Beschluss
73/25, 73 A/25
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0917.73.25.00
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Leitsätze
1a. Art 8 Abs 1 S 2 VvB (RIS: Verf BE) garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Diese darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 24.01.2018, 166/16 ; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.11)
1b. Die im Rahmen des Erlasses eines Haftbefehls von den Fachgerichten vorzunehmende Prognoseentscheidung, etwa ob eine Fluchtgefahr besteht, kann vom VerfGH nicht im Einzelnen überprüft werden. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der VerfGH stellt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit fest, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundlegend verkannt hat oder im Einzelfall eine Würdigung vorgenommen hat, die schlechthin unvertretbar und damit willkürlich im Sinne von Art 10 Abs 1 Verf BE ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 134/01 ). (Rn.12)
1c. Die Verfahren der Haftprüfung und der Haftbeschwerde müssen so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen über die (Wieder-) Invollzugsetzung eines Haftbefehls. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer und (Wieder-) Anordnung der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13)
aa. Folglich sind in einem Beschluss über die (Wieder-) Anordnung bzw Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13)
bb. Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13)
2. Hier:
Der Beschluss des Kammergerichts zur (Wieder-) Invollzugsetzung des Haftbefehls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung wird hinsichtlich ihrer Begründungstiefe sowie bezogen auf die fachobergerichtliche Einschätzung zum Vorliegen einer Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs 2 Nr 2 StPO und der Ablehnung einer Haftverschonung gemäß § 116 StPO den Anforderungen des Art 8 Abs 1 Verf BE für Haftentscheidungen gerecht (wird ausgeführt). (Rn.14)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Art 8 Abs 1 S 2 VvB (RIS: Verf BE) garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Diese darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl VerfGH Berlin, 24.01.2018, 166/16 ; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.11) 1b. Die im Rahmen des Erlasses eines Haftbefehls von den Fachgerichten vorzunehmende Prognoseentscheidung, etwa ob eine Fluchtgefahr besteht, kann vom VerfGH nicht im Einzelnen überprüft werden. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der VerfGH stellt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit fest, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundlegend verkannt hat oder im Einzelfall eine Würdigung vorgenommen hat, die schlechthin unvertretbar und damit willkürlich im Sinne von Art 10 Abs 1 Verf BE ist (vgl VerfGH Berlin, 16.05.2002, 134/01 ). (Rn.12) 1c. Die Verfahren der Haftprüfung und der Haftbeschwerde müssen so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen über die (Wieder-) Invollzugsetzung eines Haftbefehls. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer und (Wieder-) Anordnung der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13) aa. Folglich sind in einem Beschluss über die (Wieder-) Anordnung bzw Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13) bb. Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl VerfGH Berlin, 18.10.2023, 77/23 mwN; BVerfG, 08.07.2021, 2 BvR 575/21 ). (Rn.13) 2. Hier: Der Beschluss des Kammergerichts zur (Wieder-) Invollzugsetzung des Haftbefehls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung wird hinsichtlich ihrer Begründungstiefe sowie bezogen auf die fachobergerichtliche Einschätzung zum Vorliegen einer Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs 2 Nr 2 StPO und der Ablehnung einer Haftverschonung gemäß § 116 StPO den Anforderungen des Art 8 Abs 1 Verf BE für Haftentscheidungen gerecht (wird ausgeführt). (Rn.14) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 durch das Kammergericht. Seit dem 26. Juli 2025 befindet er sich erneut in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschwerdeführer mit der am 27. März 2025 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 12. Februar 2025 zur Last, in Berlin im Zeitraum vom 3. April 2020 bis zum 21. November 2024 in vier Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben sowie in fünf Fällen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe. Mit Urteil vom 1. Juli 2025 - 537 KLs 4/25 - verurteilte die 37. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I den Beschwerdeführer wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Mai 2022 - 570 Ns 37/22 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie weiterhin wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Neben dem Beschwerdeführer legte auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten Revision ein. Mit dem im Anschluss an die Urteilsverkündung ergangenen Beschluss vom 1. Juli 2025 verschonte die Strafkammer den Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 nach Maßgabe des verkündeten Urteils vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft und wies den Beschwerdeführer an, nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz an seiner Meldeanschrift zu nehmen, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts dem Landgericht Berlin I mitzuteilen, das Gebiet der Bundesrepublik nicht ohne vorherige gerichtliche Zustimmung zu verlassen und sich dreimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Zudem machte die Strafkammer die Aussetzung von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro abhängig. Nachdem einer der Verteidiger des Beschwerdeführers als Dritter im eigenen Namen diese Sicherheitsleistung gleich am 1. Juli 2025 eingezahlt hatte, wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Strafkammer begründete die Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Wesentlichen damit, dass das glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers, der deutscher Staatsangehöriger sei, Familie in Berlin habe und nach seiner Haftentlassung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an der Anschrift wohnen werde, an der er bereits vor seiner Inhaftierung wohnhaft gewesen sei, das erforderliche Vertrauen in die Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertige. Die erteilten Weisungen seien im Hinblick auf die fortbestehende Fluchtgefahr geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren Vollzug zu erreichen. Die Strafkammer berücksichtigte dabei auch, dass der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft seit November 2024 einen Drogenentzug absolviert hatte. Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin half die Strafkammer nicht ab und lehnte auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft an, den Haftverschonungsbeschluss aufzuheben und den Haftbefehl des Landgerichts Berlin I vom 22. April 2025 in der Fassung des Urteils vom 1. Juli 2025 wieder in Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 hob der 1. Strafsenat des Kammergerichts den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 daraufhin auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass es aufgrund der hohen Straferwartung auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft weiterhin wahrscheinlich sei, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Der Beschwerdeführer sei - nicht rechtskräftig - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Eine Straferwartung in dieser Höhe könne einen erheblichen Fluchtanreiz bieten. Dies insbesondere auch, da die Staatsanwaltschaft das Urteil mit dem Ziel einer höheren Bestrafung angegriffen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit dem Widerruf zweier Bewährungsentscheidungen zu rechnen, was in die Beurteilung der Fluchtgefahr einzustellen sei. Die Revision des Beschwerdeführers stehe einem Bewährungswiderruf auch nicht entgegen, da er die in die Bewährungszeit fallenden Straftaten ausweislich des Nichtabhilfevermerks des Landgerichts Berlin I vom 3. Juli 2025 eingeräumt habe. Eine Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB und eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG mit der Folge einer Reststrafenaussetzung gemäß § 36 BtMG seien nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht konkret zu erwarten. Das Kammergericht begründete seine Einschätzung damit, dass der Beschwerdeführer erheblich und teilweise einschlägig vorbestraft und kein Erstverbüßer sei und die von ihm eingeräumten Taten unter laufender Bewährung begangen habe. Die Voraussetzungen für eine mögliche Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG seien ohne Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe schon nicht überprüfbar und eine solche jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkret zu erwarten. Wenngleich der Senat weder die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers noch seinen grundsätzlichen Therapiewillen in Zweifel ziehe, verbliebe selbst bei Annahme einer möglichen Reststrafenaussetzung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 BtMG ein erheblicher Anreiz für den Beschwerdeführer, sich dem weiteren Verfahren und der sich gegebenenfalls anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen. Dem aus der Straferwartung resultierenden starken Fluchtanreiz stünden keine hinreichend tragfähigen beruflichen, familiären oder sozialen Bindungen entgegen, die den Beschwerdeführer bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände dazu bewegen könnten, sich dem Verfahren zu stellen. Die aktuellen positiven Entwicklungen bei dem Beschwerdeführer, etwa die Wohnsitznahme mit seiner Lebensgefährtin und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Servicekraft in einer Pizzeria, führten unter Berücksichtigung der Lebensumstände des Beschwerdeführers vor der Inhaftierung zu keiner abweichenden Beurteilung, insbesondere da es sich um leicht lösbare Bindungen handele. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 23. Mai 2025 im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO führte das Kammergericht weiter aus, dass die Auswertung der EncroChat-Daten sowie der Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer national und auch international im Bereich der organisierten Kriminalität gut vernetzt sei, was ihm - auch erhebliche finanzielle - Möglichkeiten eröffne, sich sowohl im Inland als auch im Ausland dem Strafverfahren zu entziehen. Besonders schwer wiege außerdem, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Besitz eines gefälschten polnischen Kartenführerscheins gewesen sei, sodass davon auszugehen sei, dass er sich auch in Zukunft gefälschte Personaldokumente verschaffen könne, die ihm eine Flucht oder ein Untertauchen erleichtern könnten. Entgegen der Auffassung der Strafkammer könne daher der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) als deren Vollzug erreicht werden. Zwar sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Wochen seinen Meldepflichten nachgekommen sei, sich sichtlich um die Befolgung der Weisungen bemüht und auch eine stationäre Behandlung aufgenommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz des Wissens um die eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftverschonungsbeschluss die real existierende Möglichkeit zur Flucht nicht genutzt. Gleichwohl sei der Senat nicht überzeugt, dass dieses Verhalten von Dauer sein werde. Dagegen spreche bereits das in der Vergangenheit auf die Verschleierung seiner Identität gerichtete Verhalten des Beschwerdeführers durch die Nutzung eines Krypto-Mobiltelefons und den Besitz eines gefälschten polnischen Kartenführerscheins. Auch die mehreren und zum Teil einschlägigen Bewährungsbrüche stünden einer Haftverschonung auch unter Auflagen entgegen. Die gegen den Beschluss des Kammergerichts erhobene Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. August 2025 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 21. August 2025 zurück. Der Beschwerdeführer hat am 5. August 2025 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Er ist der Auffassung, der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Juli 2025 verletze ihn in seinem Freiheitsgrundrecht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Das Gericht habe bei der Entscheidung Inhalt und Reichweite des Freiheitsgrundrechts grundlegend verkannt. Insbesondere habe sich das Kammergericht in willkürlicher Weise über den persönlichen Eindruck hinweggesetzt, den sich die Strafkammer von ihm habe machen können und der zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls geführt habe. Das Kammergericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er in der Hauptverhandlung trotz des Scheiterns der Verständigung ein Geständnis abgelegt, das EncroChat-Endgerät lediglich wenige Tage im April 2020 genutzt und seine erstmals bekannt gewordene langanhaltende schwere körperliche Abhängigkeit von Ketamin und Kokain sofort nach der Haftentlassung aktiv habe behandeln lassen. Das Kammergericht habe die Möglichkeit milderer Mittel als der Untersuchungshaft ohne jede Ansehung des Beschwerdeführers negiert und ihm keinen Raum gelassen, auf die Ausgestaltung des ihn betreffenden Strafverfahrens kooperierend Einfluss zu nehmen. Er habe zwingende Gewähr dafür gegeben, dass er nicht fliehen werde, indem er sich seit Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens zur stationären Behandlung habe einweisen lassen und den Ermittlungsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten habe. Das Kammergericht habe die Annahme einer Fluchtgefahr mithin unzureichend begründet und aktuelle Ausführungen zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft vermissen lassen. Insgesamt sei damit den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen für Haftentscheidungen nicht genügt worden. Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Juli 2025 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Die Verbürgung dieses Grundrechts entspricht dem inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 104/07 - Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 85/12 - Rn. 20 m. w. N.), kommt dem Freiheitsgrundrecht ein besonderer Rang zu. Es darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Beschluss vom 24. Januar 2018 - VerfGH 166/16 - Rn. 19; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rn. 38). Die im Rahmen des Erlasses eines Haftbefehls von den Fachgerichten vorzunehmende Prognoseentscheidung, etwa ob eine Fluchtgefahr besteht, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht im Einzelnen überprüft werden. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof stellt eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit fest, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundlegend verkannt hat oder im Einzelfall eine Würdigung vorgenommen hat, die schlechthin unvertretbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - VerfGH 134/01 - Rn. 54). Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person müssen die Verfahren der Haftprüfung und der Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen über die (Wieder-) Invollzugsetzung eines Haftbefehls. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer und (Wieder-) Anordnung der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. Folglich sind in einem Beschluss über die (Wieder-) Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch zur voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe zu verhalten. Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 77/23 - Rn. 8 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21 -, juris Rn. 48). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Juli 2025 zur (Wieder-) Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 22. April 2025 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung wird hinsichtlich ihrer Begründungstiefe sowie bezogen auf die fachobergerichtliche Einschätzung zum Vorliegen einer Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und der Ablehnung einer Haftverschonung gemäß § 116 StPO den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 VvB für Haftentscheidungen gerecht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist - anders als der Beschwerdeführer meint - nichts dagegen zu erinnern, dass das Kammergericht als Beschwerdegericht die Frage, ob weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO als der Vollzug der Untersuchungshaft zur Zweckerreichung der Untersuchungshaft ausreichend sein könnten, in vollem Umfang geprüft und sich hierbei nicht an die Einschätzung des Landgerichts Berlin I gebunden gesehen hat. Allenfalls soweit das Tatgericht einen Haftverschonungsbeschluss unter Auseinandersetzung mit sämtlichen relevanten für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen und insbesondere unter hinreichender Darlegung des persönlichen Eindrucks von dem Beschwerdeführer begründet, könnte ein eingeschränkter Prüfungsumfang in Betracht kommen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer des Landgerichts hat weder den Haftverschonungsbeschluss noch ihre Nichtabhilfeentscheidung (die hinsichtlich der Anwendung des § 116 StPO lediglich auf den Haftverschonungsbeschluss Bezug nimmt) unter Abwägung aller relevanten Umstände und mit dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung begründet. Sie hat insbesondere nicht dezidiert dargelegt, weshalb sie welchen Eindruck vom Beschwerdeführer erlangt hat. Die Entscheidung unterlag daher der vollen Überprüfung durch das Kammergericht. Insoweit verfängt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die durch das Kammergericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, die seiner Ansicht nach im Widerspruch zur Bewertung des Kammergerichts steht. Denn diese bezieht sich lediglich auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nach einer bereits erfolgten - nicht rechtskräftigen - Verurteilung. Das Kammergericht hat bereits in seinem Beschluss vom 23. Mai 2025 im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO, auf den in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen wird, eine umfassende Gesamtwürdigung der Fluchtanreiz bietenden und den dagegensprechenden Umständen angestellt. Im Beschluss vom 25. Juli 2025 hat das Kammergericht, anders als der Beschwerdeführer meint, dessen aktuelle positive Entwicklung berücksichtigt und in seine Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat es etwa das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft trotz des durch die Staatsanwaltschaft angestrengten Beschwerdeverfahrens mit der realen Möglichkeit der Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses ausdrücklich gewürdigt, ebenso wie die freiwillige stationäre Behandlung der seit fast 20 Jahren bestehenden Suchtmittelerkrankung des Beschwerdeführers und seine sichtlichen Bemühungen, den Weisungen des Landgerichts nachzukommen. Ausgehend von der konkret zu erwartenden hohen Straferwartung hat das Kammergericht jedoch die weiteren für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechenden Umstände als derart gewichtig angesehen, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Rahmen des § 116 StPO als durch deren Vollzug erreicht werden kann. Die Ausführungen des Kammergerichts sind umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar und mithin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kammergericht hat auch seine Annahme, eine konkret zu erwartende vorzeitige Haftentlassung gemäß § 57 StGB (vgl. zu diesem Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 -, juris Rn. 37) oder nach der Durchführung einer Therapie gemäß § 35 BtMG sei nicht feststellbar, tragfähig begründet. Inwiefern diese Auffassung angesichts der herangezogenen Umstände des Einzelfalls, zum Beispiel des mehrfachen Bewährungsbruchs des Beschwerdeführers, die Bedeutung oder Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verletzen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung schon nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich hat das Kammergericht ergänzend zu der Straferwartung im vorliegenden Verfahren berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich mit dem Widerruf zweier Bewährungsstrafen zu rechnen haben wird. Dabei vermutet der Beschwerdeführer lediglich, dass die für die Bewährungsüberwachung zuständigen Gerichte die Rechtskraft des Urteils abwarteten. Zwingend wäre dies indes bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht (vgl. Beschluss vom 25. April 2013 - VerfGH 180/12 - Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris Rn. 13). Dass das Kammergericht angesichts der erheblichen erneuten und teilweise einschlägigen Straftatenbegehungen des Beschwerdeführers von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Widerrufs der Strafaussetzung ausgeht, erweist sich aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls als vertretbar. Inwiefern die in der Verfassungsbeschwerdebegründung als fehlend monierte Berücksichtigung des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, der lediglich sehr kurzen Nutzung des Krypto-Mobiltelefons sowie der vorläufigen Einstellung zweier Anklagepunkte - was im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen wurde -, zu einer anderen Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr bzw. zu einer verfassungsrechtlich zwingenden Außervollzugsetzung geführt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die genannten Umstände der Ablehnung einer Haftverschonung im vorliegenden Fall entgegenstehen sollten. Letztlich begehrt der Beschwerdeführer insofern lediglich ein anderes Abwägungsergebnis, womit er im verfassungsgerichtlichen Verfahren jedoch angesichts der hinreichend ausführlichen und in sich schlüssigen Ausführungen des Kammergerichts nicht durchdringen kann. III. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.