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Beschwerdekammerbeschluss

VGH B 34/24

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGRP:2025:0402.VGH.B34.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren ist in besonderen Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister. (Rn.3) 2. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine hinreichende Individualisierung unerlässlich, weshalb die Angabe einer Anschrift zur hinreichenden Identifizierung eines Beschwerdeführers grundsätzlich erforderlich ist. (Rn.6) 3. Im Regelfall stellt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar. Ausnahmsweise kann etwas Anderes gelten, wenn der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift vorliegen. Diese besonderen Umstände müssen durch den Beschwerdeführer aber auch geltend gemacht werden. (Rn.6)
Tenor
Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren ist in besonderen Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister. (Rn.3) 2. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine hinreichende Individualisierung unerlässlich, weshalb die Angabe einer Anschrift zur hinreichenden Identifizierung eines Beschwerdeführers grundsätzlich erforderlich ist. (Rn.6) 3. Im Regelfall stellt die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar. Ausnahmsweise kann etwas Anderes gelten, wenn der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift vorliegen. Diese besonderen Umstände müssen durch den Beschwerdeführer aber auch geltend gemacht werden. (Rn.6) Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die zulässige Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet. Nach Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und Stellung des Verfassungsgerichtshofs. Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer geltend die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (vgl. entspr. zu § 97a Abs. 1 BVerfGG m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – Vz 10/16 –, juris Rn. 22). Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verfahren, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2013 – Vz 32/12 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 21. Dezember 2023 – Vz 3/23 –, juris Rn. 13). Diese Maßstäbe werden zudem durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Verfassungsgerichtshofs mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 – Vz 1/16 –, juris Rn. 20). Insbesondere ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren in besonderen Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – Vz 3/23 –, juris Rn. 14; EGMR, Urteil vom 4. September 2014 – Nr. 68919/10 –, NJW 2015, 3359 [3360]). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unter Beachtung der Besonderheiten des konkreten Falls nicht als unangemessen lang zu beanstanden. Die Verfahrensdauer ist vielmehr weit überwiegend durch die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten. Die am 4. November 2019 am Verfassungsgerichtshof eingegangene undatierte Verfassungsbeschwerdebegründungsschrift enthielt keine Adress- oder sonstige Kontaktdaten der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfassungsbeschwerde zunächst im Allgemeinen Register erfasst worden ist. Auch im Schreiben vom 10. Februar 2022 war keine Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt. Vielmehr hat sie erstmals mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 eine eigene Kontaktadresse benannt. Über die Verfassungsbeschwerde ist sodann nach der daraufhin erfolgten Übertragung in das Verfahrensregister durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 5. März 2025 innerhalb von weniger als drei Monaten entschieden worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Obdachlosigkeit habe zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde keine ladungsfähige Anschrift verlangt werden dürfen, greift hier nicht durch. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine hinreichende Individualisierung unerlässlich, weshalb die Angabe einer Anschrift zur hinreichenden Identifizierung eines Beschwerdeführers grundsätzlich erforderlich ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juni 2012 – VGH B 2/12 –, NJW-RR 2012, 1343 f.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift stellt im Regelfall auch keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 1 BvR 1203/99 –, juris Rn. 1). Zwar kann ausnahmsweise etwas Anderes gelten, wenn der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift vorliegen. Diese besonderen Umstände müssen durch den Beschwerdeführer aber auch geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 1 BvR 1203/99 –, juris Rn. 1). Die Darlegung einer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bestehenden Obdachlosigkeit hat die Beschwerdeführerin indes versäumt. Auch in den vorgelegten fachgerichtlichen Entscheidungen war die Beschwerdeführerin nicht als wohnungslos aufgeführt. Vielmehr hat sie erstmals mit Schreiben vom 8. März 2025 vorgetragen, ab dem 3. August 2018 bis „März 2021“ obdachlos gewesen zu sein. Überdies sind Gründe, die es der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht hätten, zumindest ab März 2021 eine ladungsfähige Anschrift zu benennen, auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht ersichtlich. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.