Beschluss
VGH O 5/25
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGRP:2025:0623.VGH.O5.25.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren. (Rn.24)
Tenor
Das Verfahren wird abgetrennt, soweit die Antragstellerin die Feststellung beantragt, dass
die Abgabe eines Pressestatements im Beisein der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig (SPD), und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz (SPD), in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin am Montag, 5. Mai 2025, 14:00 Uhr,
hilfsweise die unterlassene Einladung und Beteiligung des designierten Bundesministers für Verkehr, Patrick Schnieder (CDU), bei dem vorbezeichneten Pressestatement,
die Berichterstattung über "die beiden vorgestellten designierten Bundesministerinnen Dr. Stefanie Hubig und Verena Hubertz" auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und auf dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp"
durch den Antragsgegner das Demokratieprinzip aus Art. 74 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzen und verfassungswidrig sind.
Das abgetrennte Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen VGH O 20/25 geführt.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag vom 11. Februar 2025 für erledigt erklärt hat.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der nachträglichen Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren. (Rn.24) Das Verfahren wird abgetrennt, soweit die Antragstellerin die Feststellung beantragt, dass die Abgabe eines Pressestatements im Beisein der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig (SPD), und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz (SPD), in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin am Montag, 5. Mai 2025, 14:00 Uhr, hilfsweise die unterlassene Einladung und Beteiligung des designierten Bundesministers für Verkehr, Patrick Schnieder (CDU), bei dem vorbezeichneten Pressestatement, die Berichterstattung über "die beiden vorgestellten designierten Bundesministerinnen Dr. Stefanie Hubig und Verena Hubertz" auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und auf dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp" durch den Antragsgegner das Demokratieprinzip aus Art. 74 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verletzen und verfassungswidrig sind. Das abgetrennte Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen VGH O 20/25 geführt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag vom 11. Februar 2025 für erledigt erklärt hat. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. A. Das Organstreitverfahren betrifft Äußerungen des Antragsgegners, die auch über amtliche Kanäle verbreitet wurden. I. 1. Im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 entwickelte sich eine öffentliche Debatte unter anderem über die Migrationspolitik der seinerzeit amtierenden Bundesregierung. Aus diesem Anlass brachte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion am 28. Januar 2025 zum einen zwei Entschließungsanträge zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler zu aktuellen innenpolitischen Themen in den Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 20/14698 und 20/14699). Zum anderen ließ sie den bereits zuvor eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland – Zustrombegrenzungsgesetz – (BT-Drs. 20/12804) auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages setzen. Von den Entschließungsanträgen wurde derjenige auf Drucksache 20/14698 angenommen und derjenige auf Drucksache 20/14699 abgelehnt (vgl. Amtliches Protokoll der 209. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Januar 2025, S. 2), wobei die Annahme des erstgenannten Entschließungsantrags im Wesentlichen durch Stimmen von Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und AfD zustande kam (vgl. im Einzelnen Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/209, Stenografischer Bericht der 209. Sitzung am 29. Januar 2025, S. 27074 ff.). Der betreffende Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung abgelehnt (vgl. Amtliches Protokoll der 211. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. Januar 2025, S. 5). Diese Vorgänge lösten eine öffentliche Diskussion darüber aus, ob es politisch legitim ist, Vorhaben zur Abstimmung zu stellen, bei denen eine parlamentarische Mehrheit voraussichtlich nur aufgrund von Stimmen der Abgeordneten der AfD-Fraktion zustande kommt. 2. Auf den Instagram-Accounts "ministerpraesident.rlp" und "landrheinlandpfalz" wurde der Antragsgegner in einem Posting vom 31. Januar 2025 aus Anlass der vorstehenden Vorgänge wie folgt zitiert: "Ich bin erleichtert! Die Mehrheit der Demokratinnen und Demokraten im Bundestag stand heute zusammen und hat verhindert, dass ein Gesetz mit den Stimmen der in Teilen rechtsextremen AfD eine Mehrheit bekommt. Es gab viele in den Reihen von Union und FDP, die den Kurs von Friedrich Merz nicht mitgehen wollen. Sie haben vielleicht auf die vielen Menschen gehört, die sich um unsere Demokratie sorgen. Was wir brauchen und wofür auch meine Landesregierung steht ist eine effektive Migrationspolitik, die eine demokratische Mehrheit bekommt. Die Bundesregierung hat mehr Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration umgesetzt als jede Regierung zuvor. Die Zahl der Asylgesuche ist gesunken, die Zahl der Abschiebungen deutlich erhöht. Weitere Gesetze, die irreguläre Migration gemeinsam mit unseren europäischen Nachbarn verringern, liegen vor. Darüber hinaus hat die Koalition neue Gesetze zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht, die u.a. erweiterte Ermittlungsbefugnisse, Datenabgleiche und die Bekämpfung der Schleuserkriminalität vorsehen. Wer das will, kann mit der demokratischen Mitte abstimmen und braucht keine AfD." Ein inhaltsgleiches Posting mit einer Wiedergabe der vorstehenden Zitate des Antragsgegners erfolgte ebenfalls am 31. Januar 2025 auf der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz verwalteten Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz". Im Rahmen eines von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz am 3. Februar 2025 versandten Newsletters äußerte sich der Antragsgegner ferner wie folgt: "Liebe Abonnentin, lieber Abonnent, unsere Demokratie lebt von der Fähigkeit, Kompromisse zu finden, um zu gemeinsamen Lösungen zu kommen, von Verantwortung und einem gemeinsamen Wertegerüst, das uns als Gesellschaft zusammenhält. Umso beunruhigender ist es, wenn eine demokratische Partei sich eine Mehrheit sucht mit der in Teilen rechtsextremen AfD. Sie verlässt damit die demokratische Mitte. Wer politische Entscheidungen von der Zustimmung extremer Kräfte abhängig macht, begibt sich in eine gefährliche Abhängigkeit. Die Kirchen, viele Künstlerinnen und Künstler und auch die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel haben dies mit deutlichen Worten kritisiert – eine Mahnung von historischer Einmaligkeit. Erleichtert bin ich, dass die Mehrheit der Demokratinnen und Demokraten im Bundestag dann am Freitag zusammenstand und verhindert hat, dass ein Gesetz mit den Stimmen der AfD eine Mehrheit bekommen hat. Als Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz trete ich entschieden dafür ein, dass Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Migration gemeinsam mit den demokratischen Kräften gestaltet werden. Die Bundesregierung hat mehr Maßnahmen zur Begrenzung irregulärer Migration umgesetzt als jede Regierung zuvor. Die Zahl der Asylgesuche ist gesunken, die Zahl der Abschiebungen deutlich erhöht. Weitere Gesetze, die irreguläre Migration gemeinsam mit unseren europäischen Nachbarn verringern, liegen vor. Darüber hinaus hat die Koalition neue Gesetze zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ich sage klar: Lassen Sie uns in der demokratischen Mitte gemeinsam für mehr Sicherheit in Deutschland arbeiten. Herzliche Grüße Alexander Schweitzer Ministerpräsident" Der Text dieser Erklärung wurde zudem auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht. II. 1. Mit ihrer am 11. Februar 2025 erhobenen Organklage begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Veröffentlichung der vorstehend wiedergegebenen Texte beziehungsweise des Versands des entsprechenden Newsletters. Einen zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die einstweilige Entfernung der Texte beziehungsweise Postings von den genannten Plattformen gerichtet war, hat sie am 12. Februar 2025 für erledigt erklärt, nachdem das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz am selben Tag mitgeteilt hatte, die streitgegenständlichen Äußerungen seien vollumfänglich aus dem Netz genommen worden. 2. Am 25. April 2025 hat der Antragsgegner sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber dem Vorsitzenden der CDU Rheinland-Pfalz sowie im Rahmen einer Pressemitteilung gegenüber der Öffentlichkeit erklärt, der Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 – die Grenzen des Neutralitätsgebots klarer definiert. Nach Auswertung des Urteils räume er ein, mit den hier verfahrensgegenständlichen Aussagen in seiner amtlichen Funktion als Ministerpräsident das Neutralitätsgebot verletzt zu haben. Entsprechende Äußerungen werde er zukünftig nicht wiederholen. 3. Mit Schreiben vom 28. April 2025 hat der Verfassungsgerichtshof der Antragstellerin mitgeteilt, dass infolge der Abgabe der Erklärungen vom 25. April 2025 das objektive Klarstellungsinteresse für die Fortführung des Organstreitverfahrens entfallen sein dürfte. Die Antragstellerin wurde gebeten, vor diesem Hintergrund mitzuteilen, ob sie ihren Antrag zurücknimmt beziehungsweise das Verfahren für erledigt erklärt. 4. Am 26. Mai 2025 hat die Antragstellerin mitgeteilt, ihren Antrag vom 11. Februar 2025 aufrechtzuerhalten. Dieser habe sich nicht erledigt. Der Antragsgegner habe am 5. Mai 2025 und damit nur wenige Tage nach seiner Erklärung vom 25. April 2025 erneut das Neutralitätsgebot verletzt, indem er in amtlicher Eigenschaft mit zwei designierten rheinland-pfälzischen SPD-Bundesministerinnen unter Ausschluss des designierten rheinland-pfälzischen CDU-Bundesministers eine Pressekonferenz in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin durchgeführt habe. Deshalb sei anzunehmen, dass er die entsprechenden Maßstäbe noch nicht hinreichend verinnerlicht habe und ohne eine klare verfassungsgerichtliche Feststellung auch nicht verinnerlichen werde. Seine Zusicherung, er werde entsprechende Äußerungen zukünftig nicht wiederholen, sei angesichts des erneuten Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot nicht glaubhaft. Ihren Antrag vom 11. Februar 2025 hat die Antragstellerin zugleich erweitert. Sie begehrt nunmehr die weitere Feststellung, der Antragsgegner habe auch dadurch die Verfassung verletzt, dass er am 5. Mai 2025 um 14:00 Uhr in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin ein Pressestatement mit der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, abgegeben habe – hilfsweise, dass er es unterlassen habe, den designierten Bundesminister für Verkehr, Patrick Schnieder, einzuladen und zu beteiligen – und hierüber auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp" berichtet worden sei. 5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat der Verfassungsgerichtshof den Beteiligten mitgeteilt, dass es sachdienlich erscheine, den neu eingeführten Streitgegenstand betreffend die Vorgänge am 5. Mai 2025 in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin abzutrennen, weil das Verfahren im Übrigen entscheidungsreif sei. 6. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 ihren Antrag vom 11. Februar 2025 für erledigt erklärt. B. Hinsichtlich des im Schriftsatz vom 26. Mai 2025 gestellten Antrags wird das Verfahren abgetrennt (I.). Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt (II.). I. Die nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 ist unzulässig, mit der Folge, dass das Verfahren insoweit abgetrennt wird. 1. a) Im Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer nachträglichen objektiven Erweiterung des Streitgegenstands im Organstreitverfahren nicht geregelt. Nach den im sonstigen Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen, auf die der Verfassungsgerichtshof für eine zweckentsprechende Gestaltung seines Verfahrens zurückgreifen kann (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1952 – 1 BvR 68/51 –, BVerfGE 1, 109 [110 f.]; Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 655/79 –, BVerfGE 51, 405 [407]; Beschluss vom 18. Juni 1986 – 1 BvR 857/85 –, BVerfGE 72, 122 [132 f.]; Beschluss vom 21. März 2001 – 1 BvR 2307/94 –, BVerfGE 103, 195 [196]; Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 u.a. –, BVerfGE 154, 17 [80 f. Rn. 87]; Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [132 Rn. 109]), bedarf es insoweit jedenfalls eines Sachzusammenhangs zwischen den ursprünglichen und den nachträglich gestellten Anträgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07 –, BVerfGE 124, 78 [111 f.]; Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [133 Rn. 109]). Ferner ist zu fordern, dass die Antragserweiterung aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig erscheint, im Wesentlichen dieselben oder voneinander abhängige Rechtsfragen streitig sind und die Position der Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [133 Rn. 109] m.w.N.). b) Kommt eine nachträgliche Antragserweiterung nicht in Betracht, sind die Verfahren grundsätzlich zu trennen, um eine prozessökonomische Erledigung der Verfahren sicherzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zurückweisung der Antragserweiterung als unzulässig verbunden mit der Forderung, mit diesen Anträgen ein neues Verfahren einzuleiten, eine bloße Förmelei darstellte (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [133 Rn. 110]). 2. Ausgehend hiervon ist die nachträgliche objektive Erweiterung des Antragsbegehrens der Antragstellerin unzulässig und eine Verfahrenstrennung geboten. a) Die Antragserweiterung ist unzulässig. Es fehlt bereits an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachträglich gestellten Antrag. Der zuletzt formulierte Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, der Antragsgegner habe die Verfassung für Rheinland-Pfalz (auch) dadurch verletzt, dass er am 5. Mai 2025 um 14:00 Uhr in der rheinland-pfälzischen Landesvertretung in Berlin ein Pressestatement mit der designierten Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, und der designierten Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, abgegeben habe – hilfsweise, dass er es unterlassen habe, den designierten Bundesminister für Verkehr, Patrick Schnieder, einzuladen und zu beteiligen – und hierüber auf der Facebook-Seite "Rheinland-Pfalz" und dem Instagram-Profil "ministerpraesident.rlp" berichtet worden sei. Damit wird ein neuer Sachverhalt in das Verfahren eingeführt (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –, BVerfGE 166, 93 [134 Rn. 113]). Dieser wirft zwar voraussichtlich ebenfalls Rechtsfragen auf, die sich aus dem Gebot der parteipolitischen Neutralität ergeben. Diese Rechtsfragen stehen jedoch in keinem hinreichenden tatsächlichen Zusammenhang zu den bislang verfahrensgegenständlichen Vorgängen. Vielmehr sind beide Sachverhalte unabhängig voneinander rechtlich zu bewerten. Darüber hinaus erscheint die Antragserweiterung aus Gründen der Prozessökonomie auch nicht zweckmäßig, weil das Verfahren VGH O 5/25 im Übrigen einzustellen ist (vgl. sogleich II.). Eine Zulassung der Antragserweiterung würde die Erledigung dieses Verfahrens verzögern, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund anführen ließe. b) Der Antrag vom 26. Mai 2025 ist abzutrennen, weil eine Verweisung der Antragstellerin auf eine neue Antragstellung in einem neuen Verfahren eine bloße Förmelei darstellte. II. Soweit hiernach allein noch der Antrag betreffend die Äußerungen des Antragsgegners vom 31. Januar 2025 beziehungsweise 3. Februar 2025 zur Entscheidung steht, ist das Verfahren einzustellen, nachdem die Antragstellerin diesen Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 für erledigt erklärt hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 12. Februar 2025 – VGH A 6/25 –; entspr. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 5/12 u.a. –, BVerfGE 139, 239 [244 Rn. 12 f.]; Beschluss vom 20. September 2021 – 2 BvE 5/21 u.a. –, juris Rn. 5 f.). Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht nach der Erklärung des Antragsgegners vom 25. April 2025 nicht. C. I. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. II. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 21a Abs. 3 VerfGHG. Die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß dieser Vorschrift kommt im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – VGH O 52/20 –, AS 47, 427 [469]; Beschluss vom 1. April 2022 – VGH O 20/21 –, juris Rn. 131; Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, juris Rn. 76; entspr. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]; Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [269 f. Rn. 186 f.]). Davon ist hier auszugehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Februar 2025 war das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, das die sich aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für regierungsamtliche Äußerungen und deren Rechtfertigung konkretisiert, noch nicht ergangen. Insofern durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass das in Rede stehende Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beitragen werde (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [166 f.]; Urteil vom 29. September 1990 – 2 BvE 1/90 u.a. –, BVerfGE 82, 322 [351]; Beschluss vom 20. Mai 1997 – 2 BvH 1/95 –, BVerfGE 96, 66 [67]; Beschluss vom 20. September 2021 – 2 BvE 5/21 u.a. –, juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner das erledigende Ereignis herbeigeführt und dabei ebenfalls unter Verweis auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 – zu erkennen gegeben hat, dass er das Begehren der Antragstellerin für berechtigt erachtet. Unter diesen Umständen erscheint es billig, der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Organstreitverfahren ausnahmsweise zu erstatten. III. 1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – ist der Gegenstandswert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000,00 Euro. In der verfassungsgerichtlichen Praxis ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, dass sich Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bewertungskriterien sowie deren Verhältnis zueinander und damit der Gegenstandswert vorrangig nach der subjektiven Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer richten, einschließlich der weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung und sein Ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die objektive Bedeutung der Sache, wobei diese, wenn sie neben dem subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht hat, zu einer Erhöhung und Vervielfachung des Ausgangswertes führt. Je stärker die Flächenwirkung der angestrebten Entscheidung und je größer die Zahl denkbarer Anwendungsfälle ist, desto höher ist ihr Wert zu veranschlagen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirken sich nur dann werterhöhend aus, wenn sie über den Aufwand hinausgehen, welcher der Bedeutung der Sache entspricht. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dienen nur der Korrektur des danach gefundenen Ergebnisses unter sozialen Aspekten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 [46]; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 [92 f.]; entspr. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 1291/85 –, BVerfGE 79, 365 [366 ff.]). Die für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze können allerdings nicht uneingeschränkt auf das Verfahren der Organklage nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1, Art. 135 Abs. 1 Nr. 1 LV, § 2 Nr. 1 Buchstabe a VerfGHG übertragen werden. Dies gilt zumal für die hier gegebene Konstellation, in der eine Landtagsfraktion – zulässigerweise – auch die Belange der hinter ihr stehenden politischen Partei geltend macht (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [366]; Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [379 f.]; Beschluss vom 14. Mai 2021 – VGH O 23/21 –, AS 48, 236 [240]). Denn eine subjektive Bedeutung für die in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV genannten "Sachwalter der Allgemeinheit" hat die Sache nicht, weil das insoweit nicht "klassische" Organstreitverfahren ein prinzipiell von subjektiven Berichtigungen oder Kompetenzen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Landesverfassung darstellt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 7. April 1961 – VGH 2/61 –, AS 8, 224 [225]; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 31; Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 130 Rn. 9, 32). 2. Nach diesen Maßstäben ist ein Gegenstandswert von 20.000,00 Euro angemessen. Der die objektive Bedeutung der Sache widerspiegelnde Wert trägt auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit angemessen Rechnung.