Beschluss
VerfGH 109/22.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0527.VERFGH109.22VB1.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Bei dem Beschwerdeführer wurde eine Schwerbehinderung (GdB 100) anerkannt. Er führt – vertreten durch seinen Vater, Herrn F – unter anderem ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Mit einem (mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegten) Beschluss vom 29. Mai 2022 übertrug der zuständige 13. Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG sowohl die Berufung als auch eine – offenbar ebenfalls vom Beschwerdeführer eingelegte – Nichtzulassungsbeschwerde auf den Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2022 die „Verfahrensrüge gemäß § 295 ZPO i. V. m. § 202 Satz 1 SGG betreffend der durch den Beschluss vom 29. Mai 2022 verletzten Verfahrensvorschriften“, wobei er insbesondere Gehörsverletzungen geltend machte, und lehnte gleichzeitig den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 14. November 2022 wies der 13. Senat ohne Beteiligung des abgelehnten Richters das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2022 zurück. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2022 Anhörungsrüge ein. Mit seiner am 12. Dezember 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tag rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Weiter hat er Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, alternativ die Zulassung seines Vaters als Beistand beantragt. Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 hat der 13. Senat des Landessozialgerichts unter anderem der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2022 abgeholfen und den Beschluss vom 29. Mai 2022 aufgehoben. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2022 gegen den Beschluss vom 14. November 2022 über die Zurückweisung der Richterablehnung hat er durch denselben Beschluss als unzulässig verworfen. Der Beschluss vom 6. Januar 2025 ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 11. Januar 2025 zugegangen. II. 1 . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Aus den nachfolgend unter 3. dargelegten Gründen bietet diese nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1, m. w. N.). 2. Herr F, der Vater des Beschwerdeführers, ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 19). Die Zulassung von Herrn F als Beistand ist jedenfalls nicht sachdienlich. Voraussetzung für eine Zulassung als Beistand ist, dass der als Beistand Gewünschte dem Verfahren förderlich sein wird, er also dem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof juristisch qualifiziert beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 – 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4, und vom 12. Juni 2017 – 2 BvR 512/17, juris, Rn. 2; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: 1. Juni 2024, § 22 Rn. 22; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 22 Rn. 14). Dies ist aus den unter 3. dargelegten Gründen nicht erkennbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Zwischenentscheidung handelt. Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 8). Bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Landessozialgericht als befangen handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, auf die § 60 Abs. 1 SGG verweist, für das weitere Verfahren bindende Entscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 15). Auch ist hier der Rechtsweg erschöpft, da die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das Landessozialgericht mangels Statthaftigkeit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (§ 177 SGG) unanfechtbar ist (vgl. Jung, in: BeckOGK SGG, Stand: 1. Februar 2025, § 60 Rn. 74). b) Sie ist jedoch mangels ausreichender Begründung unzulässig. aa) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N.). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Handhabung des Ablehnungsrechts nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 42 ff. ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10). bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2022 und die insoweit gerügte Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. So kann eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gericht, dem auch die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2020 – 1 BvR 495/19, juris, Rn. 10; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 11). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf. Mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die allein Ausgangspunkt des behaupteten Verfassungsverstoßes sein könnten, setzt sich die Beschwerde nicht ausreichend konkret auseinander. (1) Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäß, das Landessozialgericht habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig behandelt, soweit er darin auf bereits vorgebrachte Ablehnungsgründe in anderen Verfahren verwiesen habe. Dass diese Einschätzung des Landessozialgerichts im oben genannten Sinne verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde indes nicht auf. Das Landessozialgericht hat die Annahme der Unzulässigkeit zum einen darauf gestützt, dass es mit einem Beschluss vom 7. März 2022 bereits rechtskräftig über die vom Beschwerdeführer genannten Befangenheitsgesuche gegen den abgelehnten Richter entschieden habe und weitere – noch nicht beschiedene – Ablehnungsgesuche – soweit ersichtlich – nicht anhängig seien. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, das erneut auf einen Sachverhalt gestützt wird, über den bereits – rechtskräftig – in dem Sinne entschieden worden war, dass er die Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründe, rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – B 9 SB 74/21 B, juris, Rn. 13, m. w. N.; BGH Beschluss vom 17. März 2008 – II ZR 313/06, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 11 B 30.97, juris, Rn. 10). Dass die Annahme des Landessozialgerichts, sein Befangenheitsgesuch sei unter diese Fallgruppe zu subsumieren, im o.g. Sinne willkürlich war, legt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht dar. Er rügt lediglich, es sei unzutreffend, dass über alle in seinem Ablehnungsantrag vom 9. Juni 2022 genannten Befangenheitsgesuche aus anderen Verfahren bereits durch Beschluss vom 7. März 2022 befunden worden sei. Damit macht der Beschwerdeführer indes nur geltend, dass das Landessozialgericht Teile seines Vortrags übergangen habe. Dass es sich dabei um mehr als einen einfachen Verfahrensverstoß handeln könnte – der im Falle der Entscheidungserheblichkeit im Wege der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) zu korrigieren wäre – zeigt er nicht auf. Dies genügt nach den oben genannten Maßstäben für die Darlegung eines Verfassungsverstoßes nicht. Unabhängig davon setzt der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landessozialgericht die Annahme der Unzulässigkeit zum anderen – selbständig tragend – darauf gestützt hat, dass ein pauschaler Hinweis auf in anderen Verfahren vorgebrachte Ablehnungsgründe nicht genüge, wenn diese nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert würden. Auch insoweit hat das Landessozialgericht auf eine in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppe für die Annahme eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Ablehnungsgesuchs verwiesen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 – 11 B 18.97, juris, Rn. 4; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B, juris, Rn. 10; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10b). Dass die Einschätzung des Landessozialgerichts, die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf Ablehnungsgesuche in anderen Verfahren lasse das erforderliche Mindestmaß an Substantiierung vermissen, nach den o.g. Maßstäben willkürlich rechtsfehlerhaft war, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, pauschal auf verschiedene, datumsmäßig bezeichnete Ablehnungsanträge – die sich offenbar auf zahlreiche von ihm geführte andere Verfahren beziehen – zu verweisen. Welche Sachverhalte dem abgelehnten Berichterstatter dort zur Last gelegt wurden und inwiefern sich diese auch in dem – dem Befangenheitsgesuch vom 6. Juni 2022 zugrunde liegenden – konkreten Verfahren nach seiner Auffassung wiederholen bzw. auswirken, geht aus dem Ablehnungsantrag nicht ansatzweise hervor. Dieser erforderliche greifbare Bezug wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht durch die geäußerte Rechtsauffassung, ein Ablehnungsgrund könne sich auch aus einem parallelen Verfahren ergeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Befangenheit des abgelehnten Richters nur auf eines von mehreren parallelen Verfahren auswirke, hergestellt. Denn – wie bereits ausgeführt – bleibt gerade offen, welcher konkrete, auch für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt überhaupt nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit des abgelehnten Richters begründen soll. (2) Die sinngemäß erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das Landessozialgericht habe sein Befangenheitsgesuch zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen, soweit dieses auf Gehörs- und sonstige Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters bzw. auf dessen dienstliche Äußerung gestützt worden sei, zeigt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß im oben genannten Sinne auf. Auch diesbezüglich fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angegriffenen Beschlusses anhand des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs. (a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Verfassungsbeschwerde unter Ziffer 6. ausführt, die „Ablehnungsgründe im Abschnitt ‚1)‘ unter Nummer ‚2.‘ bis ‚6.‘ des Ablehnungsantrags vom 9. Juni 2022 – die über den Ablehnungsgrund im Abschnitt ‚2)‘ unter Nummer ‘2.‘ eingebunden (seien) –, (habe) der Beschluss nichtmals erwähnt, sondern gänzlich übergangen.“ Der Beschwerdeführer befasst sich nicht damit, dass der angegriffene Beschluss auf Seite 3 bis 4 durchaus auf – von dem Beschwerdeführer angeführte – angebliche Verfahrens- und Gehörsverstöße des abgelehnten Richters eingeht, diese aber nicht für geeignet hält, die Besorgnis der Befangenheit desselben zu begründen. Welche der in dem Ablehnungsgesuch vom 9. Juni 2022 aufgeführten Umstände bei der Beurteilung der Befangenheit des abgelehnten Richters durch die hier angefochtene Entscheidung in verfassungswidriger Weise konkret übergangen oder verkannt worden sein sollen, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. (b) Schließlich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass die Einschätzung des Landessozialgerichts, aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters lasse sich die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten, einen Verfassungsverstoß begründet. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, er nehme auf den Akteninhalt Bezug. Weiter lässt sich diesem entnehmen, der Beschwerdeführer habe insoweit gerügt, dass diese „formularmäßige und unsubstantiierte dienstlichen Stellungnahme einen weiteren Beweis dafür liefere, dass sich der abgelehnte Richter nicht mit seinen Eingaben und Argumenten auseinandersetzen wolle und sich diesen verschließe.“ Diese Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Landessozialgericht gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO vorsieht, dass der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund abzugeben hat. Es hat eine solche im vorliegenden Fall jedoch für entbehrlich gehalten, da das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers bereits teilweise unzulässig und im Übrigen der Sachverhalt anhand der Gerichtsakten eindeutig feststellbar sei, so dass es auf über den Akteninhalt hinausgehende Ausführungen des abgelehnten Richters für die Beurteilung der Befangenheit nicht ankäme. Dass diese Annahme im oben genannten Sinne willkürlich rechtsfehlerhaft oder offensichtlich unhaltbar ist, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung der Fachgerichte, dass das Fehlen einer dienstlichen Äußerung dann unschädlich ist, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist oder der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – B 9 SB 74/21 B, juris, Rn. 18, m. w. N.). Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde in Abrede stellt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt festgestanden habe, da durch eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters hätte geklärt werden müssen, was mit den „beweisbar eingereichten(,) aber unerledigten Ablehnungsanträgen und Anhörungsrügen geschehen“ sei, setzt er sich wiederum nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Denn da das Landessozialgericht den pauschalen Verweis auf Ablehnungsgründe in anderen Verfahren bereits für unzulässig erachtete, kam es auf diese für seine Entscheidung nicht an. cc) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. c) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde angedeutet hat, dass der angefochtene Beschluss vom 14. November 2022 auch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoße, hat er solche Gehörsverstöße „zunächst“ ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht, sondern auf das laufende Anhörungsrügeverfahren verwiesen. Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 6. Januar 2025 – dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben zugestellt am 11. Januar 2025 – abgeschlossen worden. Dennoch hat er die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der gemäß § 13 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB mit Ablauf des 11. Februar 2025 endenden Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG um die Rüge von Gehörsverstößen ergänzt. Eine solche Ergänzung ist auch außerhalb der Frist nicht erfolgt.