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Beschluss

67/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0513.67.2024.00
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Leitsätze
1a. Der Informationsanspruch eines Abgeordneten aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2019, 92/17< Rn 21>). Droht ein Eingriff in die Grundrechte Dritter, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Rechtsposition in Ausgleich zu bringen. Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ; BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11). (Rn.37) 1b. Die Gewichtung der Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf dabei weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 mwN). Als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft ist dabei die Möglichkeit einer Unterrichtung der Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen (vgl VerfGH Münster, 28.01.2020, 5/18 ). (Rn.37) 2a. Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines vom Senat in Anspruch genommenen Informationsverweigerungsrechts muss dieser ua das von ihm gefundene Abwägungsergebnis hinsichtlich der betroffenen Belange, die zur Versagung einer Auskunft geführt haben, in einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung darlegen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ). Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (vgl BVerfG, Urteil, 07.11.2017, 2 BvE 2/11 mwN). (Rn.38) 2b. Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich ggf zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl VerfGH Berlin, 28.08.2019, 52/19 ). In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind dabei auch diejenigen Gründe, durch die die Antwortverweigerung vor Einleitung des Organstreitverfahrens auf eine Konfrontation des Abgeordneten hin ggf ergänzt oder konkretisiert wurde. Ausgeschlossen ist jedoch ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2019, 92/17 ; stRspr; BVerfG, 14.12.2022, 2 BvE 8/21 mwN). (Rn.39) 3. Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 VvB (RIS: Verf BE) dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG entspricht (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ). Dieses ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ; StGH Bückeburg, 02.05.2024, 3/23 ). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Namensnennung in einem so sensiblen Kontext wie der Benennung von Tatverdächtigen nicht unerheblicher Straftaten erfolgt. (Rn.42) 4. Hier: 4a. Die vom Antragsgegner vorgenommene Antwortverweigerung der Schriftlichen Anfrage des Antragstellers zu den 20 häufigsten Vornamen tatverdächtiger deutscher Staatsangehöriger bei Messerangriffen stellt eine Verletzung das Informationsrechts des Antragstellers aus Art 45 Abs 1 Verf BE dar. (Rn.35) 4b. Die pauschale Befürchtung des Senats, es könnte aufgrund eines Zusammenspiels und einer Gesamtwürdigung verschiedener Parameter bei einer Kenntnis des Vornamens zu einer Identifizierung einzelner Tatverdächtiger kommen, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkret darzulegende Betroffenheit von Grundrechten Dritter, hier des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 Verf BE. Die Annahme eines hohen oder jedenfalls relevanten Identifizierungsrisikos für konkrete Einzelpersonen, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich stützt, erscheint nicht plausibel. (Rn.43) 5. Abweichende Meinung der Richterinnen und Richter Chebout, Lembke, Rödl und Schärdel: Erstellung und Herausgabe einer Liste mit den häufigsten Vornamen von Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit seien dem Senat auch auf parlamentarische Anfrage hin als Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich verboten. 5a. Grenzen der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nach Art 45 Abs 1 Verf BE können sich nur aus der Verfassung ergeben. So können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen, die ihren Grund nicht im Verfassungsrecht haben, die Antwortpflicht nicht begrenzen (vgl BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 ). (Rn.59) 5b. Untersagt sei aber die Herausgabe einer Information, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung gegen materielles Verfassungsrecht verstoßen würde. Dies sei der Fall, wenn auch eine gedachte einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der begehrten Informationen verfassungswidrig wäre. Die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen können nicht im Wege des parlamentarischen Fragerechts unterlaufen werden. Was von Verfassungs wegen seitens des Staates nicht erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden dürfe, dürfe auch auf eine parlamentarische Anfrage hin nicht als Auskunft erteilt werden. (Rn.60) 5c. Hier: Das Fragerecht des Antragstellers aus Art 45 Abs 1 Verf BE sei nicht verletzt worden, denn dem Senat als Antragsgegner sei die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Auskunft ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen untersagt. Die staatliche Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der häufigsten Vornamen von deutschen Staatsangehörigen, die einer bestimmten Deliktsart tatverdächtig seien oder wären, sei unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot aus Art 10 Abs 2 Verf BE und der Garantie der Menschenwürde aus Art 6 Verf BE (wird ausgeführt). (Rn.55) (Rn.61)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Ablehnung der Beantwortung von Frage 5 der Schriftlichen Anfrage vom 2. Mai 2024 (Abghs-Drs. 19/19012), wiederholt durch Anfrage vom 23. Mai 2024 (Abghs-Drs. 19/19180), den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt hat. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Informationsanspruch eines Abgeordneten aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) wird begrenzt durch das Gewaltenteilungsprinzip (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2019, 92/17 ). Droht ein Eingriff in die Grundrechte Dritter, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Rechtsposition in Ausgleich zu bringen. Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ; BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11 ). (Rn.37) 1b. Die Gewichtung der Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf dabei weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 mwN). Als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft ist dabei die Möglichkeit einer Unterrichtung der Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen (vgl VerfGH Münster, 28.01.2020, 5/18 ). (Rn.37) 2a. Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines vom Senat in Anspruch genommenen Informationsverweigerungsrechts muss dieser ua das von ihm gefundene Abwägungsergebnis hinsichtlich der betroffenen Belange, die zur Versagung einer Auskunft geführt haben, in einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung darlegen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ). Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (vgl BVerfG, Urteil, 07.11.2017, 2 BvE 2/11 mwN). (Rn.38) 2b. Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich ggf zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl VerfGH Berlin, 28.08.2019, 52/19 ). In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind dabei auch diejenigen Gründe, durch die die Antwortverweigerung vor Einleitung des Organstreitverfahrens auf eine Konfrontation des Abgeordneten hin ggf ergänzt oder konkretisiert wurde. Ausgeschlossen ist jedoch ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2019, 92/17 ; stRspr; BVerfG, 14.12.2022, 2 BvE 8/21 mwN). (Rn.39) 3. Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 VvB (RIS: Verf BE) dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG entspricht (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ). Dieses ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (vgl VerfGH Berlin, 19.06.2020, 108/19 ; StGH Bückeburg, 02.05.2024, 3/23 ). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Namensnennung in einem so sensiblen Kontext wie der Benennung von Tatverdächtigen nicht unerheblicher Straftaten erfolgt. (Rn.42) 4. Hier: 4a. Die vom Antragsgegner vorgenommene Antwortverweigerung der Schriftlichen Anfrage des Antragstellers zu den 20 häufigsten Vornamen tatverdächtiger deutscher Staatsangehöriger bei Messerangriffen stellt eine Verletzung das Informationsrechts des Antragstellers aus Art 45 Abs 1 Verf BE dar. (Rn.35) 4b. Die pauschale Befürchtung des Senats, es könnte aufgrund eines Zusammenspiels und einer Gesamtwürdigung verschiedener Parameter bei einer Kenntnis des Vornamens zu einer Identifizierung einzelner Tatverdächtiger kommen, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkret darzulegende Betroffenheit von Grundrechten Dritter, hier des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art 33 Verf BE. Die Annahme eines hohen oder jedenfalls relevanten Identifizierungsrisikos für konkrete Einzelpersonen, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich stützt, erscheint nicht plausibel. (Rn.43) 5. Abweichende Meinung der Richterinnen und Richter Chebout, Lembke, Rödl und Schärdel: Erstellung und Herausgabe einer Liste mit den häufigsten Vornamen von Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit seien dem Senat auch auf parlamentarische Anfrage hin als Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich verboten. 5a. Grenzen der Pflicht zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nach Art 45 Abs 1 Verf BE können sich nur aus der Verfassung ergeben. So können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen, die ihren Grund nicht im Verfassungsrecht haben, die Antwortpflicht nicht begrenzen (vgl BVerfG, 07.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50 ). (Rn.59) 5b. Untersagt sei aber die Herausgabe einer Information, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung gegen materielles Verfassungsrecht verstoßen würde. Dies sei der Fall, wenn auch eine gedachte einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung oder Veröffentlichung der begehrten Informationen verfassungswidrig wäre. Die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlicher Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen können nicht im Wege des parlamentarischen Fragerechts unterlaufen werden. Was von Verfassungs wegen seitens des Staates nicht erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden dürfe, dürfe auch auf eine parlamentarische Anfrage hin nicht als Auskunft erteilt werden. (Rn.60) 5c. Hier: Das Fragerecht des Antragstellers aus Art 45 Abs 1 Verf BE sei nicht verletzt worden, denn dem Senat als Antragsgegner sei die Erteilung der vom Antragsteller begehrten Auskunft ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen untersagt. Die staatliche Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der häufigsten Vornamen von deutschen Staatsangehörigen, die einer bestimmten Deliktsart tatverdächtig seien oder wären, sei unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot aus Art 10 Abs 2 Verf BE und der Garantie der Menschenwürde aus Art 6 Verf BE (wird ausgeführt). (Rn.55) (Rn.61) 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Ablehnung der Beantwortung von Frage 5 der Schriftlichen Anfrage vom 2. Mai 2024 (Abghs-Drs. 19/19012), wiederholt durch Anfrage vom 23. Mai 2024 (Abghs-Drs. 19/19180), den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt hat. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er beanstandet die teilweise Verweigerung von Auskünften durch den Antragsgegner und begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Mit Schriftlicher Anfrage vom 2. Mai 2024 (Abghs-Drs. 19/19012) stellte der Antragsteller insgesamt sieben Fragen zum Thema „Messerangriff und Täterhintergrund im Jahr 2023 in Berlin“ und erkundigte sich nach der Anzahl von Straftaten mit Einsatz eines Messers als Tatmittel in Berlin im Jahr 2023 (Frage 1), der Anzahl der dabei ermittelten Tatverdächtigen (Frage 2), den Staatsangehörigkeiten dieser Tatverdächtigen (Fragen 3 und 4) sowie nach den 20 häufigsten Vornamen der Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Frage 5) und bat um weitere Erläuterungen (Fragen 6 und 7). Gleichlautende Schriftliche Anfragen in Bezug auf die Fragen 1 bis 5 hatte der Antragsteller bereits für die Jahre 2018 bis 2022 gestellt, die durch den Antragsgegner jeweils vollständig beantwortet worden waren. Mit Antwort vom 16. Mai 2024 erteilte der Antragsgegner die gewünschten Auskünfte zu den Fragen 1 bis 4 sowie 6 und 7; die mit Frage 5 begehrte Aufschlüsselung der Vornamen wurde aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Tatverdächtigen abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofs Niedersachsen vom 2. Mai 2024 (3/23) ausgeführt, der (Vor-) Name eines Menschen sei das personenbezogene Datum schlechthin, das dazu diene, ihn von anderen Personen zu unterscheiden und zu identifizieren. Die öffentliche Bekanntmachung des Namens, insbesondere von Personen, gegen die wegen teils erheblicher Straftaten Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, würde deren schutzwürdige Interessen verletzen. Es bestehe ein hohes Risiko der Identifizierbarkeit zumindest einzelner Tatverdächtiger. Dies ergebe sich vorliegend bereits daraus, dass die Häufigkeit der einzelnen Vornamen überwiegend im unteren einstelligen Bereich liege und dass Straftaten im Zusammenhang mit Messerangriffen ein erhebliches Medieninteresse hervorriefen, wobei teilweise weitere konkrete Details zu einzelnen Tatverdächtigen und Tatumständen genannt würden, was auch unter Berücksichtigung von Internetsuchmaschinen und künstlicher Intelligenz in Kombination mit den erfragten Vornamen die Gefahr der Identifizierung weiter erhöhe. Die Güterabwägung mit dem verfassungsrechtlich geschützten parlamentarischen Fragerecht führe daher zur Zurückhaltung der Daten. Mit Schriftlicher Anfrage vom 23. Mai 2024 (Abghs.-Drs. 19/19180) bat der Antragsteller erneut um - hilfsweise nichtöffentliche - Beantwortung auch der Frage nach den 20 häufigsten Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und wies dabei auf das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung vor dem Hintergrund gesellschaftspolitischer Debatten über soziokulturelle Hintergründe von Tatverdächtigen und seinen Auskunftsanspruch als Abgeordneter hin. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass im Falle der parlamentarischen Bekanntgabe der Vornamen eine Identifizierung konkreter Tatverdächtiger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Der Sachverhalt des zitierten Urteils des Staatsgerichtshofs Niedersachsen sei nicht vergleichbar. Anders als dort bestehe vorliegend keine zeitliche und örtliche Eingrenzung auf wenige Stunden und Orte und auch die Anzahl von 1.197 Tatverdächtigen sei hier wesentlich höher. Im konkreten Fragefall seiner Anfrage bestehe daher keine große Identifizierungswahrscheinlichkeit, weshalb die getroffene Prognoseentscheidung über das Risiko der Identifizierung fehlerhaft sei. Soweit auf die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen, gegen die wegen des Verdachts der Begehung teils erheblicher Straftaten ermittelt werde, abgestellt werde, fehlten Ausführungen zum Stand der Ermittlungen, die mit Blick auf die Unschuldsvermutung besonderen Schutz rechtfertigen würden. Im Übrigen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass dieselbe Anfrage in den vergangenen Jahren ohne Einschränkung öffentlich beantwortet worden sei. Die Rechtslage habe sich seither nicht geändert; vielmehr sei die Zahl der Tatverdächtigen noch weiter angestiegen, sodass die Gefahr der Identifizierung jetzt noch geringer sei. Etwaige Geheimschutzmaßnahmen bei der Auskunftserteilung seien darüber hinaus überhaupt nicht in Betracht gezogen worden. Mit Antwort vom 10. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner die Beantwortung der Frage 5 erneut ab, hielt an seinen vorherigen Ausführungen fest und trug zur Begründung ergänzend vor: Das Urteil vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof vom 2. Mai 2024 habe Anlass zu einer Neubewertung und Änderung der bisherigen Antwortpraxis gegeben. Es werde nicht verkannt, dass sich die dort beurteilte Sachlage von der hiesigen unterscheide; dennoch rechtfertigten die bereits benannten Gründe im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Versagung der Beantwortung. In der Zusammenschau der nahezu ausschließlich einstelligen Zahl der Vorfälle je erfragtem Namen mit den dargestellten Möglichkeiten der Verknüpfung unterschiedlichster Detailinformationen Dritter und Informationsquellen bestehe ein erhebliches Identifizierungsrisiko der Betroffenen mit den in dem Urteil dargestellten möglichen schwerwiegenden Folgen. Überdies sei ein noch signifikanteres Fehlidentifizierungsrisiko zulasten vollständig unbeteiligter Dritter zu berücksichtigen. Ein nicht unerheblicher Anteil der zugrundeliegenden Strafverfahren sei zudem noch nicht abgeschlossen, sodass auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Strafrechtspflege zu befürchten sei. Hierbei handele es sich um 88 durch die Staatsanwaltschaft Berlin geführte Ermittlungsverfahren; in weiteren 90 Verfahren, die an auswärtige Staatsanwaltschaften abgegeben worden seien, sei der Verfahrensstand ungewiss. Wegen der Identifizierungsgefahr im Rahmen des besonders sensiblen Kontextes noch laufender strafrechtlicher Ermittlungen komme auch eine Beantwortung unter Geheimschutzbedingungen nicht in Betracht. Schließlich könne die Veröffentlichung der Vornamen zu einer sozialen Stigmatisierung der Trägerinnen und Träger der betroffenen Vornamen führen, was möglicherweise unter Nutzung weiterer automatisierter Datenauswertungen sogar zu der Entstehung sogenannter „Sozialrankings“ führen könnte. Die damit einhergehende Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Vornamensträgerinnen und -träger gestatte ebenfalls eine Einschränkung des parlamentarischen Fragerechts. Bei der Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Positionen sei überdies einzustellen, dass zweifelhaft sei, inwiefern die Mitteilung der konkreten Vornamen einer gesellschaftlichen Debatte über soziokulturelle Hintergründe von Tatverdächtigen und damit dem mit der Frage erstrebten Ziel, dienlich sein sollte. Die bloße Nennung von Vornamen lasse offenkundig keine verwertbaren statistisch relevanten Erkenntnisse zu den soziokulturellen Hintergründen ihrer Träger zu, sondern leistete vielmehr Fehlinterpretationen geradezu Vorschub. Die Abwägung falle daher auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Informationsinteresses für die Kontrolle der Regierung zu Lasten der Auskunft aus. Der Antragsteller hat am 26. Juni 2024 ein Organstreitverfahren eingeleitet. Er rügt eine Verletzung seines Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 VvB und macht unter Hinweis auf seine Mitwirkungsbefugnisse als Abgeordneter geltend, es bestehe ein Bedürfnis zu wissen, ob ein bestimmter, möglicherweise abgrenzbarer Personenkreis häufiger als andere an Ereignissen um Messerdelikte beteiligt sei, welche Ursachen dies habe und wie dem entgegengewirkt werden könne. Im Gegensatz zu Alter, Geschlecht, Name und herkunftsbezogener Sozialisation sei die Staatsangehörigkeit allein mittlerweile kein taugliches Beschreibungskriterium mehr. Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe seine Konfrontationsobliegenheit erfüllt, wobei er nicht habe darlegen müssen, inwiefern er die angefragten Informationen zur Ausübung seines Mandats und seines Kontrollrechts benötige. Dabei habe er auch nur auf die Gründe aus der ersten Ablehnung vom 16. Mai 2024 eingehen müssen. In der Sache wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus den Schriftlichen Anfragen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Bei den Schriftlichen Anfragen in der Vergangenheit habe es regelmäßig mindestens 11 bis 4 Tatverdächtige mit demselben Vornamen in der Liste der 20 häufigsten Vornamen gegeben; ohne Kenntnis des Nachnamens sei die Identifizierung eines konkreten Tatverdächtigten ausgeschlossen und in der Vergangenheit offenbar auch nicht vorgekommen. Im Hinblick auf die Nennung von - auch doppelten - Staatsbürgerschaften, die teilweise nur einzelne Tatverdächtige beträfen, sei unklar, warum insoweit eine individuelle Identifizierbarkeit ausgeschlossen, bei einer Mehrfachnennung von Vornamen dagegen ein hohes Risiko der Identifizierbarkeit bestehen solle. Die Gefahr einer Fehlidentifikation Dritter werde bestritten und würde jedenfalls nicht durch den Inhalt der beantworteten Frage verursacht werden. Derartiges sei im Übrigen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit den früheren Anfragen aufgetreten. Die vom Antragsgegner angeführten Fehlinterpretationen und die Gefahr eines Sozialrankings seien auch keine Gründe, die dem Schutz der Rechte Dritter dienten. Die Prognoseentscheidung über das Risiko der Identifizierbarkeit sei danach fehlerhaft und unsubstantiiert. Vor dem Hintergrund gesellschaftspolitischer Debatten über soziokulturelle Hintergründe von Tatverdächtigen insbesondere im Zusammenhang mit der gestiegenen Messerkriminalität bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit gesondert vermerkte Migrationshintergrund deutscher Tatverdächtiger seit 2022 nicht mehr erfasst werde. Einzig verbliebene statistische Daten seien die Vornamen der Tatverdächtigen, die als Indikator für die soziokulturelle Herkunft von Tatverdächtigen dienen könnten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner den Punkt 5. seiner Schriftlichen Anfrage in der Abghs-Drs. 19/19012 teilweise nicht beantwortet und dadurch das Fragerecht des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 VvB i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - GO Abghs - sowie seine Antwortpflicht verletzt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag bereits für unzulässig, weil der Antragsteller seiner Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe sich nicht im Einzelnen mit den auf den hiesigen Fall übertragbaren Aussagen und Argumenten des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs auseinandergesetzt und im Übrigen auch keine Aussagen zum konkreten Gewicht seines parlamentarischen Informationsinteresses gemacht, die es dem Antragsgegner ermöglicht hätten, dieses im Rahmen der gebotenen Abwägung hinreichend zu berücksichtigen. Weshalb er die angefragten Informationen zu seiner Mandatsausübung benötige, sei von ihm nicht dargelegt worden, obwohl der Antragsgegner dies im parlamentarischen Verfahren mit der Antwort vom 10. Juni 2024 bereits problematisiert habe. Darauf habe der Antragsteller nicht mehr erwidert. Das von ihm formulierte Ziel könne durch die Nennung ausschließlich der 20 häufigsten Vornamen nicht erreicht werden. Allein der Liste der Vornamen könne der „soziokulturelle Hintergrund“ der Tatverdächtigen nicht entnommen werden, bei insgesamt 1.197 Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit habe diese Liste, die nur einen kleinen Ausschnitt von ihnen betreffe, auch keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Verteilung von Tatverdächtigen mit und ohne Migrationshintergrund. Im Übrigen hält der Antragsgegner den Antrag auch für unbegründet. Er wiederholt seine Ausführungen aus den Antworten vom 16. Mai und 10. Juni 2024 und trägt vertiefend und ergänzend vor: Die Nichtbeantwortung der Anfrage sei zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Dritter zwingend geboten und auch hinreichend begründet worden. Der Schutzbereich des Grundrechts sei bereits eröffnet, wenn aufgrund der Datenübermittlung eine Identifizierbarkeit möglich sei. Der Vorname eines Menschen sei schon dem Grunde nach mehr als andere Daten geeignet, diesen zu identifizieren. Die Häufigkeit der erfragten Vornamen liege überwiegend im unteren einstelligen Bereich, was gemeinsam mit weiteren Informationen etwa aus Medien, die Vorfälle mit Messerangriffen regelmäßig thematisierten und oftmals auch konkrete Details und Einzelheiten mitteilten, zu einem hohen Risiko der Identifizierbarkeit führe. Bei einzelnen Taten, die durch die mediale Berichterstattung besonders in den Fokus geraten seien, bestehe aufgrund der veröffentlichten weiteren Informationen eine gesteigerte Gefahr einer möglichen Erkennung oder auch fälschlichen Verdächtigung, wobei die Vornamensliste der entscheidende Mosaikstein zur Identifizierung des Tatverdächtigen sein könne. Im Falle der Identifizierung bestehe zudem die reale Gefahr von Repressalien gegen die Tatverdächtigen, zum Beispiel in Form von Mobbing, Beleidigungen, aber auch tätlichen Angriffen auf ihre Person, wovor der Staat sie schützen müsse. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der laufenden Ermittlungsverfahren könne nicht mit der gebotenen Gewissheit ausgeschlossen werden. Zudem drohe eine mit der verfassungsrechtlich verbürgten Unschuldsvermutung nicht zu vereinbarende Stigmatisierung und Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit bzw. das soziale Umfeld des Verdächtigen. Es erscheine auch nicht unwahrscheinlich, dass gänzlich Unbeteiligte bei zufälliger Namensgleichheit von dritter Seite als vermeintlich Tatverdächtige identifiziert würden. Schließlich könne eine Veröffentlichung der Vornamen auf unterschiedliche Wirkungsweise zu einer verfassungsrechtlich relevanten Stigmatisierung der genannten Vornamen und ihrer Trägerinnen und Träger führen. Diese könnten pauschal in den Zusammenhang mit Messerstraftaten gebracht werden. In besonderem Maße gelte dies in Fällen, in denen der Name aufgrund verallgemeinernder negativer soziokultureller Zuschreibungen in bestimmten Kreisen der Öffentlichkeit mit sozial benachteiligten Milieus in Verbindung gebracht werde. Daneben bestehe die noch größere Gefahr, dass die erfragte Auflistung in Verbindung mit bestehenden oder künftigen Rankinglisten zur Entwicklung umfassenderer wahrscheinlichkeitsbasierter Sozialrankings von Vornamen im Sinne eines Scorings genutzt werde. Zuletzt sei hierdurch sogar ein „Volksranking“ zu befürchten, mit dem eine pauschale Abwertung der Trägerinnen und Träger der auf einen Migrationshintergrund deutenden Vornamen als offenbar allenfalls zweitklassige deutsche Staatsangehörige verbunden sei. Dies zeigten schon die aktuellen Entwicklungen um die geleakte Veröffentlichung von den Vornamen der in der Silvesternacht 2024/2025 in Berlin vorläufig festgenommenen Tatverdächtigen im Zusammenhang mit „silvestertypischen Straftaten“, wobei die Veröffentlichung von rechtsextremen Kreisen für eigene Zwecke vereinnahmt werde. Danach könnte die begehrte Preisgabe der Vornamen zu schwerwiegenden Folgen und einem erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Tatverdächtiger und unbeteiligter Dritter führen. Das parlamentarische Informationsrecht müsse nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zurücktreten, zumal es dem Antragsteller hier nicht darum gehe, seinen Kontrollauftrag gegenüber der Regierung wahrzunehmen, weshalb seinem Fragerecht kein besonders hohes Gewicht zukomme. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Kenntnis der Vornamen im Hinblick auf das Ziel des Informationsbegehrens, zur Ermittlung der „soziokulturellen Hintergründe der Tatverdächtigen“, zu dessen Zweckerreichung bereits nicht geeignet und die erfragte Information statistisch nicht aussagekräftig sei. Die Beschränkung des Fragerechts des Antragstellers sei aufgrund der Persönlichkeitsrelevanz der Vornamen und der offenkundig fehlenden Eignung zur Zweckerreichung seiner Fragestellung als gering zu bewerten, zumal seine Fragen im Übrigen umfassend beantwortet seien. Auch eine Preisgabe der Namen unter Geheimschutzbedingungen komme angesichts des gleichwohl bestehenden tiefen Eingriffs in die Grundrechte der Tatverdächtigen und unbeteiligten Dritten nicht in Betracht. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Der Antrag ist nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG statthaft. Danach entscheidet der Verfassungsgerichtshof im Organstreitverfahren über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die Beteiligten streiten hier über die Frage, ob der Antragsgegner durch die teilweise Nichtbeantwortung der Schriftlichen Anfrage des Antragstellers dessen sich aus Art. 45 Abs.1 VvB ergebenden Auskunftsanspruch verletzt hat. b) Die Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers als nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 VvB mit eigenen Rechten ausgestatteter Abgeordneter und des Senats als oberstem Landesorgan (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 55 Abs. 1 VvB) folgt jeweils aus § 36 i. V. m. § 14 Nr. 1 VerfGHG. c) Mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 45 Abs. 1 VvB hat der Antragsteller die gem. § 37 Abs. 1 VerfGHG erforderliche Antragsbefugnis dargetan. d) Der Antrag ist auch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gestellt worden. e) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt dem Antragsteller auch nicht das für die Durchführung des Organstreitverfahrens grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er ist seiner Konfrontationsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Bei dem Organstreitverfahren handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Für dieses Verfahren besteht ein Rechtschutzbedürfnis, wenn und soweit über die Rechtsverletzung Streit besteht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31, juris Rn. 18), was voraussetzt, dass sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben. Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 jeweils m. w. N., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Zudem muss er mitteilen, aus welchen Gründen die Antwort des Antragsgegners aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügt (Beschluss vom 24. September 2021, a. a. O., Rn. 37). Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung ermöglichen, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Beschluss vom 24. September 2021, a. a. O., Rn. 35; vgl. zudem zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a. a. O., juris Rn. 19). Die Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt dabei keine unzumutbare Belastung dar; sie ist lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen auch im Hinblick auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschluss vom 13. Dezember 2023, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.). Dieser vorgerichtlichen Konfrontationsobliegenheit ist der Antragsteller mit seiner erneuten Schriftlichen Anfrage vom 23. Mai 2024 hinreichend nachgekommen. Darin hat er gegenüber dem Antragsgegner näher dargelegt und begründet, weshalb er die bisherige Beantwortung seiner Schriftlichen Anfrage für unzureichend halte und warum aus seiner Sicht die von dem Antragsgegner vorgetragenen Verweigerungsgründe nicht trügen. Dabei hat er nicht lediglich pauschal die Unvollständigkeit der bisherigen Antwort gerügt und seine Frage wiederholt, sondern sich mit der - knappen - Antwort des Antragsgegners auseinandergesetzt und dargelegt, warum er das vom Antragsgegner benannte Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs für auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar und die Einschätzung des Antragsgegners bezüglich einer hohen Gefahr der Identifizierbarkeit von Tatverdächtigen für fehlerhaft halte. Dabei hat er auch die Erwägungen des Antragsgegners zur Schutzbedürftigkeit der Tatverdächtigen wegen laufender Ermittlungsverfahren aufgegriffen und unter Anknüpfung an die Unschuldsvermutung als zu unkonkret beanstandet. Auf die von dem Antragsgegner in seinem ersten Antwortschreiben genannten Argumente ist er damit hinreichend dezidiert eingegangen. Er hat darüber hinaus seine Anfrage mit den gesellschaftspolitischen Debatten über soziokulturelle Hintergründe von Tatverdächtigen und seinem verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruch als Abgeordneter begründet und damit - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - erläutert, warum er die begehrten Informationen für seine Mandatsausübung benötige. Die erneute Anfrage des Antragstellers erfüllt damit den Zweck der Konfrontationsobliegenheit, dem Antragsgegner in hinreichender Weise bereits vorgerichtlich den Konflikt deutlich zu machen, dessen Klärung begehrt wird (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 37), und ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen und seine Antwort ggf. zu berichtigen oder zu ergänzen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war der Antragsteller nicht gehalten, zur ergänzenden Antwort des Antragsgegners vom 10. Juni 2024, mit dem dieser weitere Argumente gegen die Beantwortung der noch offenen Frage 5 vorgebracht hatte, erneut dezidiert Stellung zu nehmen und sie zum Gegenstand einer weiteren Konfrontation zu machen. Der Antragsgegner war allerdings nicht gehindert, die Begründung seiner Auskunftsverweigerung auf neue Gründe und Überlegungen zu stützen, weil die Konfrontation gerade die Möglichkeit zu einer Ergänzung oder auch Berichtigung der bisherigen Antwort schaffen soll und auch derartige Nachbesserungen in die verfassungsgerichtliche Überprüfung einzubeziehen sind (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22). Daraus folgt jedoch keine Obliegenheit des Antragstellers zu einer nochmaligen vorgerichtlichen Reaktion. Um den dargestellten Zweck der Konfrontationsobliegenheit zu erfüllen, genügt es grundsätzlich, wenn der Antragsgegner einmal die Gelegenheit erhält, die Rechtslage auf die Einwände des Antragstellers hin zu überprüfen und gegebenenfalls dem Begehren zu entsprechen oder an der Verweigerung der Auskunftserteilung festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller für eine ordnungsgemäße Konfrontation gehalten ist, sich hinreichend mit der Sach- und Rechtslage sowie den in Streit stehenden verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten der beteiligten Organe auseinanderzusetzen und seine Einwände vorzutragen. Damit schafft bereits die erstmalige - ordnungsgemäß erfüllte - Konfrontation die Grundlage für die Möglichkeit einer substanziellen Auseinandersetzung mit dem Begehren des Antragstellers (so auch Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20. November 2024 - VerfGH 21/23 -, juris Rn. 82). Hinzu kommt, dass es für den Antragsteller andernfalls unklar wäre, ab welcher quantitativen oder qualitativen Ergänzung der Antwort des Senats er erneut dezidiert Stellung nehmen müsste, um seiner Konfrontationsobliegenheit zu genügen. Es wäre für ihn nicht vorhersehbar, wann und vor allem bis wann er zunächst im politischen Prozess eine erneute Gegenvorstellung zum Vorbringen des Antragsgegners erheben oder sogleich ein Organstreitverfahren einleiten müsste, zumal die Konfrontationsobliegenheit selbst im Gesetz nicht geregelt ist und nur eine in der Rechtsprechung entwickelte Ausgestaltung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt. Eine solche Unklarheit wäre für den Antragsteller auch wegen der Fristgebundenheit des Antrags im Organstreitverfahren (vgl. § 37 Abs. 3 VerfGHG) mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, weil die Gefahr eines endgültigen Rechtsmittelverlustes bestünde (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20. November 2024, a. a. O., Rn. 84). 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsgegner hat den verfassungsrechtlichen Informationsanspruch des Antragstellers aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt, indem er die Beantwortung der Frage 5 der Schriftlichen Anfragen vom 2. Mai und 23. Mai 2024 abgelehnt hat. a) Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt das Recht jedes und jeder Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. In seinem Kerngehalt folgt es bereits aus den Statusrechten des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 - Rn. 24; Korbmacher in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Taschenkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 45 Rn. 2).Das Fragerecht wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Schriftliche Anfragen sind von der Regierung bzw. vom Senat oder seinen Mitgliedern grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten, Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB, § 50 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 GO Abghs. Das dadurch verbürgte Recht der Abgeordneten auf Frage und Auskunft soll ihnen die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen rasch und zuverlässig verschaffen, es dient als Minderheitenrecht in erster Linie zur Kontrolle der Regierung (Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 46 m. w. N; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Begrenzt wird der Informationsanspruch der Abgeordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 21). Droht ein Eingriff in die Grundrechte Dritter, kann es geboten sein, das Fragerecht der Abgeordneten und das widerstreitende Grundrecht miteinander im Wege der wechselseitigen Rücksichtnahme auf die jeweils andere Rechtsposition in Ausgleich zu bringen. Bei der Abwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da sich gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen, gilt dabei das Prinzip der praktischen Konkordanz, wonach kollidierende Verfassungsrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 55; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11-, juris Rn. 333; vgl. auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2020 - 7/19 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Die Gewichtung der Frageinteressen der Abgeordneten im Rahmen der Abwägung darf dabei weder in den Bereich der politischen Bewertung der Beweggründe und Ziele der fragenden Abgeordneten hineinreichen noch darf sie auf eine Einschätzung der Regierung zurückgreifen, inwieweit sie das Informations- bzw. Kontrollinteresse insgesamt oder bezogen auf einzelne Anfragegegenstände für sachgerecht, sinnvoll oder bedeutsam hält (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., m. w. N.). Als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft ist dabei die Möglichkeit einer Unterrichtung der Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 5/18 -, juris Rn. 99). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines von ihm in Anspruch genommenen Informationsverweigerungsrechts hat der Senat substantiiert und nicht lediglich formelhaft darzulegen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 74; vgl. auch Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20. November 2024 - 21/23 -, juris Rn. 117). So reicht insbesondere der pauschale Hinweis auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nicht aus (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 5/18 - Rn. 102). Der Senat muss vielmehr auch das von ihm gefundene Abwägungsergebnis hinsichtlich der betroffenen Belange, die zur Versagung einer Auskunft geführt haben, in einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung darlegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 56). Denn der Abgeordnete kann seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle von Regierungshandeln nur dann effektiv wahrnehmen, wenn er anhand der Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder ob er um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsucht (Beschlüsse vom 19. Juni 2020, a. a. O., und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 24). Nur soweit die Begründung für die Verweigerung einer Antwort evident ist, ist sie nicht erforderlich (Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 254 m. w. N.). Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22 und vom 28. August 2019 - VerfGH 52/19 - Rn. 25). In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind dabei auch diejenigen Gründe, durch die die Antwortverweigerung vor Einleitung des Organstreitverfahrens auf eine Konfrontation des Abgeordneten hin gegebenenfalls ergänzt oder konkretisiert wurde. Ausgeschlossen ist jedoch ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (Beschluss vom 20. März 2019, a. a. O., Rn. 22, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn. 75 m. w. N.). b) Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind danach allein die in den Antworten des Antragsgegners vom 16. Mai und 10. Juni 2024 aufgeführten Gründe. Diese sind vorliegend nicht geeignet, die Antwortverweigerung zu Frage 5 zu tragen. Der Antragsgegner hat die Antwort auf die Frage 5 maßgeblich mit der Begründung verweigert, das hohe Risiko der Identifizierbarkeit zumindest einzelner Tatverdächtiger sowie die Möglichkeit von Falschverdächtigungen führe aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nach Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht zur Zurückhaltung der Daten. Diese Begründung kann die Auskunftsverweigerung nicht rechtfertigen. Die Veröffentlichung von (Vor-)Namen konkreter natürlicher Personen stellt allerdings einen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB dar, das dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entspricht und dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 - VerfGH 108/19 - Rn. 61), und ist grundsätzlich geeignet, dem parlamentarischen Auskunftsanspruch im Einzelfall Grenzen zu setzen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Juni 2020, a. a. O., Rn. 60 ff.; ausführlich auch Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 2. Mai 2024 - 3/23 -, juris Rn. 61 ff.). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Namensnennung in einem so sensiblen Kontext wie der Benennung von Tatverdächtigen nicht unerheblicher Straftaten erfolgt. Die vom Antragsgegner vorgenommene Ermittlung und Bewertung dieses Belangs vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen. Die pauschale Befürchtung, es könnte aufgrund eines Zusammenspiels und einer Gesamtwürdigung verschiedener Parameter bei einer Kenntnis des Vornamens zu einer Identifizierung einzelner Tatverdächtiger kommen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkret darzulegende Betroffenheit von Grundrechten Dritter, hier des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. des Rechts auf Schutz persönlicher Daten aus Art. 33 VvB, nicht. Die Annahme eines hohen oder jedenfalls relevanten Identifizierungsrisikos für konkrete Einzelpersonen, auf die sich der Antragsgegner maßgeblich stützt, erscheint nicht plausibel. Soweit sich der Antragsgegner auf das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 2. Mai 2024 - 3/23 - beruft, weist der vorliegende Sachverhalt wesentliche Unterschiede zu der dort entschiedenen Fallkonstellation auf. Während es sich dort um eine lediglich geringe Anzahl von 19 Tatverdächtigen bei einem überschaubaren Tatzeitraum zum Jahreswechsel 2022/2023 handelte, betrifft die hier begehrte Auskunft die 20 häufigsten Namen von insgesamt 1.197 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nicht zwingend in Berlin wohnhaft sein müssen, bezogen auf Straftaten in Zusammenhang mit Messerkriminalität in ganz Berlin aus dem gesamten Jahr 2023. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe der 20 häufigsten Vornamen nur einen kleinen Ausschnitt aus der großen Zahl deutscher Tatverdächtiger betreffen dürfte, der sich unter Zugrundelegung der Daten aus den vorherigen Jahren und der Angaben des Antragsgegners zur geringen Häufigkeit der Namen vermutlich auf nicht mehr als 10-15 % der Tatverdächtigen insgesamt belaufen dürfte. Selbst wenn daher vereinzelte Taten erhöhtes Medieninteresse hervorgerufen haben und auch weitere zuordenbare Details bekannt sein sollten, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich dies gerade auf die hier betroffenen Vornamensträgerinnen und Vornamensträger beziehen sollte. Eine Identifizierbarkeit einzelner konkreter Tatverdächtiger aufgrund der Seltenheit ihres Namens dürfte angesichts des Umstandes, dass nur nach den 20 häufigsten Namen gefragt wurde, nicht ernsthaft in Betracht kommen. Im Übrigen würde eine erhöhte Identifizierungswahrscheinlichkeit aufgrund ganz besonderer Umstände in einem Einzelfall die Verweigerung der Nennung aller 20 Vornamen nicht rechtfertigen können (vgl. zu einer einzelfallbezogenen Prüfung und Abwägung etwa Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 - 5/18 -, juris Rn. 108). Aus den genannten Gründen überzeugt auch der Verweis des Antragsgegners auf ein signifikantes Fehlidentifizierungsrisiko zulasten unbeteiligter Dritter nicht. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner in dem Antwortschreiben vom 10. Juni 2024 ausgesprochene Besorgnis der erheblichen Beeinträchtigung der Belange der Strafrechtspflege aufgrund der Identifizierungsgefahr der Tatverdächtigen bei noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen. Der lediglich pauschale Verweis auf eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Strafrechtspflege genügt bereits für sich den Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, ob der Antraggegner hiermit „lediglich“ den Verweis auf die zu beachtende Unschuldsvermutung der betroffenen Tatverdächtigen meint oder mögliche Erschwernisse im Rahmen der Ermittlungsarbeit für die Strafverfolgungsbehörden im Blick hatte. Jedenfalls ist auch bei diesem Verweigerungsgrund eine relevante Wahrscheinlichkeit der Identifizierbarkeit von Tatverdächtigen nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungen dieses Verweigerungsgrundes Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 23). Soweit der Antragsgegner eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte aller Vorna-mensträgerinnen und -träger wegen der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung und der Entstehung sogenannter Sozialrankings befürchtet, rechtfertigt auch dieser pauschale Hinweis eine Antwortverweigerung nicht. Da bereits die Grundannahme einer relevanten Identifizierbarkeit konkreter Personen im vorliegenden Fall die Auskunftsverweigerung nicht trägt, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner auch hätte überprüfen und darlegen müssen, ob dem Informationsanspruch des Antragstellers möglicherweise durch eine nichtöffentliche Unterrichtung hätte Rechnung getragen werden können. Soweit der Antragsgegner im verfassungsgerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf aktuelle Entwicklungen das reelle Risiko eines „Volksrankings“ und die Gefahr der pauschalen Abwertung von Vornamensträgerinnen und -trägern mit vermeintlichem Migrationshintergrund als „zweitklassige“ deutsche Staatsangehörige thematisiert hat, sind dies keine Aspekte, mit denen er hier vorgerichtlich die Auskunftsverweigerung begründet hat. Die darin anklingenden Erwägungen auch zu Missbrauchsgefahren und möglicherweise gefährdeten Interessen des Staatswohls sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist mit 5 : 4 Stimmen ergangen.