Beschluss
62/24
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0625.VERFGH62.24.00
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Leitsätze
1a. Gem Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) muss ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 26/25 mwN; stRspr). (Rn.11)
1b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2015, 116/15 ; stRspr; BVerfG, 22.09.2009, 1 BvR 3501/08 ). (Rn.12)
2. Hier:
2a. Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE, weil das AG von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgegangen ist, ohne auf die substantiiert vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Postzustellungsurkunde den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen weiter aufzuklären. (Rn.13)
2b. Mit seinem Tatsachenvortrag zum Ablauf des vermeintlichen Zustellungstages und seinen diesbezüglichen Beweisangeboten hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Erschütterung der Richtigkeit der Postzustellungsurkunde und dem darin bezeugten Zustelldatum aufgeworfen (§ 418 Abs 2 ZPO). Es hätte sich vorliegend für das Gericht Anlass bieten müssen, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl BVerfG, 20.02.2002, 2 BvR 2017/01 ). (Rn.16)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2024 - 288 OWi 1588/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Gem Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) muss ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl VerfGH Berlin, 13.05.2025, 26/25 mwN; stRspr). (Rn.11) 1b. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2015, 116/15 ; stRspr; BVerfG, 22.09.2009, 1 BvR 3501/08 ). (Rn.12) 2. Hier: 2a. Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE, weil das AG von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgegangen ist, ohne auf die substantiiert vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Postzustellungsurkunde den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen weiter aufzuklären. (Rn.13) 2b. Mit seinem Tatsachenvortrag zum Ablauf des vermeintlichen Zustellungstages und seinen diesbezüglichen Beweisangeboten hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Erschütterung der Richtigkeit der Postzustellungsurkunde und dem darin bezeugten Zustelldatum aufgeworfen (§ 418 Abs 2 ZPO). Es hätte sich vorliegend für das Gericht Anlass bieten müssen, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl BVerfG, 20.02.2002, 2 BvR 2017/01 ). (Rn.16) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2024 - 288 OWi 1588/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Bußgeldsache als unbegründet verworfen wurde. Die Polizei Berlin - Bußgeldstelle - setzte wegen eines Parkverstoßes gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. Mai 2023 eine Geldbuße in Höhe von 40 Euro sowie die Kosten des Verfahrens fest. Ausweislich der vom Zusteller der PIN AG unterzeichneten Zustellungsurkunde vom 16. Mai 2023 wurde der Bußgeldbescheid an diesem Tag in den zur Wohnung des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten eingelegt, da die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Nach dem Eingang eines ersten Mahnschreibens vom 5. Juli 2023 wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2023 gegenüber der Bußgeldstelle darauf hin, dass ihm der der Mahnung zugrundeliegende Bußgeldbescheid bisher weder zugestellt noch sonst bekannt gegeben worden sei. Die Bußgeldstelle übersandte dem Beschwerdeführer darauf eine Kopie des Bußgeldbescheides vom 11. Mai 2023 und wies mit Schreiben vom 16. August 2023, bei dem Beschwerdeführer am 23. August 2023 eingegangen, darauf hin, dass ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde der Bescheid am 16. Mai 2023 korrekt zugestellt worden sei. Den Einspruch des Beschwerdeführers vom 31. August 2023 gegen den Bußgeldbescheid verwarf die Bußgeldstelle mit Bescheid vom 2. November 2023 mit der Begründung als unzulässig, der Einspruch sei aufgrund der bereits am 16. Mai 2023 erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheids erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingegangen. Mit Schreiben vom 8. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung und führte im Hinblick auf die Ersatzzustellung zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ihm entgegen der Angabe in der Zustellungsurkunde am 16. Mai 2023 kein Bußgeldbescheid zugestellt worden sei. Sowohl er als auch seine Ehefrau würden täglich jeweils nach der Arbeit gegen 16:00 Uhr bzw. 18:00 Uhr den Briefkasten leeren. Dies sei auch in der Woche um den 16. Mai 2023 so geschehen. Es sei auch auszuschließen, dass der Brief übersehen worden sein könnte, da die Familie in dieser Woche keine sonstige Behörden- oder Ärztepost erhalten habe und aufgrund eines entsprechenden Hinweisschildes am Briefkasten auch keine Werbepost erhalte. Der Beschwerdeführer bot hierfür u.a. Beweis an durch Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau und der Zustellperson Herrn S. von der PIN AG. Mit Beschluss vom 5. Januar 2024 verwarf das Amtsgericht Tiergarten den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Bußgeldbescheid sei ausweislich der Zustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die in ihr beurkundeten Tatsachen erbringe, am 16. Mai 2023 zugestellt und der Einspruch daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung eingelegt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht den Gegenbeweis erbracht, dass die Angaben in der Zustellungsurkunde unzutreffend gewesen seien. Die hierauf erhobene Anhörungsrüge verwarf das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 28. März 2024 als unbegründet. Der Vortrag des Beschwerdeführers habe die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde nicht zu erschüttern vermocht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 27. Mai 2024 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und das Willkürverbot. Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Januar 2024 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 m. w. N.; st. Rspr.; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - VerfGH 116/15 - Rn. 11). Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 16. Dezember 2015 - VerfGH 116/15 - Rn. 12; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss nicht stand, weil das Amtsgericht von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgegangen ist, ohne auf die substantiiert vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit der Postzustellungsurkunde den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen weiter aufzuklären. Gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 3 VwZG i. V. m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden wie die Postzustellungsurkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere den Umstand der Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings lässt § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu. Dieser Gegenbeweis lässt sich dabei nicht allein durch die bloße Behauptung führen, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, sondern erfordert vielmehr den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen (Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 223/320 - Rn. 20; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 2697/18 -, juris Rn. 9). Hinreichend substantiierte Darlegungen können - selbst wenn sie die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht beseitigen - den Gerichten Anlass bieten, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - Vf. 16-VI-07 -, juris, Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, juris Rn. 7). Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der volle Beweis für den - je nach Fallkonstellation - Zugang bzw. Nichtzugang eines Schriftstücks mit den vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, muss es darauf hinweisen und den Betroffenen Gelegenheit geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen; sodann hat es - auf Antrag oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 2697/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat sich im fachgerichtlichen Verfahren nicht lediglich damit begnügt, den Zugang des Bußgeldbescheids pauschal zu bestreiten. Vielmehr hat er dem Fachgericht u.a. unter Berufung auf seine eigene sowie auf die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau detailliert dargelegt, warum sich der Bußgeldbescheid an dem in der Zustellungsurkunde angegebenen Datum nicht im Briefkasten befunden haben könne, und substantiiert einen vom Inhalt der Zustellungsurkunde abweichenden und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinenden Geschehensverlauf geschildert. Er hat darüber hinaus die für diese Frage erhebliche Zeugeneinvernahme der Zustellperson beantragt. Zudem hat er umfassend und nachvollziehbar auch zu den an das angegebene Zustelldatum angrenzenden Tagen vorgetragen. Mit diesem Tatsachenvortrag zum Ablauf des vermeintlichen Zustellungstages und seinen diesbezüglichen Beweisangeboten hat der Beschwerdeführer die Frage nach der Erschütterung der Richtigkeit der Postzustellungsurkunde und dem darin bezeugten Zustelldatum aufgeworfen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer noch hätte vortragen oder welchen Beweis er noch hätte anbieten können, um die Amtsaufklärungspflicht des Amtsgerichts zur Frage der erfolgten Zustellung am angegebenen Zustelldatum auszulösen und Bedenken gegen die Richtigkeit der Urkunde zu wecken. Die Darlegungen des Beschwerdeführers allein können die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zwar nicht beseitigen, wie das Amtsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat. Jedoch hätten sie nach dem dargestellten Maßstab für das Gericht Anlass bieten müssen, weitere Nachforschungen anzustellen, d.h. das Gericht hätte insbesondere die angebotenen eidesstattlichen Versicherungen näher auswerten und ggf. Zeugenbeweis erheben müssen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, juris Rn. 7). Auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Amtsgericht Tiergarten vom 28. März 2024 gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.