Beschluss
26/25
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0513.26.25.00
14Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). (Rn.20)
2. Hier: Gehörsverletzung (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch übergangenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die im Beschluss des AG gesetzten Auflagen (Nachweis einer fachärztlichen Behandlung wegen Suizidgefahr mit dem Ziel der Herstellung der Räumungsfähigkeit) zu erfüllen. (Rn.21)
3. Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Zwangsvollstreckung durch das AG bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des LG über die sofortige Beschwerde (vgl BVerfG, 14.12.2023, 2 BvR 1233/23 ; stRspr). (Rn.29)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. Januar 2025 - 51 T 29/24 -verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2025 - 51 T 29/24 - gegenstandslos.
4. Die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Berlin II über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verlängert.
5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 14.04.2021, 162/20 ; stRspr). (Rn.20) 2. Hier: Gehörsverletzung (Art 15 Abs 1 Verf BE) durch übergangenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die im Beschluss des AG gesetzten Auflagen (Nachweis einer fachärztlichen Behandlung wegen Suizidgefahr mit dem Ziel der Herstellung der Räumungsfähigkeit) zu erfüllen. (Rn.21) 3. Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Zwangsvollstreckung durch das AG bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des LG über die sofortige Beschwerde (vgl BVerfG, 14.12.2023, 2 BvR 1233/23 ; stRspr). (Rn.29) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. Januar 2025 - 51 T 29/24 -verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2025 - 51 T 29/24 - gegenstandslos. 4. Die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung aus Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Berlin II über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin verlängert. 5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 6. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsschutzantrags und die Zurückweisung ihrer dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. sind durch Eigentumserwerb in ein mit der Mutter der Beschwerdeführerin und/oder mit der Beschwerdeführerin bestehendes Mietverhältnis über die Wohnung der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Mai 2020 erklärten die Äußerungsberechtigten zu 3. und 4. die Kündigung des Wohnungsmietvertrages wegen Zahlungsverzugs. Das Amtsgericht Köpenick verurteilte die Beschwerdeführerin mit Versäumnisurteil vom 26. Januar 2022 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung und erhielt das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beschwerdeführerin hin durch Urteil vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - aufrecht. Die Beschwerdeführerin beantragte unmittelbar nach dem Urteil beim Amtsgericht Köpenick Vollstreckungsschutz und nahm zur Begründung Bezug auf ein Schreiben ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. S. Diese äußerte darin die Befürchtung, die Beschwerdeführerin sei im Fall des Verlusts ihrer Wohnung suizidgefährdet. Daraufhin gewährte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 31. Mai 2022 Räumungsschutz, befristet bis zum 30. November 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2022 erneut Räumungsschutz beantragt hatte, beauftragte das Vollstreckungsgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin - Sozialpsychiatrischer Dienst. In ihrem Gutachten vom 2. März 2023 kam die Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, Frau K., zu dem Ergebnis, es liege eine subakute Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin durch konkrete Suizidgedanken und bereits realisierte Suizidhandlungen vor. Bei Vollstreckung der Räumung sei mit akuter Suizidalität und damit Lebensgefahr zu rechnen. Eine impulshafte oder geplante Umsetzung der bestehenden Suizidgedanken sei im Fall einer Wohnungsräumung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Bei psychosozialem Stress wie bei einem Wohnraumverlust sei voraussichtlich anhaltend mit einer Verschlechterung der chronischen Suizidalität zu rechnen. Eine Unterbringung mit dem vordergründigen Ziel, die Beschwerdeführerin vor einem Suizidversuch bei Vollstreckung der Räumung zu bewahren, sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten, da es sich nur um eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität handeln würde. Möglicherweise könne eine Stabilisierung des psychischen Befindens auf niedrigem Niveau nur durch ein vollständiges Aussetzen der Räumung erzielt werden. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2023 erneut die Zwangsvollstreckung vorläufig ein, dieses Mal bis zum 31. Januar 2024. Der Beschwerdeführerin wurde aufgegeben, nachweislich eine fachärztliche Behandlung mit dem Ziel einer frühestmöglichen Räumung zu beginnen und den Stand der Behandlung durch Nachweis der behandelnden Stelle(n) monatlich darzulegen. Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin im April 2022 mit ihrem Antrag auf Anordnung einer Betreuung eingeleiteten Betreuungsverfahrens erstellte Frau G.-M., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2023 ein ärztliches Gutachten. Sie gelangte zu der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten, u.a. in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Wohnungsangelegenheiten, nicht selbständig bewältigen könne. Die Suche nach einem Therapieplatz, die Verhandlungen mit der Krankenkasse und die gerichtliche Aufforderung zu einer engmaschigen Behandlung würden sie überfordern. Weiter führte die Gutachterin aus, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Beschwerdeführerin sei angesichts der Schwere der Depression gegenwärtig nicht in der Lage, sich einen freien Willen zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Die Psychopathologie habe ein Ausmaß, das mit einer freien Willensbildung nicht vereinbar sei. Den im Dezember 2023 erneut gestellten Antrag auf Räumungsschutz über den 31. Januar 2024 hinaus lehnte das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 19. Januar 2024 - 30 M 1377/22 - ab. Dabei gab es den Gläubigern auf, einen neuen Räumungstermin mit einem Zeitvorlauf von mindestens sechs Wochen zu vereinbaren und diesen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Der Beschwerdeführerin wurde die Auflage erteilt, sich in der Kalenderwoche vor dem angesetzten Räumungstermin vom Sozialpsychiatrischen Dienst begutachten zu lassen. Für den Fall einer diagnostizierten akuten Suizidalität habe sie sich den entsprechenden medizinischen Maßnahmen zu unterwerfen und sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Sollte keine akute Suizidalität festgestellt werden, habe die mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieherin Vorsorge zu treffen, um bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin einleiten zu können. Zur Begründung führte das Vollstreckungsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei ihren Mitwirkungspflichten zur Herbeiführung ihrer Räumungsfähigkeit nicht nachgekommen, so dass in der Abwägung nun den Interessen der Gläubiger Vorrang zukomme. Die Beschwerdeführerin habe lediglich unverändert Sitzungen bei ihrer behandelnden Psychiaterin wahrgenommen, jedoch keine zusätzlichen medizinischen Maßnahmen ergriffen, obwohl die Behandlungsmöglichkeiten ausweislich des Betreuungsgutachtens vom 20. Juli 2023 nicht ausgeschöpft seien. Dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Beschwerdeführerin werde durch die angeordneten begleitenden Maßnahmen Genüge getan. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit sofortiger Beschwerde vom 2. Februar 2024. Diese begründete sie u.a. damit, dass es ihr nicht möglich sei, die Auflagen in der geforderten Weise zu erfüllen. Aus eigenen Mitteln sei es nicht möglich, sich einen Therapieplatz zu besorgen. Die Gutachterin im Betreuungsverfahren habe festgestellt, dass sie geschäftsunfähig sei. Sie sei nicht in der Lage, sich einen freien Willen zu bilden sowie nach den gewonnenen Einsichten zu handeln. Sie sei aufgrund dieser Störungen weder in der Lage, einen Arzttermin zu vereinbaren, noch sich eigenständig um einen Therapieplatz zu kümmern. Sie sei gutachterlich nachgewiesen mutistisch. Die Aufnahme einer stationären Behandlung oder eine Selbsteinweisung scheitere daran, dass sie Angst habe, die Wohnung längere Zeit zu verlassen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 informierte das … Krankenhaus die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Frau Dr. S., über eine vom 23. Januar bis 1. Februar 2024 erfolgte teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Es gebe keinen Hinweis auf eine akute Suizidalität und die Beschwerdeführerin sei glaubhaft absprachefähig. Sie sei der Tagesklinik ab dem 2. Februar 2024 ferngeblieben. Das Landgericht Berlin II wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - zurück. Das Amtsgericht Köpenick wies mit Beschluss vom 19. März 2024 eine Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die für den 20. März 2024 angekündigte Räumung zurück. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. April 2024 - VerfGH 34 A/24 -wurde die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - wurde der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. Februar 2024 - 51 T 29/24 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen. Dieses wies die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 2. Januar 2025 - 51 T 29/24 - erneut zurück. Es sei nicht davon auszugehen, dass die im Beschluss vom 19. Januar 2023 (gemeint dürfte der Beschluss vom 19. Januar 2024 gewesen sein) erteilten Auflagen nicht geeignet seien, eine Besserung des Zustands der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Die Auflage, sich einer stationären Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, sei vor dem Hintergrund, dass der Schuldner zur aktiven Mitwirkung an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit dem Ziel der Herstellung der Räumungsfähigkeit verpflichtet sei, nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin auch die angebotene Behandlung in der Tagesklinik des Krankenhauses … abgebrochen habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass es unmöglich sei, einen Platz in einer stationären Einrichtung zu erhalten, sei schon nicht ersichtlich, inwieweit sie oder eine sie unterstützende Person sich um eine stationäre Therapie bemüht hätten. Die Beschwerdeführerin habe durch die Anordnungen des Verfassungsgerichtshofs weiteren Räumungsschutz ohne Auflagen erhalten, ohne dass ersichtlich sei, dass sie seit Erlass des angefochtenen Beschlusses Bemühungen unternommen habe, neuen Wohnraum zu finden oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen. Die bloße Weiterbehandlung bei Frau Dr. S. sei nicht geeignet, die Räumungsfähigkeit herzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Gläubigern Nutzungsentschädigung gezahlt habe. Ein weiterer Verbleib in der Wohnung sei diesen angesichts des Umstands, dass seit April 2020 keine Miete oder Nutzungsentschädigung gezahlt worden sei, nicht zumutbar. Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II wandte sich die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2025 mit einer Gehörsrüge. Die Beschwerdeführerin befinde sich ausweislich des vorgelegten Gutachtens von Frau G.-M. vom 20. Juli 2023 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand. Daraus folge, dass sie ohne die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters ihr Verhalten nicht in einer Weise steuern könne, dass sie die vom Amtsgericht zur Bedingung einer Verlängerung des Räumungsschutzes gemachten Auflagen erfüllen könne. Soweit das Gericht der Meinung sei, dass die notwendigen Fähigkeiten vorhanden gewesen seien, habe hier eine gerichtliche Aufklärungspflicht bestanden. Eine Entscheidung auf nicht erfüllte Auflagen zu stützen, obwohl mehrfach angezweifelt und durch Gutachten auch nachgewiesen worden sei, dass eine Geschäftsunfähigkeit bestehe und diese Auflagen schon deshalb überhaupt nicht erfüllt werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Verlassen der … Klinik sei in der Angst erfolgt, dass inzwischen ohne ihr Wissen ihre Wohnung geräumt werden könnte. Dass dem Verlassen der Klinik auch der Erklärungswert beigemessen werden könnte, dass sie sich nicht um eine angemessene Therapie kümmert, habe sie in Folge Ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht erkennen können. Am 28. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Sie beruft sich u.a. auf ein ärztliches Attest von Frau Dr. S. vom 5. Februar 2025. Danach sei sie aktuell nur auf niedrigem Niveau stabil. Sie habe oft Suizidgedanken, v.a. wenn sie an den Verlust ihrer Wohnung denke. Mit Beschluss vom 3. März 2025 - 83 T 279/24 - bestellte das Landgericht Berlin II für die Beschwerdeführerin vorläufig eine Betreuerin, deren Aufgabenkreise u.a. Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten umfassen. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und zum Teil psychotischen Symptomen. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass sie ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen könne. Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat das Landgericht Berlin II die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Es sei bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher Vortrag übergangen worden sein soll. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 20. März 2025 - VerfGH 26 A/25 - stattgegeben und die Vollstreckung des Räumungstitels bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Januar 2024 richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Verfahren vor dem Landgericht Berlin II korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 13 und vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. Januar 2025 - 51 T 29/24 - richtet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. a) Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - Rn. 15, vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9 und vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m. w. N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Berlin II den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die im Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 29. Juni 2023 gesetzten Auflagen zu erfüllen, nicht erwogen und ist damit auf einen wesentlichen Kern des Vortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen. In ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Januar 2024 hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf vorliegende ärztliche Gutachten und Stellungnahmen geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die in dem Beschluss vom 30. Juni 2023 (gemeint gewesen sein dürfte der Beschluss vom 29. Juni 2023) gesetzten Auflagen zu erfüllen, insbesondere, aus eigenen Mitteln einen Therapieplatz zu finden. Sie hat sich maßgeblich auf das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau G.-M. vom 20. Juli 2023 gestützt, wonach u.a. hinsichtlich der Gesundheitssorge aus gutachterlicher Sicht Hilfebedarf bestehe: Die Suche nach einem Therapieplatz, Verhandlungen mit der Krankenkasse sowie die gerichtliche Aufforderung zu einer engmaschigeren Behandlung würden sie überfordern. Sie hat darüber hinaus, ebenfalls unter Bezugnahme auf vorliegende ärztliche Gutachten, ausgeführt, dass die Aufnahme einer stationären Behandlung oder eine Selbsteinweisung daran scheitern würden, dass sie Angst habe, die Wohnung für längere Zeit zu verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht mit diesem Vortrag hinreichend auseinandergesetzt hätte. Der angegriffenen Entscheidung ist bereits nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich überhaupt mit den im Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2023 gesetzten Auflagen - deren Nichterfüllung tragender Grund der Abweisung des Vollstreckungsschutzantrags vom 18. Dezember 2023 durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2024 waren - auseinandergesetzt hätte. Es kommt in der Entscheidung auch nicht zum Ausdruck, dass das Landgericht die ggf. fehlende Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diese Auflagen zu erfüllen, für rechtlich unbeachtlich gehalten hätte. Im Gegenteil: Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine Bemühungen unternommen, neuen Wohnraum zu finden bzw. ihren Gesundheitszustand zu verbessern, um eine Räumung zu ermöglichen, verdeutlicht, dass es auch nach der Auffassung des Landgerichts maßgeblich darauf ankommt, inwieweit die Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit in der Lage ist, Maßnahmen zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands und zur Herstellung der Räumungsfähigkeit zu ergreifen. Auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in der sofortigen Beschwerde, wonach ausweislich der gutachterlichen Feststellung von Frau K. eine Unterbringung mit dem vordergründigen Ziel, die Beschwerdeführerin vor einem Suizidversuch bei Vollstreckung der Räumung zu bewahren, aus psychiatrischer Sicht nicht zu befürworten sei, da es sich nur um eine zeitlich begrenzte Verwahrung ohne Aussicht auf anhaltende Reduktion der Suizidalität handeln würde, ist das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht eingegangen. Dass die Beschwerdeführerin hier versehentlich auf die ergänzende Stellungnahme vom 22. Mai 2023 verwiesen hat, während sich die einschlägigen Ausführungen tatsächlich im Gutachten vom 29. März 2023 finden, steht einer Verwertbarkeit des Vortrags nicht entgegen. Soweit sich das Landgericht darauf stützt, die Auflage, sich im Fall der Bejahung einer akuten Suizidalität vom Sozialpsychiatrischen Dienst einer stationären Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, sei nicht zu beanstanden, lassen die Ausführungen eine Auseinandersetzung mit der fachpsychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme von Frau K. vermissen. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte, wenn das Landgericht Berlin II das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte. Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch den Beschluss des Landgerichts Berlin II über die Anhörungsrüge geheilt, da sich auch dieser Beschluss mit den vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Ob die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der übrigen Rügen der Beschwerdeführerin begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2025 gegenstandslos. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin II der Beschwerdeführerin keinen vorläufigen Schutz vor einer Räumung bietet, wird die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde verlängert (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, BVerfGK 6, 5 = juris Rn. 28; st. Rspr.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Durch die Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 23).