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Beschluss

7/24

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2025:1119.7.24.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er beanstandet die teilweise Versagung von Auskünften durch den Antragsgegner und begehrt die Feststellung, dass er in seinem parlamentarischen Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt ist. Mit Schriftlicher Anfrage vom 7. September 2023 (Abghs-Drs. 19/16691) stellte der Antragsteller folgende Fragen zu dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil - GGO I - bei der Senatskanzlei geführten Register über Akteneinsichtsgesuche von Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 2 VvB: 1. Wie viele Anträge auf Akteneinsicht nach Art. 45 Abs. 2 VvB sind von Abgeordneten in den Jahren 2016 bis 2023 nach dem Stand des Registers jährlich bei der Senatskanzlei gestellt worden? 2. Wie viele dieser Anträge entfielen auf welche Abgeordneten welcher Fraktionen? 3. Wie viele dieser Anträge sind ganz oder teilweise abschlägig beschieden worden? (bitte ebenfalls nach Jahren und Fraktionen gegliedert) Zu den Fragen 1 und 2 verwies der Antragsgegner in seiner Antwort vom 28. September 2023 für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2019 auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20251 und für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Oktober 2020 auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25262. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2022 teilte er mit, der Senatskanzlei seien von den Senatsverwaltungen 13 und von den Bezirken fünf Anträge auf Akteneinsicht von Abgeordneten gemeldet worden, und verwies ergänzend auf die beantwortete Schriftliche Anfrage Nr. 19/11763. Im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2023 seien insgesamt 23 Anträge auf Akteneinsicht gemeldet worden. Letzteres schlüsselte der Antragsgegner nach den jeweiligen Fraktionen auf und differenzierte dabei zwischen dem Senat und den Bezirken. Ergänzend wies er darauf hin, er sehe darüber hinaus keine Veranlassung, Ausführungen zur Ausübung des Mandats durch einzelne Abgeordnete zu machen. Zu Frage 3 teilte er mit, für das Register seien keine Ablehnungen gemeldet worden. Mit Schriftlicher Anfrage vom 2. Oktober 2023 (Abghs-Drs. 19/16907) wiederholte der Antragsteller alle drei Fragen. In einer Vorbemerkung führte er aus, der Antragsgegner habe auf seine Anfrage Nr. 19/16691 nur unzureichend geantwortet und die Antwort verweigert, welcher Abgeordnete welcher Fraktion Akteneinsichten genommen habe. Nach allgemeinen Ausführungen zum Fragerecht des Abgeordneten machte er geltend, der Senat habe selbstverständlich Kenntnis davon, welcher Abgeordnete welcher Fraktion Akteneinsicht in welchen Vorgang genommen habe. Diese erfragten Informationen seien zweifelsohne in der Verwaltung im Sinne von Art. 45 VvB vorhanden, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Frage nicht beantwortet worden sei. In seiner Antwort vom 23. Oktober 2023 teilte der Antragsgegner mit, er habe die mit der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/16691 vorgelegten Fragen beantwortet. Er sei auf jede Einzelfrage nach aktuellem Stand des Registers eingegangen und habe die gestellten Akteneinsichtsersuchen bis auf Fraktionsebene heruntergebrochen. Der Senat sehe darüber hinaus keine Veranlassung, Ausführungen zur Ausübung des Mandats durch einzelne Abgeordnete zu machen. Die zumindest indirekte Überprüfung der Mandatsausübung einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses sei seiner Ansicht nach nicht vom Fragerecht nach Artikel 45 Abs. 1 VvB umfasst. Seine erneute Schriftliche Anfrage vom 9. Januar 2024 (Abghs-Drs. 19/17803) leitete der Antragsteller wiederum mit der Aussage ein, der Antragsgegner habe seine Anfrage Nr. 19/16691 und die Nachfrage 19/16907 nur unzureichend beantwortet und weiterhin die Antwort verweigert, welcher Abgeordnete welcher Fraktion Akteneinsichten genommen habe. Er wiederholte seine allgemeinen Bemerkungen zum Fragerecht des Abgeordneten und seinen Hinweis auf das Vorhandensein der erfragten Informationen und führte ergänzend aus, die Interpretation des Staatssekretärs in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage verkenne nicht nur dessen Rolle als durch das Parlament kontrollierten politischen Beamten, sondern stehe diesem auch schlicht nicht zu; denn es sei Sache des Abgeordneten, sich selbst durch die entsprechende Frage ein Bild davon zu verschaffen, wie (unterschiedlich und womöglich willkürlich) der Senat von Berlin mit Akteneinsichtsanträgen von Abgeordneten umgehe, je nachdem, um welche Person, welches Thema und welchen so kontrollierten Verwaltungsteil es sich handle. Sache des Senats sei es, diese vorhandenen Daten zur Verfügung zu stellen. Vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes stelle er seine - nochmals im Einzelnen wiederholten - Fragen daher erneut. In seiner Antwort vom 15. Januar 2024 wies der Antragsgegner darauf hin, er habe die wiederholt gestellten Fragen entsprechend dem nach Ansicht des Senats bestehenden Umfang des Fragerechts nach Art. 45 Abs. 1 VvB umfassend beantwortet. Der Senat behandle Akteneinsichtsersuchen von Abgeordneten gleich und unterscheide bei der Bearbeitung nicht danach, ob die Abgeordneten einer den Senat tragenden Fraktion angehörten oder nicht. Am 17. Januar 2024 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren eingeleitet. Er rügt einen Eingriff in seine Rechtsstellung als Abgeordneter, weil der Senat seine Anfrage zwar zahlenmäßig - allerdings teils unter unzulässiger Verweisung auf die Antworten zu anderen parlamentarischen Anfragen - beantwortet habe, nicht aber wie erfragt bezogen auf die einzelnen Abgeordneten. Es obliege nicht dem Antragsgegner, die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu verweigern, weil er glaube, dass die erfragten Informationen auch Rückschlüsse auf andere Abgeordnete zuließen. Die begehrten Informationen lägen dem Antragsgegner unstreitig in geordneter Weise durch das Register vor und müssten nicht einmal zusammengestellt werden. Der Antragsgegner erhebe sich dazu, das Fragerecht der Abgeordneten nach eigenem Ermessen zu beschneiden, indem er ins Blaue hinein Vermutungen anstelle, wofür diese Informationen genutzt werden könnten. Dies stehe der durch das Parlament kontrollierten Regierung nicht zu. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Artikel 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, auf die parlamentarische Anfrage 19/16691 sowie die Nachfragen 19/16907 und 19/17803 zum Inhalt des nach § 17 Abs. 1 Satz 3 GGO I bei der Senatskanzlei geführten Registers über Akteneinsichtnahmen durch Abgeordnete in den Jahren 2016 bis 2023 inhaltlich vollständig zu antworten und alle Informationen mitzuteilen, über die der Senat selbst verfügt oder mit vertretbarem Aufwand verfügen kann, und dass er es insbesondere unterlassen hat, im Einzelnen mitzuteilen, welche Abgeordneten welcher Fraktionen derartige Anträge gestellt haben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seiner Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe zuletzt dieselbe Anfrage gestellt wie in der Nachfrage und der Schriftlichen Anfrage davor, ohne sich inhaltlich mit den Antworten des Antragsgegners auseinanderzusetzten, und nicht hinreichend erklärt, weshalb er die Information, welcher Abgeordnete welcher Fraktion Akteneinsicht genommen habe, weiterhin konkret begehre. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil sich das parlamentarische Fragerecht nicht auf Informationen zu den Namen von Abgeordneten erstrecke, die Akteneinsicht genommen hätten; denn dies würde Rückschlüsse auf die Ausübung des Mandats anderer Abgeordneter zulassen. Nach Auffassung des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin wäre die namentliche Benennung der betroffenen Abgeordneten ohne deren Zustimmung ein unzulässiger Eingriff in deren Mandatsausübung. Das parlamentarische Fragerecht diene dazu, eine Kontrolle des Regierungshandelns zu ermöglichen und weitere Aufgaben der Abgeordneten, insbesondere die der Gesetzgebung, zu erfüllen. Es habe nicht den Zweck, einzelne Parlamentarier in die Lage zu versetzen, die Arbeit ihrer Kolleginnen und Kollegen zu kontrollieren, zu überwachen oder gar auszuforschen. Dies gehöre auch nicht zum Verantwortungsbereich des Senats von Berlin. Sofern der Antragsteller die Regierung dahingehend zu kontrollieren beabsichtige, ob Abgeordnete der Regierungsfraktionen bei der Gewährung von Akteneinsicht bevorzugt und im Gegenzug diejenigen der Oppositionsfraktionen benachteiligt würden, könne er diese Kontrolle mit den bereits zur Verfügung gestellten Informationen hinreichend ausüben. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). Der Antrag hat keinen Erfolg, denn er ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seiner Konfrontationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist. Bei dem Organstreitverfahren handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Für dieses Verfahren besteht ein Rechtschutzbedürfnis, wenn und soweit über die Rechtsverletzung Streit besteht (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de; ebenso für das Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - BVerfGE 147, 31, juris Rn. 18), was voraussetzt, dass sich die Beteiligten hinsichtlich ihres Konfliktes zuvor über die Sach- und Rechtslage ausgetauscht haben. Der Antragstellende muss sich vor Einleitung eines Organstreitverfahrens dezidiert mit den Antworten des Antragsgegners auseinandersetzen (Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 ff., vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29, jeweils m. w. N.). Zudem muss er mitteilen, aus welchen Gründen die Antwort des Antragsgegners aus verfassungsrechtlicher Sicht dem für seine Mandatsausübung als Abgeordneter erforderlichen Informationsbedürfnis nicht genügt (Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 37). Auf vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantwortete parlamentarische Fragen muss er den Antragsgegner hinweisen und diesem so zur Streitvermeidung ermöglichen, die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen und seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 61/21 - Rn. 35 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - BVerfGE 147, 31, juris Rn. 19). Die Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt dabei keine unzumutbare Belastung dar; sie ist lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen auch im Hinblick auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11 und vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 29). Da es den Beteiligten verwehrt ist, im Verlauf des Organstreitverfahrens Gründe nachzuschieben, muss es ihnen ermöglicht werden, anhand der Einwände des jeweils anderen sämtliche aus ihrer Sicht relevanten (Gegen-) Argumente bereits vorgerichtlich vorzubringen (Beschluss vom 13. Dezember 2023 - VerfGH 34/23 - Rn. 11). Diese Anforderungen an seine vorgerichtliche Konfrontationsobliegenheit hat der Antragsteller nicht erfüllt. Er hat zwar auf die Antwort vom 28. September 2023 auf seine Schriftliche Anfrage vom 7. September 2023 mit einer erneuten Anfrage unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach unzureichende Antwort reagiert und dieses Vorgehen nach Beantwortung der zweiten Anfrage nochmals wiederholt. Dabei hat er aber weder die in den Antworten des Antragsgegners bereits enthaltenen Informationen berücksichtigt und erläutert, warum er gleichwohl von einer insgesamt unzureichenden Beantwortung aller drei Fragen ausgehe (1.), noch hat er sich in hinreichender Weise mit der Begründung für die Ablehnung der namentlichen Benennung von einzelnen Abgeordneten auseinandergesetzt (2.). 1. Indem der Antragsteller die in seiner Schriftlichen Anfrage vom 7. September 2023 gestellten drei Fragen in seinen beiden Nachfragen uneingeschränkt wiederholt hat, hat er deutlich gemacht, dass er sie insgesamt für nicht beantwortet hielt. Entsprechendes kommt in seinem Antrag im Organstreitverfahren zum Ausdruck, mit dem er in Satz 1 die Beantwortung seiner drei Anfragen in den Drucksachen 19/16691, 19/16907 und 19/17803 insgesamt und damit uneingeschränkt in Bezug auf alle drei dort formulierten Fragestellungen als unvollständig bewertet und in Satz 2 zusätzlich das Unterlassen der Mitteilung zu einzelnen Abgeordneten heraushebt. Damit lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass der Antragsgegner in seiner Antwort vom 28. September 2023 zu den drei gestellten Fragen bereits umfangreiche Auskünfte erteilt hat. In seiner Antwort vom 28. September 2023 hat der Antragsgegner die in der Schriftlichen Anfrage vom 7. September 2023 unter Frage 1 begehrte Information zu der Anzahl von Anträgen von Abgeordneten auf Akteneinsicht in den Jahren 2016 bis 2023 für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2022 auf insgesamt 18 Anträge und für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2023 auf insgesamt 23 Anträge beziffert (Abghs.-Drs. 19/16691). Hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraums vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020 hat er auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25262 verwiesen, woraus sich ergibt, dass insgesamt 36 Anträge auf Akteneinsicht gestellt worden waren. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2019 hat er auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20251 Bezug genommen, wonach in der 17. Wahlperiode insgesamt 93 und in der 18. Wahlperiode insgesamt 83 Akteneinsichtsanträge gestellt worden waren. Auf die Frage 3 nach der Anzahl der ganz oder teilweise abschlägig beschiedenen Anträge unter Aufgliederung nach Jahren und Fraktionen hat der Antragsgegner - offenkundig für den Zeitraum ab dem 1. November 2020 - mitgeteilt, für das Register seien keine Ablehnungen gemeldet worden. Für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020 folgt aus der in Bezug genommenen Antwort zu der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/25262, dass es ebenfalls keine Ablehnungen gegeben hat. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Juni 2019 ist der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/20251, auf die verwiesen wurde, zu entnehmen, dass in der 18. Wahlperiode eine Einsichtnahme in neun Fällen abgelehnt wurde, wobei dies in vier Fällen erfolgte, weil keine entsprechenden Akten existierten. Bezüglich der 17. Wahlperiode wurde mitgeteilt, zu den Ablehnungen lägen keine belastbaren Daten vor. Soweit der Antragsteller mit Frage 2 Angaben dazu begehrt hat, welchen Fraktionen die Anträge zuzuordnen waren, hat der Antragsgegner dies für die Zeiträume vom 1. Mai 2022 bis zum 31. August 2023 (Abghs.-Drs. 19/16691), vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020 (Abghs.-Drs. 18/25262) und für die 17. und 18. Wahlperiode bis zum 31. Juli 2019 (Abghs.-Drs. 18/20251) entsprechend aufgeschlüsselt. Der Antragsgegner wollte damit - von einer namentlichen Nennung einzelner Abgeordneter abgesehen (dazu unter 2.) - offenkundig dem Auskunftsbegehren des Antragstellers umfassend entsprechen und er ging erkennbar davon aus, dies auch getan zu haben, wie sich aus seinen ausdrücklichen Hinweisen in den weiteren Antworten vom 23. Oktober 2023 und 15. Januar 2024 ergibt. Aus den die Schriftliche Anfrage vom 7. September 2023 uneingeschränkt wiederholenden erneuten Anfragen des Antragstellers erschließt sich nicht, worin dieser die Unvollständigkeit der erteilten Antwort, insbesondere in Hinblick auf die Fragen 1 und 3, erblickt und welche Informationen er neben der Benennung einzelner Abgeordneter konkret vermisst hat. Etwaige Unvollständigkeiten oder Unklarheiten hätte der Antragssteller im Rahmen seiner Konfrontationsobliegenheit aufzeigen müssen, um den Antragsgegner, der bis auf die eine streitige Frage grundsätzlich erkennbar auskunftsbereit war, in die Lage zu versetzen, darauf vorgerichtlich zu reagieren und gegebenenfalls nachzubessern. Die bloße Wiederholung der Fragen und die pauschale Rüge, die Anfrage sei unzureichend beantwortet worden, genügt dafür ersichtlich nicht. Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren ohne nähere Begründung geltend macht, der Verweis auf die Antworten des Senats zu anderen parlamentarischen Anfragen sei unzulässig, ist dies verspätet und zudem im Hinblick darauf, dass diese Veröffentlichungen unschwer einsehbar sind, ebenfalls nicht ausreichend (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, juris Rn. 441). 2. Hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten namentlichen Nennung der Abgeordneten, die in den Jahren 2016 bis 2023 Akteneinsicht genommen bzw. entsprechende Anträge gestellt haben, fehlt es an einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Argument des Antragsgegners, eine indirekte Überprüfung der Mandatsausübung einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses sei nach Ansicht des Senats nicht vom Fragerecht nach Artikel 45 Abs. 1 VvB umfasst (Abghs.-Drs. 19/16907). Der Senat hat dabei erkennbar auf die Rechte der von der Namensnennung betroffenen Abgeordneten abgestellt, in denen er ein Hindernis für die vollständige Beantwortung der Frage gesehen hat. Eine Grundlage für diesen Ansatz findet sich in der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Informationsanspruch des Abgeordneten nicht schrankenlos besteht, sondern durch das Gewaltenteilungsprinzip, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Missbrauchsverbot begrenzt wird (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2025 - VerfGH 67/24 - Rn. 37 m. w. N.). Auf diese Argumentation ist der Antragsteller nicht eingegangen. Mit seinen Ausführungen, es sei Sache des Abgeordneten, sich ein Bild davon zu verschaffen, wie unterschiedlich und womöglich willkürlich der Senat von Berlin mit Akteneinsichtsanträgen umgehe, je nachdem, um welche Person, welches Thema und welchen so kontrollierten Verwaltungsteil es sich handle, erfüllt er die Konfrontationsobliegenheit nicht. Er setzt sich mit der - wenn auch knappen - Begründung des Senats nicht hinreichend auseinander, denn seine Konfrontation bezieht sich auf Fragen, die er nicht gestellt hat. Aus den Auskünften des Antragsgegners ergibt sich im Übrigen, dass von den insgesamt 160 Akteneinsichtsanträgen seit Beginn der 18. Wahlperiode am 28. Oktober 2016 lediglich neun Anträge abgelehnt wurden, davon in vier Fällen, weil keine entsprechenden Akten existierten. Da sich eine Antragsablehnung mithin als seltener Ausnahmefall darstellt, wäre der Antragsteller gehalten gewesen, auch hierauf einzugehen und seine Nachfragen entsprechend anzupassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.