliche Gutachten vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung verwertet wurden, bei einer ergänzenden Befragung abweichende Aussagen zu erwarten gewesen wären. Dass der Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. sich dahingehend eingelassen hätte, der Beschwerdeführer sei „vollständig desexualisiert“, wie der Beschwerdeführer pauschal vorträgt, legen die Passagen aus dem Gutachten vom 10. November 2020, auf die der Beschwerdeführer verweist, nicht nahe. Das Gutachten wurde vielmehr im Vorfeld der vom Beschwerdeführer vorgenommenen chemischen und operativen Kastration erstellt und führt unter anderem zu den nach Studienlage zu erwartenden Folgen einer Kastration aus, wobei von einer deutlich reduzierten Rückfallgefahr von kastrierten Sexualstraftätern gegenüber nicht kastrierten Sexualstraftätern ausgegangen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer äußert der Sachverständige, eine chirurgische Kastration sei angezeigt und könne zu einer Dämpfung der mit der pädophilen Sexualpräferenz verbundenen Impulse führen, was wiederum die Wahrscheinlichkeit von sexuellen Verhaltensstörungen senke. Im Übrigen zeigt der Gutachter die Möglichkeit auf, den Effekt der Kastration durch die Einnahme von Testosteron aufzuheben und bejaht entsprechende Risiken grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Persönlichkeitsproblematik. Dass sich der Sachverständige bei einer ergänzenden Befragung von dieser differenzierten Einschätzung lösen und nunmehr eine vollständige Desexualisierung bejahen würde, stellt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem, vom Landgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten vom 26. Juni 2022 auch zu der Frage von Lockerungen ausgeführt und diese - anders als der Beschwerdeführer dies in der Rechtsbeschwerdeschrift darstellt - nicht einschränkungslos befürwortet, sondern von einigen Voraussetzungen, insbesondere weiteren therapeutischen Schritten, abhängig gemacht. Dass der Gutachter in einer ergänzenden Befragung ein anderes Bild zeichnen und Lockerungen nunmehr vorbehaltlos bejahen würde, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. In Bezug auf die - erstmals im Diagnostikverfahren der Justizvollzugsanstalt gestellte - Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung hat der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeschrift die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch die Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen Gutachtens nicht hinreichend dargelegt. Wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, ist die Abweichung dem Wechsel auf die Klassifikation ICD-11 geschuldet, während in den Vorgutachten noch die Klassifikation ICD-10 zur Anwendung gebracht worden war. Dabei führt das Landgericht aus, das neue, aktuellere Klassifikationssystem habe gerichtsbekannt die Schwelle für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gesenkt. Bereits die Vorgutachten hätten eine narzisstische und dissoziale Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerde nicht auseinander und legt nicht dar, aus welchem Grund gleichwohl ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre. Eine mangelnde Qualifikation der das Diagnostikverfahren durchführenden Person, die der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde rügt, hat er nicht zum Gegenstand seiner Rechtsbeschwerde gemacht und dem Subsidiaritätserfordernis damit nicht entsprochen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit Widersprüchen im Verhältnis zu den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 begründet sowie mit den - seiner Meinung nach - allgemein bekannten Folgen einer Kastration, i.e. dem Verlust von Libido und Erektionsfähigkeit, und der - ebenfalls seiner Meinung nach - aufgrund der Kastration fehlenden Notwendigkeit einer Psychotherapie. Dass die dargestellten Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung zu hoch wären und damit das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB und das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt wäre, hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt. Soweit er geltend macht, auch in einer Revisionsbegründung sei nicht auszuführen, aus welchem Grund ein Zeuge in einer bestimmten Weise aussagen werde, erfasst dies nicht den hiesigen Fall, in dem eine ergänzende Befragung zweier Sachverständiger in Rede steht, deren Gutachten vom Fachgericht bei seiner Entscheidung herangezogen wurden. Auf die Ausführungen des Kammergerichts zu der Stellung einer abweichenden Diagnose aufgrund des Wechsels der Klassifikation von ICD-10 auf ICD-11 in dem Beschluss vom 13. November 2023 geht der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht ein. 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei im Internet recherchierbar und damit allgemein bekannt, dass eine vollständige Kastration zur Desexualisierung führe, mit der Folge, dass - wie bei ihm der Fall - eine vollständige physische und psychische Impotenz eintrete, hat er einen Verfassungsverstoß der Fachgerichte, namentlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB, nicht dargelegt. Das Landgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung ausführlich damit auseinandergesetzt, ob von dem Beschwerdeführer trotz der Kastration eine Gefahr ausgeht und dies bejaht. Dabei hat es unter anderem darauf abgestellt, dass eine Erektionsfähigkeit für die Begehung von Kindesmissbrauchstaten nicht erforderlich sei und für die Anlasstaten im vorliegenden Fall auch keine Rolle gespielt habe. Weiterhin hat es ausgeführt, dass der sexuelle Drang den Gutachten und dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens zufolge zwar ein wichtiges, aber nicht das einzige Motiv der von ihm begangenen Taten dargestellt habe, bei denen es sich auch nicht ausschließlich um Sexualstraftaten gehandelt habe. Dass das Landgericht die Sach- und Rechtslage damit in krasser Weise verkannt hätte und im Sinne einer Verletzung des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB zu schlechthin unvertretbaren Ergebnissen gelangt wäre (vgl. Beschluss vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.), hat der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung mit diesen Argumenten nicht dargelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017, mit dem die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, und demzufolge rechtskräftig festgestellt sei, dass sämtliche Straftaten auf die homosexuelle Pädophilie zurückgingen; denn die Aussagekraft dieser - vom Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügten - Entscheidung ist nicht präjudiziell für die hier in Rede stehende Beurteilung der aktuellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf der Basis zeitlich späterer Gutachten. 7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit des § 40 SVVollzG Bln rügt, scheitert die Verfassungsbeschwerde am Subsidiaritätsgrundsatz; denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dies auch bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht zu haben. Damit fehlt es insofern an der mit dem Subsidiaritätserfordernis intendierten, umfassenden Vorprüfung und Vermittlung der Fallanschauung und Rechtsauffassung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit (vgl. Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 53/19 - Rn. 12). 8. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen einfachgesetzliche Vorschriften rügt; denn nach Art. 84 Abs. 2 Ziffer 5 und Abs. 3 VvB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 VerfGHG kommt es für die Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde allein auf die Verletzung von in der Verfassung von Berlin verbürgten (subjektiven) Rechte an. Nur die darin enthaltenen Rechte des Individuums sind daher Prüfungsmaßstab im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - Rn. 22; st. Rspr.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.