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Beschluss

81/23

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:0625.VERFGH81.23.00
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Leitsätze
1a. Eine Verfassungsbeschwerde genügt (wie vorliegend) nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE), wenn sie den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, nicht auch sich heraus verständlich wiedergibt und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darlegt (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2024, 106/23, Rn 12).(Rn.9) 1b. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere in seiner Verfassungsbeschwerde versäumt, die vom Fachgericht aufgezeigten Widersprüche aufzulösen (vgl BVerfG, 02.03.2017, 2 BvQ 7/17 ). (Rn.10)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine Verfassungsbeschwerde genügt (wie vorliegend) nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs 1, 50 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE), wenn sie den Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, nicht auch sich heraus verständlich wiedergibt und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darlegt (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2024, 106/23, Rn 12).(Rn.9) 1b. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere in seiner Verfassungsbeschwerde versäumt, die vom Fachgericht aufgezeigten Widersprüche aufzulösen (vgl BVerfG, 02.03.2017, 2 BvQ 7/17 ). (Rn.10) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren. Am 3. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Berlin, ihm für eine noch zu erhebende Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 22. Februar 2023 - 11 C 106/22 eV - Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit dem vorgenannten Urteil hatte das Amtsgericht Mitte eine zuvor auf Antrag des Beschwerdeführers am 30. Mai 2022 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Gegenstand der Streitigkeit ist die Übersendung von Werbung ohne ausdrückliches Einverständnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte bei der Äußerungsberechtigten zu 2 online Einkäufe getätigt und eine Bestell- sowie eine Versandbestätigung und eine Rechnung erhalten, worauf jeweils ein Hinweis auf den Newsletter des Unternehmens enthalten war. Die Versandbestätigung beinhaltete darüber hinaus einen Link zu einem Bewertungsportal. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies das Landgericht Berlin unter Bezugnahme auf weitere Verfahren des Beschwerdeführers darauf hin, dass aufgrund der konkreten Umstände Zweifel an der Bedürftigkeit bestünden, wobei es unter anderem darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer ausweislich der eingereichten und selbst gefertigten Schriftsätze zu einem strukturierten juristischen Vortrag einschließlich der vorangehenden Analyse in der Lage sei, was nahelege, dass er beispielsweise im kaufmännischen Bereich erfolgreich beruflich tätig werden könne. Es gab dem Beschwerdeführer auf, darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchem Grund er keine Erwerbsbemühungen unternehme bzw. unternommen habe. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 hierzu mit, er könne weder lesen noch schreiben, weil er Analphabet sei. Die Schriftsätze würden nicht von ihm, sondern von Frau L. verfasst. Er verfüge über keine abgeschlossene Schulausbildung und sei auch körperlich nicht dazu in der Lage, täglich mehr als drei Stunden Tätigkeiten zu verrichten und dies auch nur mit ausreichenden Pausen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 lehnte das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich ab. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zu dem zuvor vermittelten Eindruck sowie zu seinem Vortrag in zahlreichen Parallelverfahren. So habe der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Eltern sowie einer teilweise geschwärzten Studienbescheinigung vorgetragen, er sei Student und habe zur Begründung des dortigen Rechtsmittels Spezialliteratur benötigt. Die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife könne man ohne Lese- und Schreibfähigkeiten indes nicht erlangen. In anderen Verfahren habe er Bewerbungsschreiben für kaufmännische Stellen vorgelegt. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bestehende und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht nutze, obwohl ihm die Beseitigung der Bedürftigkeit möglich wäre. Dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände als leichtfertig zu werten. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass unter Berücksichtigung des somit zu unterstellenden Einkommens Prozesskostenhilfe zumindest unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Am 14. August 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung der Rechtschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB) und des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) und macht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend, das Landgericht habe es versäumt, die Höhe der fiktiven Einkünfte unter Berücksichtigung der realen Arbeitsmarktbedingungen und seiner persönlichen Situation konkret zu beziffern. Allein die Annahme fiktiven Einkommens oder Vermögens schließe eine Bedürftigkeit nicht ohne weiteres aus, weil Prozesskostenhilfe unter Umständen auch unter Ratenzahlungsanordnung zu gewähren sei. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; die Äußerungsberechtigte zu 2 hat inhaltlich Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht entspricht. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erfordern bereits für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus (Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 11, vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12 und vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9; st. Rspr.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (Beschlüsse vom 27. Mai 2024 - VerfGH 106/23 - Rn. 12 und vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 25/21 - Rn. 15; st. Rspr.). Für die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde die Darlegungsanforderungen erfüllt, ist allein das Vorbringen zu berücksichtigen, welches innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingeht (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VerfGH 67/09 - Rn. 13 und vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - Rn. 10; st. Rspr.). Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer vollständigen und widerspruchsfreien Darstellung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die vom Landgericht Berlin im Beschluss vom 8. Juni 2023 aufgezeigten Widersprüche zwischen der Einlassung des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, und seinem Vortrag in Parallelverfahren, er sei Student (52 T 5/21) bzw. habe sich auf kaufmännische Stellen beworben (52 S 8/21 und 52 S 8/22), werden auch in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgelöst. Auf die genannten Umstände geht der Beschwerdeführer nicht ein und erläutert nicht, wie sein Vorbringen in den verschiedenen Verfahren - deren konkreter Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof unbekannt ist - in Einklang gebracht werden kann. Die von dem Fachgericht beschriebenen Widersprüche stellen im konkreten Fall auch wesentliche rechtliche und tatsächliche Besonderheiten dar, die eine ausdrückliche Befassung mit ihnen erfordert hätten (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris Rn. 3). Eine vollständige Würdigung der Sach- und Rechtslage ist dem Verfassungsgerichtshof damit nicht möglich. Weiterhin ist auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte nur in einer Höhe erzielen kann, die ihm den begehrten Anspruch auf Prozesskostenhilfe zumindest in Gestalt einer Ratenzahlung verschaffen würde. Nur dann aber käme eine Rechtsverletzung überhaupt in Betracht. Der weitere Vortrag vom 11. März 2025 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGH bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen und kann der Verfassungsbeschwerde damit nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen. Im Übrigen beschränken sich die dortigen Ausführungen auf die - durch eidesstattliche Versicherungen gestützte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet, sowie allgemeine Ausführungen über Personen mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den nach Auffassung des Landgerichts die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags begründenden Umstände erfolgt weiterhin nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.